Der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn hat in der Sitzung, am 2012.2022, nachfolgende Benutzungsordnung für die kommunalen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Barchfeld-Immelborn beschlossen:
§ 1
Zweckbestimmung und Geltungsbereich
1) Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Barchfeld-lmmelborn dienen öffentlichen Zwecken, der Pflege des örtlichen Gemeinschafts- und Vereinslebens und der Veranstaltung von Familienfeiern. Sie stehen den Bürgern der Gemeinde, der Kirchgemeinde sowie allen im Gemeindegebiet bestehenden Vereinen und Verbänden, die im öffentlichen, religiösen, kulturellen, sportlichen, sozialen, jugendpflegerischen oder heimatpflegerischen Bereich tätig sind und als gemeinnützig gelten, nach Maßgabe der räumlichen Eignung und der Benutzungsordnung offen.
2) Andere Veranstaltungen können zugelassen werden, soweit sie mit der Terminplanung vereinbar sind und der wirtschaftlichen Betriebsführung dienen.
3) Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Benutzung der in Abs. 4 aufgelisteten Einrichtungen. Die Benutzung erfolgt im Rahmen eines privatrechtlichen Benutzungsverhältnisses nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Benutzern aus der Gemeinde Barchfeld-Immelborn ist Vorrang zu gewähren. Ein Rechtsanspruch auf die Benutzung besteht nicht.
4) Öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Barchfeld-lmmelborn sind nachfolgend aufgeführte Objekte:
| Ortsteil | Objekt |
| Barchfeld | Sängerklause, Am Sängerpark 1 |
| Barchfeld | Mehrzweckhalle, Am Sportplatz 4 |
| Barchfeld | Sporthalle, Am Sportplatz 4 |
| Barchfeld | Mehrzweckgebäude, Hagenstr. 5 |
| Barchfeld | Steirisches Schloss und Außenanlagen |
| lmmelborn | Haus der Vereine, Breitunger Str. 8 |
| Immelborn | Sporthalle, Steinweg la |
| Immelborn | Sportlerheim, Am Sportplatz |
| Übelroda | Dorfgemeinschaftshaus, Kaltenborner Str. 1 a |
§ 2
Überlassung
1) Die Überlassung der öffentlichen Einrichtung erfolgt durch Anfrage des Benutzers an die Gemeindeverwaltung. Dazu wird ein Nutzungsvertrag zwischen dem Benutzer und der Gemeinde Barchfeld-Immelborn auf der Grundlage der Benutzungsordnung und der Entgeltordnung abgeschlossen.
2) Die Anfrage hat mindestens Angaben über den Zeitpunkt, Art und Dauer der Veranstaltung sowie die voraussichtliche Anzahl der Teilnehmer zu enthalten und ist frühzeitig schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.
3) Liegen mehrere Anfragen für den gleichen Zeitraum vor, soll nach der zeitlichen Reihenfolge des Anfrageneingangs zugeteilt werden.
4) Bei kontinuierlicher Nutzung ist der Bedarf für das Folgejahr bis 1. September bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Von dieser wird bis zum 1. Dezember für das Folgejahr ein Belegungsplan mit den festen Terminen aufgestellt. Die Dauerbenutzer sind an den Plan gebunden. Änderungen, insbesondere der Austausch von Benutzungszeiten sind anzuzeigen und bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
5) Veranstaltungen der Gemeinde haben grundsätzlich Vorrang.
6) Das Mehrzweckgebäude (Hagenstraße 5) und das Sportlerheim (OT lmmelborn) wird nur zu Konfirmationen, Jugendweihen und Schuleinführungen vermietet.
§ 3
Ausschluss
1) Die Gemeinde hat jederzeit das Recht, Vereine, Organisationen, andere juristische Personen oder auch Einzelpersonen bei Verstößen gegen diese Ordnungen oder gegen gesetzliche Vorschriften von der Benutzung oder vom Besuch der öffentlichen Einrichtungen zeitweilig oder dauernd auszuschließen.
