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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 18/2023
Stadtnachrichten aus Bad Tennstedt
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Neubekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt

Aufgrund des Artikel 2 der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.07.2023 (Mitteilungsblatt Nr. 15 vom 04.08.2023) wird nachstehend der Wortlaut der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt, wie er sich aus

1.

der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 14.02.2019,

2.

der 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 09.05.2019,

3.

der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.07.2023 ergibt, in der vom 05.08.2023 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

Bad Tennstedt, den 05.09.2023

Weimann

Bürgermeister

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Tennstedt

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 21.10.2013, zuletzt geändert am 10.06.2014 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a)

bei Erstbestattungen

1.

der Ehegatte

2.

der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

3.

der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

4.

die Kinder,

5.

die Eltern,

6.

die Geschwister,

7.

die Enkelkinder,

8.

die Großeltern,

9.

die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.

b)

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

c)

wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a)

der Antragsteller,

b)

diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der

Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Benutzung der Trauerhalle

anlässlich der Trauerfeier

100,00 Euro

§ 6

Bestattungsgebühr „Unterm grünen Rasen“ und Urnengemeinschaftsgrab

Für den Erdaushub und die Verfüllung von einer Grabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

„Unterm grünen Rasen“

36,00 Euro

b)

Urnengemeinschaftsgrab

36,00 Euro

§ 7

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Reihengrabstätte zur Beisetzung

eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

526,00 Euro

b)

Reihengrabstätte zur Beisetzung

eines Verstorbenen über 5 Jahre

1.226,00 Euro

c)

Doppelgrabstätte

3.238,00 Euro

(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte werden erhoben

 — 421,00 Euro

(3) Für die Überlassung einer Grabstätte „Unterm grünen Rasen“ werden erhoben

 — 620,00 Euro

(4) Für die Überlassung eines Beisetzungsplatzes in einer Urnen gemeinschaftsgrabstätte werden erhoben

 —  1.055,00 Euro

(einschließlich anteilige Kosten der Stele und Beschriftung des Grabmales)

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§§ 13 ff. der Friedhofssatzung) werden je Grabstelle und Jahr der Verlängerung folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Reihen- und Doppelgräbstätten 1/25 der unter Abs. 1 a) bis c) erhobenen Gebühren

b)

bei Urnenreihengrabstätten 1/20 der unter Abs. 2 erhobenen Gebühren

§ 8

Gebühren für Grabräumung und Ersatzvornahme

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragten Unternehmer (§ 26 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen und Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen bei:

a)

Urnenreihengrab und Reihengrab Verstorbener

im Alter bis bis zu 5 Jahren

44,00 Euro

b)

Reihengrab

103,00 Euro

c)

Doppelgrab

273,00 Euro

(2) Die Entsorgungskosten der Grabmale und Abdeckplatten und ähnlichen Einrichtungen werden gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

(3) Für die Beseitigung der Grabstätten und ähnlichen Einrichtungen im Zuge der Ersatzvornahme (§ 23 der Friedhofssatzung) wird ein Stundenverrechnungssatz für Stadtarbeiter des Bauhofes Bad Tennstedt in Höhe von 35,00 Euro zuzüglich Kosten nach Abs. 2 erhoben.

§ 9

Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

a)

Verlängerung oder Übertragung

des Nutzungsrechtes

12,00 Euro

b)

Genehmigung für Grabeinfassung und Stein

6,00 Euro

c)

Genehmigung für Räumung

vor Ablauf der Ruhezeit

6,00 Euro

d)

Genehmigung für Umbettungen

12,00 Euro

§ 10

Sonstige Gebühren

(1) Für Grabstätten deren Nutzungsrechte vor dem 17.01.2015 verliehen worden sind, erhebt die Stadt Bad Tennstedt für die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme des Abraumes der Grabstellen (verwelkte Blumen, Kränze etc.) sowie für die Wasserentnahme jährlich eine Gebühr für

a)

Urnengrabstätten

5,00 €

b)

Reihengrabstätten

5,00 €

c)

Doppelgrabstätten

10,00 €

d)

Kindergrabstätten

0,00 €

Familiengräber werden als Doppelgräber angesehen.

(2) Abweichend vom § 3 entsteht die Gebühr nach Abs. 1 zum 01.01. eines jeden Jahres und wird jeweils zum 01.07. fällig.

(§ 11 Inkrafttreten)