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Gemeindebote
Ausgabe 1/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.

Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gem. § 27 Abs 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt. Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides.

Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

Grundsteuer A

271 v. H.

b)

für Grundstücke

Grundsteuer B

389 v. H.

der Steuermessbeträge.

Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden aufgefordert, die Grundsteuer 2024 – wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten. Die Grundsteuer ist an den Fälligkeitstagen auf das Konto der

Gemeinde Barchfeld-Immelborn

IBAN:

DE07 8405 5050 0000 1111 55

BIC:

HELADEF1WAK

zu überweisen.

Wir geben hiermit die Fälligkeiten bekannt:

Grundsteuer A

15.02.2024,

15.05.2024,

15.08.2024,

15.11.2024

Grundsteuer B

15.02.2024,

15.05.2024,

15.08.2024,

15.11.2024

Fälligkeit für die Jahreszahler ist der

01.07.2024

Gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz kann die Grundsteuer ungeachtet ihrer Höhe in einem Jahresbetrag jeweils zum 1. Juli entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag des Steuerpflichtigen auf Jahreszahler. Dieser Antrag muss bis 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres bei der Gemeinde gestellt worden sein.

Rechtsbehelfsbelehrung

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Nürnberger Straße 63, 36456 Barchfeld-Immelborn zu erheben.

Hinweis

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Groß

Bürgermeister

Gemeinde Barchfeld-Immelborn