2) Eine Vergabe an Personengruppen, Organisationen, andere juristische Personen und Einzelpersonen ist ausgeschlossen, wenn
| • | diese in ihren Handlungen, Verlautbarungen, Schriften, Werbung oder ihren Zielen gegen das Grundgesetz verstoßen; |
| • | diese gegen sittliche oder moralische Grundsätze verstoßen; |
| • | wenn es sich um Angehörige einer kriminellen Vereinigung handelt; |
| • | wenn durch die Art der Veranstaltung mit Verstößen gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechnet werden muss. |
§ 4
Hausrecht
Die Benutzer haben für die ihnen überlassenen Räume während der Nutzungszeit das Hausrecht. Die Benutzer sind verpflichtet, dem Bürgermeister oder einem anderen Beauftragten zu gestatten, sich von der ordnungsgemäßen Benutzung zu überzeugen und dessen Anweisungen zu befolgen.
§ 5
Allgemeine Nutzungsvorschriften
1) Die Benutzer haben auf die pflegliche Behandlung der öffentlichen Räume einschließlich ihres Inventars zu achten. Ein Anspruch auf Vollständigkeit der Einrichtungsgegenstände, wie Geschirr, Tische, Stühle, usw. besteht nicht.
2) Nach Beendigung der Nutzung sind die öffentlichen Räume im ordnungsgemäßen Zustand, mindestens besenrein zu übergeben. Auf besondere Sauberkeit ist in den sanitären Einrichtungen zu achten.
3) Die Kosten für die Endreinigung nach Benutzungsende werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Hierbei gelten die Kostensätze „Endreinigung" der Entgeltverordnung der Benutzung öffentlicher Räume.
4) Anfallende Betriebskosten für die Mehrzweckhalle werden nach Betriebskostenverordnung-BetrKV in allgemein gültiger Fassung erstellt.
5) Bei Einzelveranstaltungen findet im Rahmen der Übergabe bzw. Rücknahme des Objektes eine gemeinsame Prüfung durch einen Beauftragten der Gemeinde und dem Benutzer bzw. dessen Bevollmächtigten statt, in der auch die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der vorhandenen Einrichtungsgegenstände festgestellt wird. Mit der Übernahme der öffentlichen Einrichtung erkennt der Benutzer die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Inventars an.
6) Vor der Benutzung festgestellte und während der Benutzung aufgetretene Schäden, an Geräten, Anlagen und Räumlichkeiten sind umgehend der Gemeinde oder dem von der Gemeinde Beauftragten zu melden.
7) Ein Verein darf kein Gebäude untervermieten. Jede Nutzung ist mit der Gemeinde abzustimmen. Bei Zuwiderhandlung sollen Vereinsvorsitzende im Gemeinderat eine Stellungnahme abgeben. Die Nutzungsgebühr wird im Nachhinein dem Verein in Rechnung gestellt.
8) Für die öffentlichen Räume können Hausordnungen erstellt werden, welche die weitere Nutzung regeln. Die Hausordnungen sind zwingend einzuhalten.
