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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 4/2023
Stadtnachrichten aus Bad Tennstedt
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Bekanntmachung der Stadt Bad Tennstedt

Genehmigung der Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplans

„Gewerbe- und Mischgebiet Am Bahnhof“ Bad Tennstedt

Die vom Stadtrat Bad Tennstedt in seiner Sitzung am 06.10.2022, Beschluss Nr.: 2022/36, als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans “Gewerbe- und Mischgebiet Am Bahnhof“ Bad Tennstedt, wurde auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB), dem Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis zur Genehmigung vorgelegt.

Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis erteilte mit Bescheid vom 13.02.2023, AZ 1081-2022 die Genehmigung für die Satzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu, sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab diesem Tag in der Bau- und Liegenschaftsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1 (Rathaus) in 99955 Bad Tennstedt während der Dienststunden

Montag:

9.00 - 12.00 Uhr

Dienstag:

9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag:

9.00 - 12.00 Uhr

Freitag:

9.00 - 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend werden der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB in das Internet (www.badtennstedt/bauleitplanung) eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs 1 Satz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangens,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes / Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich geworden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und § 238 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach § 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fasung der Neubekanntmachung vom 28.01.2009 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.10.2022 (GVBl. S. 41, 415), enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekannmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Tennstedt, 03.03.2023

Weimann

Bürgermeister