2024/14
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ballhausen in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 9 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 9 |
| Ja-Stimmen: | 0 |
| Nein-Stimmen: | 9 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2025/04
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Beschlusses Nr. 2024/14 vom 17.12.2024 aufzuheben.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 8 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 8 |
| Ja-Stimmen: | 3 |
| Nein-Stimmen: | 3 |
| Stimmenthaltung: | 2 |
2025/06
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Beschlüsse Nr. 2024/14 vom 17.12.2024 sowie den Beschluss Nr. 2025/04 vom 26.06.2025 aufzuheben.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 7 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 7 |
| Ja-Stimmen: | 7 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2025/07
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ballhausen in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 7 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 7 |
| Ja-Stimmen: | 7 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Satzung der Gemeinde Ballhausen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Ballhausen in der Sitzung am 30.07.2025 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Ballhausen vom 02.10.2020, geändert durch Satzung vom 19.06.2023 wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 4 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung“. |
| b) | Absatz 1 enthält folgende Fassung: |
|
| „(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Ballhausen pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der VG Bad Tennstedt als Behörde der Gemeinde Ballhausen (post@vg.badtennstedt.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 20 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/ n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/ oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage/ n durch den/ die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/ n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“ |
| c) | Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätzen 2 bis 4. |
| 2. | Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt: | |
| „§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ | |
| „Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch | |
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
| Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“ | |
| 3. | Die bisherigen Paragraphen 8 bis 12 werden zu Paragraphen 9 bis 13. | |
| 4. | Der neue § 10 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Im Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „25,00 EUR“ durch den Betrag „30,00 EUR“ ersetzt. |
|
| Des weiteren werden dem Absatz 1 folgende Sätze 3 und 4 angefügt: |
|
| „Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung das festgesetzte Sitzungsgeld nach Satz 1, so wird ab dem 1. Januar das Sitzungsgeld auf den Mindestbetrag angepasst. In der Folge erhöht sich das Sitzungsgeld jährlich ab dem 1. Januar des Folgejahres um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung.“ |
| b) | Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
|
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder.“ |
| c) | Bei Absatz 5 wird der Betrag „1.166,00 €“ durch den Betrag „1.405,51 Euro“ ersetzt und der Betrag „200,00 €“ durch den Betrag „300,00 Euro“ ersetzt. |
Artikel 2
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ballhausen tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Ballhausen, den 07.08.2025
Steffen Dähnert — -Siegel-
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ballhausen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 05.08.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0068/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde Ballhausen schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Ballhausen, den 02.09.2025
Steffen Dähnert
Bürgermeister