9) Folgende Ordnungsbestimmungen sind vom Nutzer zu beachten:
| • | Die genutzten Räume dürfen insbesondere nicht zur Durchführung von Veranstaltungen genutzt werden, auf denen rechtsextremes, antisemitisches oder antidemokratisches Gedankengut dargestellt und /oder verbreitet wird, sei es vom Nutzer selbst oder von Besuchern der Veranstaltung. |
| • | Auf die Einhaltung der Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen. |
| • | Der Nutzer hat die einschlägigen Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen den Lärm (TA Lärm) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Der Nutzer ist verpflichtet, für Ruhe und Ordnung in den genutzten Räumen und im Außenbereich zu sorgen. |
| • | Der Nutzer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. |
|
| Dazu gehören insbesondere die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes, des Versammlungsgesetzes, des Nichtraucherschutzgesetzes, GEMA-Rechte und die gültige Brandschutzordnung. |
| • | Der Nutzer ist verantwortlich, dass die Zufahrten für die Feuerwehr und den Rettungsdienst ständig frei bleiben. |
| • | Bühnendekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn bzw. deren Beauftragten angebracht werden. Sie sind nach der Nutzung unverzüglich wieder zu entfernen, sofern keine andere Absprache besteht. |
| • | Bestuhlung und Herrichtung der angemieteten Räume hat durch den Nutzer zu erfolgen und ist zeitlich so vorzunehmen, dass vorherige oder nachfolgende Nutzungen nicht beeinträchtigt werden. |
| • | Die aus der Raumnutzung heraus anfallenden Abfälle sind vom Nutzer getrennt zu sammeln und auf dessen eigene Kosten zu entsorgen. Weiterhin sind folgenden Verbrauchsmittel eigenständig mitzubringen: Toilettenpapier, Seife, Handtücher, Spülmittel. |
| • | Die Benutzung erfolgt nur in den freigegebenen Räumen. |
§ 6
Benutzungsentgelt
1) Die Gemeinde Barchfeld-lmmelborn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Nutzungsentgelte. Die Höhe der Entgelte bestimmt sich nach der „Entgeltordnung über die Nutzung öffentlicher Räume der Gemeinde Barchfeld-Immelborn". Die Preisangaben verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, sofern diese fällig wird.
2) Erfolgt eine Absage 2 Wochen vor Nutzung der öffentlichen Räume, sind 50 % der Kosten durch den Antragsteller zu tragen.
§ 7
Ermäßigung bzw. Befreiung vom Nutzungsentgelt
1) Für nachfolgende Maßnahmen ist die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen entgeltfrei:
| • | Öffentliche Veranstaltungen der Gemeinde Barchfeld-lmmelborn |
| • | Fortbildungen für Mitarbeiter der Verwaltung und der nachgeordneten Einrichtungen der Gemeinde |
| • | Nutzung durch Behörden, Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts für öffentliche Bildungs- und Informationsveranstaltungen. |
| • | Bei Schuleinführung, Konfirmation oder Jugendweihe der Kinder von aktiven Mitgliedern und Alterskameraden der Freiwilligen Feuerwehr Barchfeld-lmmelborn. |
|
| Bei Jubiläen und runden Geburtstagen von aktiven Mitgliedern und Alterskameraden der Freiwilligen Feuerwehr Barchfeld-lmmelborn. Die Bestätigung des Ortsbrandmeisters über die aktive Teilnahme am Feuerwehrdienst ist Voraussetzung für die Entgeltfreiheit. |
2) In begründeten Einzelfällen kann der Bürgermeister auf Antrag weitere Ermäßigungen bzw. Kostenbefreiungen gewähren, insbesondere für Blutspenden, ortsansässige Schule, evangelischer Kindergarten u. a., sofern die angemeldete Veranstaltung ideellen Zwecken dient.
3) Einer Entgeltbefreiung kann nicht zugestimmt werden, wenn die Veranstaltung einem unternehmerischen Zweck dient bzw. Eintrittsgelder erhoben werden.
§ 8
Entgeltschuldner und Fälligkeit
1.) Entgeltschuldner ist der Nutzer. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
2.) Die Zahlungspflicht entsteht mit dem Zustandekommen des Nutzungsvertrages. Das Entgelt ist innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung des Nutzungsvertrages, spätestens 3 Tage vor der Nutzung, zu entrichten. Die erhobene Kaution wird bei einwandfreier Rückgabe des benutzten Objektes mit den möglicherweise anfallenden Betriebskosten verrechnet.
3.) Bei langfristig abgeschlossenen Verträgen können abweichende Fälligkeits- und Zahlungstermine vereinbart werden.
