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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 3/2025
Neues aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
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Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/08

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

21

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

2

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Unstrut-Hainich-Kreis) für das Haushaltsjahr 2025

Auf Grund des § 55 ThürKO erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

 — 

2.320.900,00 €

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und

Ausgaben mit

 — 

233.200,00 €

ab.

§ 2

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht erteilt.

§ 4

Die allgemeine Umlage gemäß § 50 ThürKO, mit Einwohnerstand zum 31.12.2023, beträgt

1.426.300,00 € = 216,7629 €/Einwohner.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 286.800,00 € festgesetzt (§ 65 ThürKO)

§ 6

1.

Erhebliche Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO sind Beträge von 51.082,00 EUR und mehr.

2.

Unerhebliche Ausgaben im Sinne des § 60 Abs. 3 Nr. 1 ThürKO sind Beträge von 4.000,00 EUR und weniger.

3.

Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO sind Beträge von 10.000,00 EUR und mehr.

§ 7

Es gilt der für das Haushaltsjahr 2025 vorliegende Stellenplan.

§ 8

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2025 in Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Thomas Frey — Siegel

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschluss und Genehmigungsvermerk

1.

Die vorstehende Haushaltssatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Mit Beschluss-Nr. 2024/08 vom 16.12.2024 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 beschlossen.

2.

Das Landratsamt des Unstrut-Hainich Kreises, Kommunalaufsicht, hat mit Schreiben vom 06.01.2025 (Az.:07.3-1512-0154/24) die Haushaltssatzung geprüft und den Eingang bestätigt.

Genehmigungspflichtige Bestandteile enthält die Satzung nicht.

Gemäß § 21 (4) ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend geworden ist.

3.

Gemäß § 57 (3) Satz 3 ThürKO liegt der Haushaltsplan der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt für das Haushaltsjahr 2025 in der Zeit vom 17.02.2025 bis 03.03.2025 bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Zimmer 15, während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus und wird bis zur Entlastung und Beschlußfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2025 nach § 80 (3) Satz 1 ThürKO zur Einsichtnahme in der Kämmerei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zur Verfügung gehalten.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/09

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem Finanzplan für die Jahre 2024 bis 2028 in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

2024/10

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 53 a ThürKO zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

2024/11

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

1

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Aufgrund der §§ 13 und 46 ff. der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat die Gemeinschaftsversammlung in ihrer Sitzung am 16.12.2024 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 06.06.2019 wird wie folgt geändert:

1.

Der § 1 wird wie folgt geändert:

a)

Im Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag „21,00 €“ durch den Betrag „24,55 €“ ersetzt.

b)

Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Das in Satz 1 festgesetzte Sitzungsgeld wird ab dem 01.01.2026 jeweils beginnend ab dem 01. Januar eines Kalenderjahres gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2018) um die letzte nach § 26 Absatz 3 Thüringer Abgeordnetengesetz im Gesetzes- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate angepasst.“

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Frey  — - Siegel -

Gemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 07.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0159/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/12

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der vorliegenden 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

22

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

1

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 Seite 33), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVBl. S. 543) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt am 16.12.2024 nachstehende Satzung beschlossen.

Artikel 1

Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 06.06.2019, geändert durch Satzung vom 22.11.2024 wird wie folgt geändert:

Im § 2 Absatz 7

wird der Betrag „5,00 €“ durch den Betrag „10,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Frey — -Siegel-

Gemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Feuerwehrentschädigungssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 07.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0155/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/13

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Bad Langensalza und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zur Unterstützung mittels eines Hubrettungsfahrzeuges (DLAK 23/12) für den örtlichen Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gemäß § 5 (1) Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) in vorliegender Form zu.

Der Gemeinschaftsvorsitzende wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

2024/14

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

18

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

5

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBl. S. 285, 329), in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in ihrer Sitzung vom 16.12.2024 die folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflichtige Amtshandlungen

(1) Für einzelne Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vorgenommen worden sind, werden aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.

(2) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch gemeindlicher/städtischer Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3) Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungskostengesetzes.

§ 2

Gebührenfreie Amtshandlungen

(1) Gebührenfrei sind Amtshandlungen, die

1.

überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden oder

2.

von einer Behörde in Ausübung der öffentlichen Gewalt veranlasst werden, es sei denn, dass ein Dritter die Amtshandlung mittelbar veranlasst hat.

§ 3

Persönliche Gebührenfreiheit

(1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:

1.

die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche nach deren Haushaltsplänen für ihre Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind;

2.

Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

3.

Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts;

4.

Hochschulen, Studentenschaften, Forschungseinrichtungen und Studentenwerke, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben, andere Einrichtungen, die wissenschaftlichen oder Unterrichts- und Erziehungszwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind;

5.

freie Wohlfahrtsverbände.

(2) Anderen Ländern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die für deren Rechnung verwaltet werden oder diesen gleichgestellt sind, kann Gebührenfreiheit eingeräumt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendungen auf Gebühren:

1.

für die von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommenen Prüfungen, die auf besondere Sachverständige übertragen werden können, sofern auch die Entgelte für deren Leistungen geregelt sind;

2.

für Entscheidungen über die Gewährung von Förderungsmitteln und die Übernahme von Bürgschaften im Wohnungsbau und die Verwaltung dieser Förderungsmittel und Bürgschaften;

3.

für die Entscheidung über

a)

die Freistellung von Wohnungen nach § 7 Abs. 1 und 2 und

b)

die Genehmigungen der Zweckentfremdung und der baulichen Veränderung nach § 12 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1982 BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 934).

(4) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.

§ 4

Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt, oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel.

(3) Die Stelle, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 5

Kostengläubiger

Kostengläubiger ist die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt.

§ 6

Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.

wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

2.

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Kostenbemessung

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Verwaltungsgebührensatzung, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8

Rahmengebühren

Bei Amtshandlungen, für die in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen

1.

nach der Bedeutung des Gegenstandes und dem wirtschaftlichen Nutzen für die Beteiligten und

2.

nach dem mit der Vornahme der Amtshandlung verbundenen Aufwand.

§ 9

Pauschgebühren

Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende Amtshandlungen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages ist der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 10

Auslagen

(1) Werden bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung und sonstigen Verwaltungstätigkeiten Auslagen notwendig, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nicht zu entrichten ist. Auslagen hat der Kostenschuldner auch dann zu erstatten, wenn sie bei einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind; in diesen Fällen findet ein Ausgleich zwischen den Behörden nur statt, wenn die Auslagen im Einzelfall 25,00 € übersteigen. Als Auslagen gelten auch Kosten, die einer am Verfahren beteiligten Behörde entstanden sind, ohne dass sie gegenseitig ausgeglichen werden.

(2) Als Auslagen werden insbesondere erhoben:

1.

Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen sowie für die Ladung von Zeugen und Sachverständigen; wird durch Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft zugestellt, so werden die für die Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehenden Postgebühren erhoben;

2.

Telegraphen-, Fernschreib- und Telefaxgebühren sowie Gebühren für Ferngespräche,

3.

Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,

4.

Zeugen- und Sachverständigengebühren,

5.

bei Dienstgeschäften entstehende Reisekosten,

6.

Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind,

7.

Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,

8.

Schreibgebühren für weitere Ausfertigungen, Abschriften, Durchschriften, Auszüge, Kosten für Fotokopien, Lichtpausen und Vervielfältigungen nach

den im Kostentarif vorgesehenen Sätzen.

(3) Beim Verkehr mit den Behörden des Landes und beim Verkehr der Gebietskörperschaften (einschl. Verwaltungsgemeinschaften) im Lande untereinander werden Auslagen nur erhoben, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 25,00 € übersteigen.

§ 11

Kostenentscheidung

(1) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden von Amts wegen festgesetzt. Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.

(2) Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:

1.

die kostenerhebende Behörde,

2.

der Kostenschuldner,

3.

die kostenpflichtige Amtshandlung,

4.

die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,

5.

wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zahlen sind.

(3) Die Kostenentscheidung kann mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

§ 12

Entstehen - Fälligkeit

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 13

Zahlung - Zahlungsverzug

(1) Die Gebühren und Auslagen sind an die in der Kostenentscheidung genannten Zahlstellen zu entrichten.

(2) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

(3) Mit Ablauf eines Monats nach Fälligkeit kann die Verwaltungsgemeinschaft einen Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Betrages für jeden angefangenen Monat erheben, wenn dieser 50,00 € übersteigt.

§ 14

Stundung, Erlass und Niederschlagung

Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die Herabsetzung von Gebührenforderungen gelten gem. § 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichende Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.

§ 15

Vollstreckung

Rückständige Gebühren, die nach dieser Gebührensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) vom 05. Februar 2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16

Zuwiderhandlungen

(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

1.

der Verwaltungsgemeinschaft über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder

2.

der Verwaltungsgemeinschaft pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.

Der Versuch ist strafbar.

(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).

(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

2.

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).

§ 17

Rechtsbehelf

Gegen die Erhebung von Gebühren aufgrund dieser Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ersten Tag des auf die öffentlichen Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung vom 22.08.2011 außer Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung

der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Allgemeine Verwaltungskosten

1.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, Bewilligungen und andere Amtshandlungen, die dem unmittelbaren

Nutzen der Beteiligten dienen,

10,00 €

soweit nicht eine andere Gebühr vorgeschrieben ist

bis 1000,00 €

2.

Abschriften, Abzüge, Vervielfältigungen, Fotokopien, schriftliche Auskünfte

a)

Abschriften oder Auszüge aus Akten, öffentlichen Verhandlungen,amtlich geführten Büchern, Statistiken, Rechnungen u. a.

für jede angefangene Seite DIN A 4

2,50 €

DIN A 5

1,50 €

b)

Schwierige Abschriften oder Auszüge, insbesondere bei fremdsprachigen, wissenschaftlichen, tabellarischen oder schwer lesbaren Texten

für jede angefangene Seite DIN A 4

4,00 €

DIN A 5

3,00 €

c)

Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Bescheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist,1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, mindestens

2,50 €

d)

Durchschriften je angefangene Seite

0,50 €

e)

Druckstücke von Ortssatzungen, Gebührenordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonstigen kommunalen Vordrucken usw. je angefangene Seite

0,80 €

f)

Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird,je angefangene Seite

1,00 €

g)

Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- und Zeitaufwand zu berechnen.Das gleiche gilt für die EDV-Anlage.

h)

Fotokopien DIN A 4 je Stück

0,50 €

i)

Fotokopien DIN A 3 je Stück

1,50 €

j)

Schriftliche Auskünfteje angefangene Seite

2,00 €

k)

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Pläne,Karteien, Bücher, sonstiges Schriftgut undDatenträger usw. außerhalb eines anhängigenVerfahrens

aa)

wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

bb)

in anderen Fällen (je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.)

4,00 € mindestens 8,00 €

cc)

Zuschlag zu Nr. 2 Buchstabe k) lit. aa) und bb) bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. (je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.)

4,00 €

dd)

Zuschlag zu Nr. 2 Buchstabe k) lit. bb) für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, die hierfür entstehenden Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten (je Sendung)

13,50 €

l)

Bereitstellung eines Arbeitsplatzes und Überlassung von Unterlagen zur Einsichtnahme oder Selbstherstellung von Abschriften, Abzeichnungen, Auszügen und Plänen, Akten, Büchern usw.

je Tag (für Zwecke wissenschaftlicher Forschung sind nur die baren Auslagen zu erstatten)

7,50 €

3.

Ausfertigungen, Beglaubigungen, Bescheinigungen

a)

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

6,00 €

b)

Erteilung einer Ausfertigung, Beglaubigung einer Abschrift oder Fotokopie zusätzlich zu der Gebühr nach Ziff. 2

4,00 €

c)

andere Zeugnisse und Bescheinigungen jeweils

4,00 €

4.

Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z. B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt.

Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Viertelstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten für

a)

Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

19,50 €

b)

Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

16,00 €

c)

für alle übrigen Beschäftigten

13,00 €

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben (mindestens 15,00 €).

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Verwaltungskostensatzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 07.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0156/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/15

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 20.000,00 € für die Gebäudereinigung des Rathauses (Haushaltsstelle 06000.54300). Die Finanzierung ist durch den Haushalt der Gemeinde gesichert.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

20

Nein-Stimmen:

3

Stimmenthaltung:

0

2024/16

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunftssatzung) in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünftender Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt(Obdachlosenunterkunftssatzung)

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1; 20 Abs. 2 Nr. 1 und § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 2 Abs. 2 der Zweckvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zum Zwecke der Übertragung der Aufgaben der Unterbringung von Obdachlosen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2024 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in seiner Sitzung am 16.12.2024 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunftssatzung) beschlossen:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Obdachlosenunterkunft ist die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume; nachstehend - Unterkunft - genannt.

Solange die Unterkunft als Obdachlosenunterkunft genutzt wird, sind sie eine öffentliche Einrichtung.

(2) Die Unterkunft dient der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten; nachstehend - Benutzer - genannt.

§ 2

Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Bei dringendem Bedarf sind Umsetzungen möglich.

§ 3

Beginn und Ende der Nutzung

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die ihm zugewiesene Unterkunft bezieht.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet mit Ablauf oder Widerruf der Zuweisung oder dem Auszug des Benutzers. Soweit die Unterkunft über den in der Zuweisung angegebenen Zeitpunkt hinaus benutzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft.

(3) Benutzer von Unterkünften sind verpflichtet, ihre Unterkunft zu verlassen, wenn ihnen die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt eine angemessene Wohnung vermittelt/nachweist. Angemessen ist eine Wohnung, die nach Größe, Ausstattung und Miete zumutbar ist.

§ 4

Benutzung der zugewiesenen Unterkunft und Hausrecht

(1) Die als Unterkunft zugewiesenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet,

-

die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln,

-

im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten,

-

Schäden am Äußeren oder Inneren der zugewiesenen Räume der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt unverzüglich mitzuteilen und

-

die zugewiesenen Räume nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.

(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft, wie Um-, An- und Einbauten, an den haustechnischen Installationen und am überlassenen Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vorgenommen werden.

(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, wenn er

-

ein Tier in der Unterkunft halten will;

-

in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park- und Einstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will.

(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer erklärt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 2 bis 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen, die insbesondere die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Grundsätze ihrer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie der Nachbarschaft berücksichtigen, erteilt werden.

(7) Die Zustimmung kann entschädigungslos widerrufen werden, wenn der Benutzer die Auflagen nicht einhält.

(8) Hat der Benutzer widerrechtlich bauliche oder sonstige Veränderungen vorgenommen, so hat er diese unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls kann die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt auf Kosten des Benutzers diese selbst beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).

(9) Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um in der Unterkunft einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

(10) Die Beauftragten der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt sind berechtigt, die Unterkunft in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden.

§ 5

Instandhaltung der Unterkünfte

(1) Der Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. Er haftet insbesondere dann, wenn er technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend lüftet, heizt oder gegen Frost schützt. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen und der vorherigen Zustimmung gemäß § 4 Abs. 4 in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt auf Kosten des Benutzers beheben und beseitigen lassen (Ersatzvornahme).

(4) Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt wird die in § 1 genannte Unterkunft in einem ordnungsgemäßen Zustand unterhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zu beseitigen.

§ 6

Hausordnungen

(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.

(2) Sie haben die von der Verwaltungsgemeinschaft oder beauftragten Dritten (insbesondere Hausverwalter) erlassene Hausordnung in der aktuellen Fassung und die Anweisungen des Betreuungspersonals der Unterkunft zu beachten.

§ 7

Rückgabe der Unterkunft

(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig mit persönlichen Sachen zu räumen und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch etwaige vom Benutzer auf eigene Kosten nachgefertigte, sind der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt bzw. einen von der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Verletzung dieser Pflicht entstehen.

(2) Der Benutzer hat bei Auszug aus der Unterkunft alle eingebrachten Gegenstände zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt auf seine Kosten die Unterkunft räumen und Gegenstände von Wert sicherstellen, verwahren und nach § 24 Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) verwerten.

§ 8

Haftung und Haftungsausschluß

(1) Die Benutzer haften für die von ihnen verursachten Schäden im Rahmen des § 5 Abs. 3.

(2) Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt haftet gegenüber den Benutzern und Besuchern der Unterkunft nur für Schäden, die ihre Organe und ihre Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

(3) Für Schäden, die sich die Benutzer und Besucher einer Unterkunft gegenseitig zufügen, haftet die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt nicht.

§ 9

Personenmehrheit als Benutzer

(1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen, die als Familie in die Unterkunft gemeinsam eingewiesen wurden, begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner.

(2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

(3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 10

Benutzungskosten

Für die Benutzung der in Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Kosten (Benutzungsgebühren) aufgrund einer gesonderten Kostensatzung erhoben.

§ 11

Verwaltungszwang

Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungs-/Räumungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung/Räumung nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden.

§ 12

Sprachform

Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen, Männer sowie alle weiteren Geschlechtsformen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 07.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0157/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender

Beschlüsse Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt vom 16.12.2024

2024/17

Beschluss:

Die Gemeinschaftsversammlung stimmt der Kostensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

27

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

23

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

23

Ja-Stimmen:

23

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt

Kostensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung).

Auf Grund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), sowie des § 2 Abs. 2 der Zweckvereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zum Zwecke der Übertragung der Aufgaben der Unterbringung von Obdachlosen im Bereich der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.03.2024 und des § 10 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunftssatzung) vom 09.01.2025 hat die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt in der Sitzung vom 16.12.2024 folgende Kostensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) beschlossen:

§ 1

Kostenpflicht

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt erhebt für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft Kosten nach Maßgabe dieser Satzung. Diese Kosten werden für den Betrieb der den öffentlichen Einrichtungen entstehenden Aufwendungen verwendet.

(2) Kostenpflichtig sind diejenigen Personen, welche die Unterkunft für Obdachlose benutzen. Mehrere Personen gelten als Gesamtschuldner.

§ 2

Kostenmaßstab und Kostenhöhe

(1) Für die Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt sind Benutzungsgebühren vom Kostenpflichtigen in Höhe von 400,00 € pro Kalendermonat zu zahlen.

(2) In der Benutzungsgebühr ist die Benutzung der Unterkunft, sowie die Kosten für Wasser- und Energieverbrauch, Heizung, Abwasser- und Müllbeseitigung enthalten.

(3) Bei der Errechnung der Kosten nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 des monatlichen Kostensatzes zugrunde gelegt.

§ 3

Beginn und Ende der Kostenpflicht

(1) Die Kostenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung, d. h. dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der benutzten Räumlichkeiten sowie der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen zur Übernahme befugten Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt.

(2) Eine vorübergehende, aus persönlichen Gründen bedingte, Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Kosten entsprechend Absatz 1 vollständig zu entrichten.

§ 4

Festsetzung und Fälligkeit der Kosten

(1) Die Kosten werden im Kostenbescheid festgesetzt. Sie sind als Monatsbetrag zu entrichten und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig, danach zum ersten eines jeden Monats.

Die Benutzungsgebühr bei kurzfristigem Aufenthalt in der Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt ist täglich fällig.

(2) Zahlungsrückstände werden nach den Vorschriften des ThürVwZVG beigetrieben.

§ 5

Billigkeitsmaßnahmen

Für Billigkeitsmaßnahmen (Stundung, Erlass) gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Tennstedt, den 09.01.2025

Thomas Frey

Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzender

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Kostensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 07.01.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0158/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 04.02.2025

Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender