2025/02
Beschluss:
Der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt stimmt der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 15 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 12 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38 (1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 12 |
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 1 |
Aufgrund der §§ 2, 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über Natur und Landschaft (ThürNatG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323,), geändert durch Art. 1 a des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 323, 340) i.V.m. § 22 Abs. 2 und 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) hat der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt in seiner Sitzung am 13.03.2025 folgende Satzung beschlossen
§ 1
Schutzzweck und Geltungsbereich
(1) Der Zweck der Satzung besteht in der Erhaltung des Baumbestandes auf dem Gebiet der Stadt Bad Tennstedt. Die Erklärung der Bäume zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§ 29 BNatSchG) dient dem öffentlichen Anliegen, weil sie
| a) | das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern, |
| b) | zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen, |
| c) | die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern, |
| d) | die Luftreinhaltung verbessern, |
| e) | der Herstellung des Biotopenverbundes mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft dienen und, |
| f) | vielfältige Lebensräume darstellen. |
(2) Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst im Stadtgebiet der Stadt Bad Tennstedt die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) und die Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne (§ 33 BauGB).
§ 2
Schutzgegenstand
(1) Bäume im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang unter Schutz gestellt:
| a) | Einzelbäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm |
| b) | Behördlich angeordnete Erstpflanzungen im Sinne des § 9 dieser Satzung und Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu pflanzen oder zu erhalten sind, sind ohne Beschränkung auf einen Stammumfang geschützt. |
(2) Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
(3) Diese Satzung gilt nicht für:
| a) | Nadelbäume, Bäume auf Dachgärten und Bäume die in einem Abstand von bis zu 3 m zu einem Wohngebäude oder Garage stehen, |
| b) | Obstbäume, wenn sie einer erwerbsgartentauglichen Nutzung unterliegen, Obstbäume die in Hausgärten bewirtschaftet werden, ausgenommen Walnussbäume und Esskastanien, |
| c) | Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen, |
| d) | Bäume, die einer forstwirtschaftlichen Nutzung nach dem Thüringer Waldgesetz vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327) in seiner jeweils geltenden Fassung unterliegen, |
| e) | Bäume innerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz geschützten historischen Park- und Gartenanlagen in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in seiner jeweils geltenden Fassung |
§ 3
Verbotene Maßnahmen
(1) Es ist verboten, im Geltungsbereich dieser Satzung Bäume ohne Ausnahme oder Befreiung nach § 6 dieser Satzung zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen, ihre Gestalt wesentlich zu verändern oder Maßnahmen vorzunehmen, die zum Absterben der Bäume führen.
(2) Schädigungen und Beschädigungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere:
| a) | das Kappen von Bäumen, d.h. drastische Schnittmaßnahmen zur Einkürzung von Krone oder Kronenteilen |
| b) | das Anbringen von Verankerungen oder Gegenständen, die Bäume gefährden oder schädigen, |
| c) | Aufgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich, der i.d.R. die Bodenfläche unter der gesamten Baumkrone zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten umfasst, |
| d) | Versiegelungen im Wurzelbereich mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt oder Beton) |
| e) | das Ausbringen von Herbiziden, |
| f) | das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Kraftstoffen, Laugen, Farben, Abwässern, Baumaterialien, Abfällen oder anderen Chemikalien, |
| g) | Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Befahren mit Fahrzeugen, Maschinen oder Baustelleneinrichtungen oder |
| h) | Feuerstellen im Stamm- und Kronenbereich |
(3) Eine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn an Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen wesentlich verändern oder das Wachstum, die Vitalität oder die Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen. Die fachgerechte Beschneidung von Kopfweiden stellt keine wesentliche Veränderung der Gestalt im Sinne des Absatzes 1 dar.
(4) Nicht unter die verbotenen Handlungen des Abs. 1 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere:
| • | die Beseitigung abgestorbener Äste, |
| • | das Nachschneiden abgebrochener Äste, |
| • | die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen, |
| • | der Schnitt von Formgehölzen, |
| • | die Behandlung von Wunden, |
| • | die Beseitigung von Krankheitsherden, |
| • | die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes. |
(5) Von den Verboten ausgenommen sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit bzw. der Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert dienen und nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Die durchgeführten Maßnahmen sind der Stadt nachträglich unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Die Genehmigungsbehörde kann nachträglich Auflagen gemäß § 9 erteilen.
(6) Für das Ab- und Zurückschneiden von Bäumen gelten zudem die Regelungen zu den Schutzzeiten nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
§ 4
Pflege- und Erhaltungspflicht
(1) Der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes ist verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche geschützte Bäume sach- und fachgerecht zu erhalten und zu pflegen. Zu den Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen zählen insbesondere die Bodenverbesserung, die Beseitigung von Krankheitsherden, die Behandlung von Wunden sowie die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes.
(2) Die Stadt kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege der geschützten Bäume
| a) | auf seine Kosten durchführt, |
| b) | unterlässt, wenn Sie dem Schutzzweck dieser Satzung zuwiderlaufen, oder |
| c) | durch die Stadt oder von ihr Beauftragte duldet, soweit die Durchführung der Maßnahmen dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten im Einzelfall nicht zuzumuten ist. Dies gilt insbesondere für die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. |
(3) Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 2 dieser Satzung geschützte Bäume durch geeignete Auskoppelungsmaßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere vor Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden hinreichend zu schützen.
(4) Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) und der RAS-LP 4 (Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von
Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen) - in der jeweils gültigen Fassung - zu berücksichtigen.
§ 5
Geltung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
(1) Generell zu beachten ist der § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG. Demnach ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
(2) Es ist nach § 44 Abs. 1 BNatSchG verboten, Gehölze mit Fortpflanzungs- und Ruhestätten (z. B. mehrjährig genutzte Vogelnester, Greifvogelhorste, Baumhöhlen oder Fledermausquartiere) der besonders geschützten, wild lebenden Tiere (insbesondere Vögel, Fledermäuse, Bilche, holzbewohnende Käfer oder Hornissen) zu roden oder diese Lebensstätten anderweitig zu beschädigen bzw. zu zerstören bzw. Individuen der besonders geschützten, wild lebenden Tiere bzw. deren Entwicklungsformen (z. B. auch Eier, Nestlinge, Larven, Puppen) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
(3) Die Bestimmungen zu dem nach § 15 Abs. 1 ThürNatG i. V. m. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotop „Streuobstwiese“ bleiben durch diese Satzung unberührt.
§ 6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 3 sind zu genehmigen, wenn
| a) | der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften oder eines vollstreckbaren Titels verpflichtet ist, einen oder mehrere Bäume zu entfernen oder zu verändern, |
| b) | von dem Baum eine Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht und die Gefahr nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann, |
| c) | der Baum so stark erkrankt ist, dass die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung nicht zumutbar ist, |
| d) | die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, oder |
| e) | ein geschützter Baum einen anderen wertvollen Baum wesentlich beeinträchtigt bzw. im Interesse des übrigen Baumbestandes zur Bestandsregulierung entfernt werden muss. |
(2) Befreiungen von den Verboten des § 3 können im Einzelfall erteilt werden, wenn
| a) | eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. |
| b) | die Versagung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung zu vereinbaren ist. |
(3) Die Ausnahmegenehmigung oder Befreiung kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen entsprechend § 9 verbunden werden.
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen oder Befreiungen nach § 6 sind bei der Stadt Bad Tennstedt, schriftlich zu beantragen und zu begründen.
(2) Dem Antrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
| • | Angaben zur Baumart und zum Stammumfang. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend. |
| • | Lageplan mit Einzeichnung des Standortes auf dem Grundstück und ggf. Fotos. |
| • | Begründung des Antrages mit ggf. weiteren Nachweisen dazu. |
Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Unterlagen, insbesondere die Beibringung eines Sachverständigengutachtens gefordert werden.
(3) Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen und einem Widerrufsvorbehalt verbunden sein. Die Genehmigung wird nach dem Ablauf von zwei Jahren unwirksam. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden. Dem Antragssteller kann auferlegt werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen zu treffen, standortgerechte Bäume bestimmter Art und Größe als Ersatz für entfernte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen, umzupflanzen oder zu erhalten.
§ 8
Verfahren bei Bauvorhaben
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung ein nach ThürBO anzeige-, oder zustimmungs-, oder genehmigungspflichtiges Bauvorhaben beantragt, so ist dem Bauantrag ein qualifizierter Bestandsplan mit maßstabsgerechter Darstellung der auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 2 dieser Satzung mit Baumart, Standort, Stammumfang, einschließlich der ggf. von dem umgebenen Nachbargrundstücken in das Baugrundstück hineinragenden und von der Baumaßnahme betroffenen geschützten Bäume beizufügen. Außerdem sind die notwendigen Fällungen zu markieren und alle sich aus dem Bauvorhaben ergebenden Eingriffe in den geschützten Baumbestand während der Baudurchführung, durch Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die geplante Freiflächengestaltung vollständig im maßstabsgerechten Bezug zum geschützten Baubestand darzustellen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
§ 9
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 erteilt, ist der Antragssteller in einer von der Stadt vorgegebenen Frist grundsätzlich zur Ersatzpflanzung verpflichtet. Die Anzahl der neu zu pflanzenden Bäume richtet sich dabei wie folgt nach dem Stammumfang des entfernten Baumes
| • | bis 80 cm | = 1 Ersatzbaum |
| • | 81cm bis 130 cm | = 2 Ersatzbäume |
| • | 131cm bis 180 cm | = 3 Ersatzbäume |
| • | 181cm bis 230 cm | = 4 Ersatzbäume |
| • | 231cm bis 280 cm | = 5 Ersatzbäume |
| • | über 281 cm | = 6 Ersatzbäume (max. Anzahl) |
(2) Die Ersatzpflanzung ist als Laubbaum einer standortgerechten, gleichwertigen Art mit einem Stammumfang von 12 - 14 cm vorzunehmen.
(3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Wenn die Grundstücksgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen, z. B. durch Reduzierung der Pflanzgröße bei Erhöhung der Stückzahl oder Pflanzung auf einem anderen Grundstück des Antragsstellers im Geltungsbereich der Baumschutzsatzung bestimmt werden.
(4) Die Ersatzpflanzung ist fachgerecht vorzubereiten, durchzuführen und zu pflegen. Die Ausführung ist spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in der Ausnahmegenehmigung festgelegten Frist der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Verpflichtung der Ersatzpflanzung gilt erst dann erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Wachsen die Bäume im Zeitraum von drei Jahren nicht an, ist die Ersatzpflanzung in gleicher Art und Qualität zu wiederholen. Die neu gepflanzten Bäume sind zum dauerhaften Erhalt zu pflegen und unterliegen sofort dem Schutz der Baumschutzsatzung. Die Genehmigungsbehörde behält sich eine Abnahme der Pflanzung vor.
(6) Sofern Ersatzpflanzungen rechtlich oder tatsächlich nicht oder in vollem Umfang auf dem Grundstück des Eingriffs möglich sind, kann der Ausgleich auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung erfolgen.
(7) Sofern der Antragsteller Ersatz auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung verfügt, wo dieses möglich ist, so hat er eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 Euro je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege) an die Stadt Bad Tennstedt zu entrichten. Die Ausgleichszahlung ist zweckgebunden für den Baumschutz in der Stadt, insbesondere für Ersatzpflanzungen oder zum Schutz und zur Pflege von Bäumen, dem Schutzzweck dieser Satzung entsprechend, im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden.
(8) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 7 haftet auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten.
§ 10
Folgenbeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Baum entfernt oder zerstört, so ist er ungeachtet einer Bußgeldforderung zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 9 verpflichtet.
(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 einen geschützten Baum geschädigt oder seine charakteristische natürlich Gestalt wesentlich verändert, so ist er ungeachtet einer Bußgeldforderung verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Andernfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach § 9 verpflichtet.
(3) Hat ein Dritter einen geschützten Baum entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgenbeseitigung nach den Abs. 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Stadt die Abtretung seines Ersatzanspruches erklärt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 5 ThürNatG i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 3 ThürNatG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | entgegen § 4 auferlegte Erhaltungs-, und Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht vornimmt oder sie nicht duldet, |
| b) | entgegen der Verbote des § 3 Abs. 1 und 2 geschützte Bäume entfernt, zerstört, beschädigt oder Maßnahmen vornimmt, die zum Absterben der Bäume führen, |
| c) | entgegen der Verbote des § 3 Abs. 3 Eingriffe in den Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich vornimmt, die die charakteristische natürliche Gestalt nachhaltig verändern, das weitere Wachstum dauerhaft hindern oder die Lebenserwartung verkürzen, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, |
| d) | der Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 5 oder der Antragspflicht nach § 7 und § 8 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und/oder unvollständige Angaben über geschützte Bäume macht, |
| e) | angeordnete Erhaltungsmaßnahmen nach § 4 oder Ersatzpflanzungen nach § 9, sowie Nebenbestimmungen und Auflagen gemäß § 6 Abs. 3 nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, |
| f) | einer Aufforderung zur Folgenbeseitigung gemäß § 10 nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 a) bis f) können nach § 35 Abs. 3 ThürNatG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (fünfzigtausend) geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist.
(3) Die Zahlung einer Geldbuße befreit nicht von einer Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung gemäß § 9 dieser Satzung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baumschutzsatzung vom 20.02.1998, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.09.2018 außer Kraft.
Bad Tennstedt, den 27.03.2025
Weimann
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Stadt Bad Tennstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 20.03.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0027/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Stadt Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bad Tennstedt, den 28.04.2025
Jens Weimann
Bürgermeister