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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 6/2026
Gemeindenachrichten aus Hornsömmern
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Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung eines Bürgerbegehrens in der Gemeinde Hornsömmern

Durch die Vertrauensperson Kay Gröger sowie die stellvertretende Vertrauensperson Yvonne Panitz wurde am 22.01.2026 (konkretisiert am 13.02.2026) ein Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gemäß § 17 ThürKO (Thüringer Kommunalordnung) und § 11 Abs. 1 ThürEBBG (Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid) eingereicht.

In dem Bürgerbegehren wird die Frage gestellt:

„Soll der Beschluss des Gemeinderates Hornsömmern 2025/20 vom 11.12.2025 aufgehoben und damit der Abriss der Kegelbahn und die anschließende Rekultivierung verhindert werden?“

Der Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens wurde formell nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürEBBG durch die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt als sachlich zuständige Verwaltungsbehörde geprüft.

Die Prüfung hat ergeben:

Der Antrag auf Bürgerbegehren zur oben stehenden Fragestellung ist zulässig. Dem Antrag wird stattgegeben.

Gemäß § 13 Abs. 1 ThürEBBG wird im Einvernehmen mit den Vertrauenspersonen Kay Gröger und der stellvertretenden Vertrauensperson, Yvonne Panitz der Beginn der Sammlungsfrist festgelegt.

Gemäß § 14 Abs. 1 ThürEBBG sind zur Unterstützung des Bürgerbegehrens innerhalb von vier Monaten Unterschriften durch Eintragung in Unterschriftslisten zu leisten. Die Sammlungsfrist beginnt am 30.03.2026 und endet am 29.07.2026 - oder vorzeitig bei Erreichen der notwendigen Unterschriften.

Hinweis:

Ein Bürgerbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens 7 % der stimmberechtigten Bürger, höchstens aber 7.000 der stimmberechtigten Bürger, unterschrieben haben (§ 14 Abs. 2 ThürEBBG). Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der vor der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der Bürger (§ 2 Abs. 4 ThürEBBG). Die letzte Gemeindewahl in der Gemeinde Hornsömmern war die Gemeinderatswahl am 26.05.2024. Die amtlich ermittelte Zahl der wahlberechtigten Bürger betrug 121. Damit sind 9 gültige Unterschriften innerhalb der Sammlungsfrist für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erforderlich.

Bad Tennstedt, den 17.03.2026

gez. Thomas Frey

Gemeinschaftsvorsitzender