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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 24/2024
Neues aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
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Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 27.03.2023

2023/03

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt, der 1. Satzung zur Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung zu zustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

24

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

24

Ja-Stimmen:

24

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

1.Satzung

zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Bad Tennstedt.

(Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) und des § 2 der Thüringer Feuerwehrentschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 26. Oktober 2019 (GVBl. 2019 Seite 457), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in ihrer Sitzung am 27.03.2023 nachstehende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung zur Regelung der Aufwandentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der VG Bad Tennstedt (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 06.06.2019 wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

1.

Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„Der Ortsbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 158,00 €, die sich aus 80,00 € Grundbetrag und 78,00 € Zuschlag (13 Wehren mal 6,00 €/Wehr) zusammensetzt. Der Stellvertreter des Ortsbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 79,00 €.“

2.

Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„Der Stellvertreter des Wehrführers oder des Führers i.S. von Abs. 2 erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von

in der Stadt Bad Tennstedt und der Gemeinde Kirchheilingen

in den Gemeinden

Ballhausen, Blankenburg, Bruchstedt, Haussömmern, Hornsömmern, Kutzleben, Lützensömmern, Mittelsömmern, Sundhausen, Tottleben, Urleben

3.

Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für den

- Jugendwart

40,00 €

- Gerätewart in der Stadt Bad Tennstedt und der Gemeinde Kirchheilingen

- Gerätewart in den Gemeinden Ballhausen, Blankenburg, Bruchstedt, Haussömmern, Hornsömmern, Mittelsömmern, Sundhausen, Tottleben, Kutzleben, Lützensömmern, Urleben

4.

Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„Die Ausbilder der Feuerwehrkameraden erhalten je Ausbildungsstunde 17,00 €.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.

Bad Tennstedt, 22.11.2024

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft (VG) Bad Tennstedt.

(Feuerwehrentschädigungssatzung)

wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung derRechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datumvom 11.04.2023 bestätigt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 26.11.2024

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender