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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 2/2026
Stadtnachrichten aus Bad Tennstedt
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Durchführung des Winterdienstes in der Stadt Bad Tennstedt durch den Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksnutzer

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Tennstedt, sehr geehrte Grundstückseigentümer und -nutzer, das Jahr 2026 begann mit winterlichen Verhältnissen - begleitet von stärkerem Schneefall und Frost. Wie sich zeigte, wurde der Winterdienst in einigen Fällen nicht oder nicht ausreichend durch die verpflichteten Personengruppen durchgeführt. Für die Stadt Bad Tennstedt gilt eine Straßenreinigungssatzung, welche bei Zuwiderhandlung auch eine Ersatzvornahme auf Kosten des zum Winterdienst Verpflichteten bzw. die Festsetzung eines Zwangsgeldes vorsieht. Der Verwaltung liegt es fern, zu solchen Zwangsmitteln greifen zu müssen. Daher wird an dieser Stelle an die Einhaltung der Bestimmungen der geltenden Straßenreinigungssatzung erinnert. Nachfolgend wird ein Auszug dieser Satzung wiedergegeben. Die vollständige Satzung können Sie im Internetangebot der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (www.badtennstedt.de) einsehen.

Ordnungsamt

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Auszug - Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 02.01.2019:

§ 8

Schneeräumung

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, daß der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.

Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zum Winterdienst auf diesem Gehweg verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

Die in Frage kommenden Gehwegfläche bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der vorstehend festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(2)

Die von Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander gestimmt sein, daß eine durchgehende benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muß sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(3)

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,5 Meter zu räumen.

(4)

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

(5)

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, daß der Verkehr und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(6)

Die Straßenrinnen und Einflußöffnungen der Straßenkanäle müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.

(7)

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 06.00 bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen.

§ 9

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, daß Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In verkehrsberuhigten Bereichen findet § 8 Abs. 1 Satz 2 Anwendung. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte die Regelung des § 8 Abs. 1 Sätze 3 ff. Anwendung.

(2)

Bei Eisglätte sind Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe, Zugänge zur Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m abzustumpfen. Noch nicht vollständig ausgebaute/fertiggestellte Gehwege müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3)

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 8 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4)

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, daß eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.

(5)

Auftauendes Eis auf den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des § 8 Abs. 5 zu beseitigen.

(6)

Beim Abstumpfen und Beseitigen von Eisglätte dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, die die Straßen nicht beschädigen.

(7)

§ 8 Abs. 7 gilt entsprechend.