2024/19
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tottleben in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 6 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2024/20
Beschluss:
Der Gemeinderat der Gemeinde Tottleben beschließt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 2024/19 vom 30.10.2024.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 7 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2024/21
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tottleben in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 7 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tottleben in der Sitzung am 18.12.2024 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Gemeinde Tottleben vom 11.07.2019, geändert durch Satzung vom 18.11.2022 wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 4 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung“. |
| b) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Tottleben pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der VG Bad Tennstedt als Behörde der Gemeinde Tottleben (post@vg.badtennstedt.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 20 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/ n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/ oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage/ n durch den/ die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/ n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“ | |
| c) | Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätzen 2 bis 4. |
| 2. | Nach § 7 wird folgender neuer § 8 eingefügt: | |
| „§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen“ | |
| „Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch | |
| - | die Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates, |
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO, |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen, |
| - | Umfragen in Jugendforen oder |
| - | die Durchführung von Jugendworkshops. |
| Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“ | |
| 3. | Die bisherigen Paragraphen 8 bis 12 werden zu Paragraphen 9 bis 13. | |
| 4. | Der neue § 10 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: |
| „Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung – ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung das festgesetzte Sitzungsgeld nach Satz 1, so wird ab dem 1. Januar das Sitzungsgeld auf den Mindestbetrag angepasst. In der Folge erhöht sich das Sitzungsgeld jährlich ab dem 1. Januar des Folgejahres um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 des Thüringer Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung.“ | |
| b) | Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder.“ | |
| c) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
| „Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBI. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung: | |
| Der ehrenamtliche Bürgermeister bei einer Einwohnerzahl bis zu 500 Einwohner in Höhe von 60 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. | |
| Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete ohne Leitung eines Geschäftsbereiches nach § 32 Abs. 7 Satz 2 ThürKO in Höhe von 60 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringern Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geldenten Fassung verändert.“ | |
Artikel 2
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tottleben tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Tottleben, den 16.01.2025
Jens Scheidig — -Siegel-
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Tottleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 08.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0005/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Tottleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieserBekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Tottleben, den 21.01.2025
Jens Scheidig
Bürgermeister
2024/22
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Tottleben in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 7 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 7 |
| Ja-Stimmen: | 7 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer
(Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Tottleben
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Gemeinderat der Gemeinde Tottleben in der Sitzung am 18.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:
§ 1
Steuersätze der Realsteuern
Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Tottleben wie folgt festgesetzt:
| (1) | Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe | 300 v. H. |
| (Grundsteuer A) | |
| (2) | Grundsteuer für Grundstücke | 390 v. H. |
| (Grundsteuer B) | |
| (3) | Gewerbesteuer | 395 v. H |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.
Tottleben, den 16.01.2025
Gemeinde Tottleben
Jens Scheidig — (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Tottleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 08.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0003/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Tottleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Tottleben, den 21.01.2025
Jens Scheidig
Bürgermeister