§ 9
Öffentlich-rechtliche Genehmigungen
1) Der Nutzungsvertrag für die öffentliche Einrichtung entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die für die Veranstaltung notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z.B. Tanzveranstaltungen, Sperrzeitverkürzungen.
Tageskonzessionen für Schankerlaubnis, Gestattung nach Gaststättengesetz usw.) einzuholen. Die erforderlichen Genehmigungen sind rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und der Gemeindeverwaltung bzw. dem Beauftragten unverzüglich vorzulegen. Die Gemeinde sowie der Beauftragte haften nicht, wenn die Veranstaltungen wegen fehlender behördlicher Genehmigungen nicht durchgeführt werden können.
2) Die Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA obliegt dem Benutzer. Alle Forderungen der GEMA gehen zu Lasten des Benutzers.
3) Die Zahlung des Nutzungsentgeltes befreit nicht von der Zahlung der Genehmigungsgebühren sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Abgaben.
§ 10
Haftung
1) Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Nutzers und der Besucher.
2) Der Nutzer haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.
3) Der Nutzer haftet insbesondere für Schäden, die von Besuchern der vom Nutzer organisierten Veranstaltung verursacht werden, soweit der Nutzer durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Veranstaltung schuldhaft hierzu beigetragen hat und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.
4) Der Nutzer haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die Dritten, seinen Mitarbeitern oder ihm selbst sowie dem Vermieter durch die Überlassung der Räumlichkeiten entstehen, soweit der Nutzer durch die Art, den Inhalt oder die Gestaltung der Nutzung schuldhaft hierzu beigetragen hat oder er zumindest hätte entsprechende Schäden vorhersehen konnte und zumutbare Schutzmaßnahmen schuldhaft unterlassen hat.
§ 11
Vereinseigentum
1) Die Unterbringung vereinseigenen Eigentums (z.B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Pokale udgl.) in den Räumen der öffentlichen Einrichtung kann auf Anfrage bei der Gemeindeverwaltung oder dem Beauftragten gestattet werden.
2) Für sämtliche vom Benutzer eingebrachten Gegenstände übernehmen die Gemeinde und deren Beauftragte keine Verantwortung. Sie lagern ausschließlich auf Gefahr des Eigentümers in den ihm zugewiesenen Räumen. Die von der Gemeinde für die öffentliche Einrichtung abgeschlossene Versicherung erstreckt sich nicht auf das von Dritten eingebrachte Eigentum.
§ 12
Rücktritt
1) Die Gemeinde ist berechtigt, bis zum Überlassungstermin jederzeit aus wichtigen Gründen von dem Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Ausübung des Rücktrittrechts verzichtet der Nutzer unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch entstehender Ansprüche. Wichtige Gründe sind:
| • | die Benutzung der Räume im Falle von höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen, für dringende Bedürfnisse der Feuerwehr oder aus sonstigen unvorhersehbaren Gründen nicht möglich ist; |
| • | die vom Nutzer zu erbringenden Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig entrichtet; |
| • | der Gemeinde die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die der Nutzer zu verantworten hat, nicht zugemutet werden kann; |
| • | wegen drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; |
| • | wenn Teile dieser Benutzungsordnung vom Nutzer nicht beachtet werden. |
2) Der Nutzer kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Nutzer vom Vertrag zurück, ist der Gemeinde eine Entschädigung in Höhe von 50 v.H. des Nutzungsentgeltes zu zahlen. Im Einzelfall kann eine Befreiung von der Entschädigungszahlung, auf schriftlichen Antrag hin, genehmigt werden.
§ 13
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Benutzungsordnung gelten in männlicher und weiblicher Form.
§ 14
Inkrafttreten
1) Die Benutzungsordnung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
2) Gleichzeitig treten die bestehenden Benutzungsordnungen außer Kraft.
Barchfeld-Immelborn, den 21.12.2022
Groß
Bürgermeister — Siegel