2025/09
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt stimmt der Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Bad Tennstedt im Unstrut-Hainich-Kreis (Kurbeitragssatzung) in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 15 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 14 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 14 |
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 1 |
Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages
der Stadt Bad Tennstedt im Unstrut-Hainich-Kreis
(Kurbeitragssatzung)
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt in der Sitzung vom 12.06.2025 folgende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) beschlossen:
§ 1
Erhebung des Kurbeitrages
(1) Die Stadt Bad Tennstedt ist als Erholungsort ein Staatlich anerkannter Ort mit Heilquellenkurbetrieb.
(2) Die Stadt erhebt für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2
Erhebungsgebiet
Erhebungsgebiet ist das Stadtgebiet von Bad Tennstedt.
§ 3
Erhebungszeitraum
Der Kurbeitrag wird in der Zeit vom 01.01. bis einschließlich 31.12. eines jeden Jahres erhoben.
§ 4
Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu Heil-, Kur oder Erholungszwecken aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
(2) Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang
Kureinrichtungen und Anlagen, die Erholungszwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dabei bleibt die Erhebung von Benutzungsgebühren und Nutzungsentgelten unberührt.
§ 5
Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 4 entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 12) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Tennstedt zu entrichten.
§ 6
Höhe des Kurbeitrages
Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
Er beträgt pro Übernachtung für jede Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres — 2,50 EUR
§ 7
Befreiung von der Kurbeitragspflicht/ Sondervereinbarungen
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
| 1. | Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten. |
| 2. | Teilnehmer, die sich die im Rahmen von Tagungen, Lehrgängen und Kursen im Erhebungsgebiet aufhalten. |
| 3. | Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden und weder Kureinrichtungen noch Kurveranstaltungen in Anspruch nehmen. |
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
| 1. | erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte nach § 21 SGB XIV oder Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuch XII zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen. |
| 2. | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuch XII mit mindestens fünfzig vom Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird, und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht. |
| 3. | bettlägerig Kranke für die Zeit, in der sie ihre Unterkunft nicht verlassen können und keine Kurmittel in Anspruch nehmen, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes. |
(3) Die Stadt Bad Tennstedt kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.
§ 8
Ermäßigung des Beitrages und Sonderregelungen
(1) Für Schwerbehinderte mit Schwerbehindertenausweis und Blinde wird der Kurbeitrag auf Antrag um 50 % ermäßigt.
(2) In Fällen sozialer oder unbilliger Härte kann die Stadt Bad Tennstedt auf schriftlichen Antrag den Kurbeitrag ermäßigen.
§ 9
Kurkarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden.
(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer (Tag der Anreise und Tag der Abreise) und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadt Bad Tennstedt ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(4) Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Stadt Bad Tennstedt anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben.
§ 10
Erstattung des Kurbeitrages
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete Kurbeitrag anteilig auf Antrag, gegen Vorlage der Kurkarte und der Abmeldebescheinigung des Beherbergungsgebers, erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Zahlungspflichtigen.
(2) Der Antrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Aufenthalt abgebrochen worden ist, bei der Stadt eingehen, andernfalls erlischt der Erstattungsanspruch.
§ 11
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber/Betreiber von Rehabilitationskliniken, Sanatorien, Kurheimen oder ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten, Wohnmobil- und Campingstellplätze sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber) sind verpflichtet, jeden Ortsfremden am Tag der Ankunft zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen müssen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars der Stadt Bad Tennstedt vorgenommen werden. Die Formulare werden durch die Stadt Bad Tennstedt zur Verfügung gestellt.
(2) Der Kurbeitragspflichtige ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
| - | Vor- und Nachname | |
| - | Adresse | |
| - | Geburtsdatum | |
| - | Staatsangehörigkeit | |
| - | Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag | |
| - | Nachweise für Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände für den Kurbeitrag nach § §7 und 8 | |
| - | zusätzlich bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit: | |
| - | Pass- oder Ausweis Nr. und eigenhändige Unterschrift |
| - | Adresse |
| - | Geburtsdatum |
| - | Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit |
(3) Beansprucht der Kurbeitragspflichtige eine Befreiung, so muss der Kurbeitragspflichtige ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Nachweise erbringen. (z. B. über das Alter der Kinder, seinen Beruf und dessen konkrete Ausübung im Erhebungsgebiet, die betriebene Ausbildung usw.)
(4) Der Wohnungsgeber hat die Durchschrift der ausgefüllten Formulare spätestens 10 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt oder der von ihr beauftragten Stelle abzugeben, unabhängig davon, ob die beherbergte Person kurbeitragspflichtig ist oder nicht.
(5) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und gemäß Absätzen 1 bis 3 zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu verwendet er die vorgeschriebenen Formulare. Sie sind für die Dauer von einem Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Die Stadt Bad Tennstedt ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
§ 12
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Wohnungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und spätestens 10 Tage nach Ablauf des Kalendervierteljahres für das vergangene Kalendervierteljahres an die Stadt Bad Tennstedt oder der von ihr beauftragten Stelle abzuführen.
(2) Der Wohnungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
(3) Werden die Kurbeitragspflichten vom Beherbergungsgeber nicht oder unzureichend erfüllt, wird zur Schätzung der Kurbeitragsforderung ein vergleichbarer Monat des Beherbergungsbetriebes herangezogen. Sofern ein vergleichbarer Monat nicht vorliegt, werden die Daten einer vergleichbaren Beherbergungsstätte herangezogen. Die Schätzung wird nur dann aufgehoben, wenn eine ordnungsgemäße Nachmeldung des Kurbeitrags spätestens 10 Tage nach Ablauf des darauffolgenden Kalendervierteljahres erfolgt. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bleibt hiervon unberührt.
§ 13
Aushangpflicht
Diese Satzung ist in jedem Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle deutlich sichtbar auszuhängen. Die Stadt Bad Tennstedt stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 14
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
| 1. | gegenüber der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, |
| 2. | die Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt gemäß § 18 ThürKAG auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| 2. | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden. |
§ 15
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16
Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01. September 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Tennstedt über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 23.03.2015 außer Kraft.
Bad Tennstedt, den 26.06.2025
Jens Weimann
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages der Stadt Bad Tennstedt im Unstrut-Hainich-Kreis (Kurbeitragssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 23.06.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0052/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bad Tennstedt, den 05.08.2025
Jens Weimann
Bürgermeister