Aufgrund von vermehrten Nachfragen bzw. Unklarheiten informiert das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt über die Nutzung von Feuerschalen und Feuerkörben. Das Landratsamt des Unstrut-Hainich-Kreises hat dazu nachfolgende Informationen zur Verfügung gestellt. Es sei an dieser Stelle jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei den nachfolgenden Ausführungen nicht um ein Lagerfeuer oder sonstiges Traditionsfeuer geht, welches direkt auf dem Boden abgebrannt wird. Hierfür gelten andere Bestimmungen. Eine Genehmigung durch das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt ist für derartige Feuer nach wie vor nötig.
Ordnungsamt
Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Feuerschalen mit einem maximalen Durchmesser bzw. einer maximalen Kantenlänge von 1 Meter gelten als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Immissionsschutzrechts. Voraussetzung ist, dass diese über eine Bauartzulassung verfügen und vom Hersteller ausdrücklich als Feuerschale/ Feuerkorb deklariert sind.
Der Betrieb von Feuerschalen/ Feuerkörben dient ausschließlich der Wärmegewinnung sowie als sogenanntes Gemütlichkeitsfeuer. Eine gesonderte Genehmigung durch die zuständige Behörde ist bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht erforderlich.
Feuerschalen/ Feuerkörbe dürfen ausschließlich mit zugelassenen Brennstoffen betrieben werden. Hierzu zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5a der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV):
| - | naturbelassenes, trockenes stückiges Holz (Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen) |
| - | Presslinge in Form von Holzbriketts |
Die Verwendung anderer Brennstoffe ist unzulässig!
Die Nutzung von Feuerschalen/ Feuerkörben zur Abfallbeseitigung ist verboten.
Insbesondere ist das Verbrennen folgender Stoffe nicht gestattet:
| - | pflanzliche Abfälle (z. B. Baum- und Strauchschnitt) |
| - | behandeltes oder beschichtetes Holz |
| - | Hausmüll oder sonstige Abfälle |
Es drohen empfindliche Bußgelder, wenn die Feuerschale nicht bestimmungsgemäß gebraucht wird.
Zum nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt u.a. die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung, die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, starke Rauchentwicklung und damit nachweislich erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.
Eine brennende(r) Feuerschale/ Feuerkorb darf nie unbeaufsichtigt bleiben! Dies gilt auch dann, wenn das Feuer nur noch leicht vor sich hin glimmt!
Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit sind folgende Maßnahmen
einzuhalten:
| - | Zum Anzünden nur Kohlen- oder Grillanzünder oder Holzspäne verwenden! Auf keinen Fall darf das Feuer mit Spiritus, Benzin oder ähnlichen Flüssigkeiten angezündet werden, es besteht akute Explosionsgefahr! |
| - | Es muss immer ein geeignetes Löschmittel wie Wasser, Sand, Löschdecke oder Feuerlöscher bereit und in Griffweite sein! |
| - | Bei anhaltender Trockenheit und bei Waldbrandgefahr darf kein Feuer in der Feuerschale angezündet werden! |
| - | Immer ausreichend Abstand zu Gebäuden, brennbaren Materialien und Unbeteiligten Personen halten! |
| - | Wenn das Feuer nicht mehr unter Aufsicht steht, dieses immer komplett löschen, indem man Wasser über die Asche gießt! Auch wenn keine Flammen mehr zu sehen sind, kann unter der Asche noch eine starke Glut sein! |
| - | Bei aufkommendem starken Wind, bei Funkenflug oder bei starker Rauchentwicklung das Feuer sofort löschen! |
Es besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung für das Verbrennen kranker Pflanzenteile zu beantragen.
Zuständig hierfür ist der Pflanzenschutzdienst der Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft.
https://tlllr.thueringen.de/landwirtschaft/pflanzenproduktion/pflanzenschutz/aufgaben
| Telefon: | +49 361 574041-000 |
|
| +49 361 574198111 |
| E-Mail-Adresse: | poststelle@tlllr.thueringen.de |
Stand März 2026