„2. Änderung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ Lageplan der von der Änderung betroffenen Flurstücke 356/2 in der Flur 6 sowie 82/2 in der Flur 5 der Gemarkung Kutzleben
Der Gemeinderat der Gemeinde Kutzleben hat am 01.09.2025 in öffentlicher Sitzung die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ beschlossen (Aufstellungsbeschluss) und damit das gesetzlich erforderliche Planverfahren gemäß Baugesetzbuch eingeleitet.
Das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt.
Seitens der Gemeinde Kutzleben erfolgt die Planung mit dem Ziel, die Flächen rund um das bestehende Feuerwehrgerätehaus für eine bauliche Erweiterung nutzbar zu machen. Dies ist dringend erforderlich, weil das bestehende Gerätehaus für die aktuelle Feuerwehrtechnik nicht mehr ausreichend dimensioniert ist. Auf dem betreffenden Flurstück ist bisher eine Kompensationsmaßnahme vorgesehen, die dem Eingriff durch den Bebauungsplan zugeordnet ist. Diese Maßnahme soll auf eine andere Fläche im Gemeindeeigentum verschoben werden.
Das Planverfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Dies geschieht aufgrund der Änderung einer den Ausgleich betreffenden Fläche, die weniger als 1 % der erforderlichen Kompensation des Bebauungsplans betrifft.
Die 2. Änderung betrifft Flächen des Flurstücks 356/2, Flur 6 der Gemarkung Kutzleben sowie des Flurstücks 82/2, Flur 5 der Gemarkung Kutzleben, gelegen am südwestlichen Rand der Ortslage Kutzleben. Die von der Änderung betroffenen Flurstücke sind im untenstehenden Lageplan dargestellt.
Von der Durchführung einer frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB kann bei der Änderung des Bebauungsplans nach § 13 BauGB abgesehen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Eingriffe, die auf Grund der Änderung des Bebauungsplans durch den Wegfall der Maßnahme E7 entstehen, werden nach § 1a BauGB bewertet und kompensiert.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt durch Auslegung des Entwurfs der 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ bestehend aus einem zeichnerischen Teil (A - Planzeichnung inkl. textlicher Festsetzungen) sowie der städtebaulichen Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB (B - städtebauliche Begründung mit integrierter Eingriffsbilanzierung und Artenschutzbeurteilung) im Internet. Der Entwurf wurde durch Beschluss am 01.09.2025 durch den Gemeinderat gebilligt und zur Auslegung und Beteiligung bestimmt (Auslegungsbeschluss).
Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes wird zur Einsicht in der Zeit vom 15.09.2025 bis einschließlich 24.10.2025
auf der lnternetseite der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt unter https://www.badtennstedt.de/rechtsgrundlagen/3/56159/2.-%C3%A4nderung-des-bebauungsplans-sondergebiet-windkraftanlage-kutzleben.html, (Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt; Verwaltung / Rathaus; Rechtsgrundlagen; Bauleitplanung; Kutzleben) bereitgehalten.
Darüber hinaus liegt der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Bauamt, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt, vom 15.09.2025 bis einschließlich 24.10.2025 während der Sprechzeiten
| Montag | 09.00 - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 09.00 - 12.00 Uhr |
| Freitag | 09.00 - 12.00 Uhr |
öffentlich aus.
Während der Öffentlichkeitsbeteiligung können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Gemeinde Kutzleben ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.
Kutzleben, 12.09.2025
gez. Janine Schäfer
Bürgermeisterin