2025/10
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 8 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 8 |
| Ja-Stimmen: | 8 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Satzung der Gemeinde Kutzleben
(Unstrut-Hainich-Kreis) für das Haushaltsjahr 2026
Auf Grund des § 55 ThürKO erlässt die Gemeinde Kutzleben folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit festgesetzt; er schließt
| im Verwaltungshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 1.089.400,00 € |
| und im Vermögenshaushalt | ||
| in den Einnahmen und Ausgaben mit | 589.600,00 € |
ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Im Rahmen des kommunalen Investitionsprogrammes des Landes ist eine Kreditaufnahme in Höhe 160.600,00 € vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 181.500,00 € festgesetzt.
§ 5
Es gilt der für das Haushaltsjahr 2026 vorliegende Stellenplan.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.
Kutzleben, den 22.12.2025
Gemeinde Kutzleben
Janine Schäfer — (Siegel)
Bürgermeisterin
Beschluss und Genehmigungsvermerk
| 1. | Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Kutzleben für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluss-Nr. 2025/10 vom 24.11.2025 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kutzleben die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen. |
| 2. | Das Landratsamt des Unstrut-Hainich Kreises, Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 15.12.2025 (Az.:07.3-1512-0089/25) die Haushaltssatzung geprüft und den Eingang bestätigt. |
| Genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Satzung nicht. |
| Gemäß § 21 (4) ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Kutzleben unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend geworden ist. |
| 3. | Gemäß § 57 (3) Satz 3 ThürKO liegt der Haushaltsplan der Gemeinde Kutzleben für das Haushaltsjahr 2026 in der Zeit vom 02.02.2026 bis 13.02.2026 bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Zimmer 15, während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2026 nach § 80 (3) Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zur Verfügung gehalten. |
Kutzleben, den 20.01.2026
Janine Schäfer
Bürgermeisterin
2025/11
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Finanzplan für die Jahre 2025 bis 2029 in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 9 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 8 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 8 |
| Ja-Stimmen: | 8 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |