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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 2/2024
Stadtnachrichten aus Bad Tennstedt
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Öffentliche Bekanntmachung über die Widmung, Benennung und Umbenennung von Straßen in der Stadt Bad Tennstedt

Gemäß § 6 Abs. 1 des Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) vom 07.05.1993 (GVBl. S 273), in der derzeit gültigen Fassung, ergeht folgende

Widmungsverfügung.

Die auf den Flst. 315, 313 (Teilfläche), 284/16, 316/4, 314/3, 247/6 (Teilfläche), 252/2, 246/2, 245/12, 314/9 (Teilfläche), 243/2 (Teilfläche), 252/19, 246/7 (Teilfläche) und 147/1 in der Flur 27 der Gemarkung Bad Tennstedt (siehe gekennzeichnete Fläche im Lageplan) verlaufenden Straßen als öffentliche Straßen im Sinne des Wegerechts nach dem Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) zu widmen. Die Straßen werden als Gemeindestraßen eingestuft. Die Stadt Bad Tennstedt ist Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der den Straßen dienenden Grundstücke.

Die auf den Flst. 315, 316/4 und 314/9 (Teilfläche) in der Flur 27 der Gemarkung Bad Tennstedt verlaufende Straße trägt wie bisher den Straßennamen: „Am Bahnhof“.

Die auf den Flst. 313 (Teilfläche) und 284/16 in der Flur 27 der Gemarkung Bad Tennstedt verlaufende Straße wird mit folgendem Straßennamen benannt: „Am Bahnhof“.

Die auf den Flst. 314/3, 247/6 (Teilfläche), 252/2, 246/2, 245/12, 243/2 (Teilfläche), 252/19, 246/7 (Teilfläche) und 147/1 in der Flur 27 der Gemarkung Bad Tennstedt verlaufenden Straßen „Gewerbegebiet Am Bahnhof“ werden in „Am Bahnhof“ umbenannt.

Der Beschluss über die Widmung, Benennung und Umbenennung sowie der Lageplan können während der Sprechzeiten im Ordnungsamt, Zimmer 4, der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt, eingesehen werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt als bekannt gegeben. Die Widmung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

Für die vorstehende Widmung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 3026) in der derzeit gültigen Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet, um die Straßen unverzüglich dem Gemeingebrauch, insbesondere den Anliegern, zur Verfügung stellen zu können und eine ungehinderte Benutzung der Straßen zu gewährleisten. Dadurch soll im Interesse des allgemeinen Wohls sichergestellt werden, dass die verkehrsmäßige Benutzung der Straßen für jedermann gestattet ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist innerhalb dieser Frist bei der Verwaltungsgemeinschaft, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, eingelegt wird (Landratsamt Unstrut Hainich-Kreis, Lindenhof 1, 99974 Mühlhausen).

Wir weisen darauf hin, dass zurzeit grundsätzlich noch keine E-Mails entgegengenommen werden, das gilt auch für verschlüsselte oder mit digitaler Signatur versehene E-Mails. Das gilt nicht für Terminvereinbarungen und einfache Auskünfte.

Bad Tennstedt, den 11.01.2024

gez. Jens Weimann

Bürgermeister