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Gemeindebote
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Barchfeld-Immelborn

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 270); der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 277), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG -) vom 18. Dezember 2017 (GVBI. 2017, 5.276) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBI. S. 202) hat der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in der Sitzung am 13.11.2024 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Barchfeld- Immelborn beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Kindertageseinrichtungen „Geschwister Scholl" (OT Barchfeld, Liebensteiner Straße 117) und „Storchenkinder" (OT Immelborn, Breitunger Straße 8) in Trägerschaft der Gemeinde Barchfeld-Immelborn.

§ 2

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Barchfeld-Immelborn erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als „Elternbeitrag" bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens einen Monat vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung wieder gekündigt haben und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag geltend gemacht. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit geltend gemacht. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 6

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist mit Ausnahme des § 5 als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag ist am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(3) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 7

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für

a)

Frühstück

2,19 €/Tag

b)

Mittagessen

4,68 €/Tag

Getränke sind während der Betreuungszeit inklusive und in den jeweiligen Verpflegungsangeboten enthalten.

(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 08:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

§ 8

Elternbeitrag

(1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei einer vorübergehenden Schließung oder einer vorübergehenden Einschränkung des Betriebes der Kindertageseinrichtung(en), z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik (sofern regelungsbedürftig: sowie im Falle einer geplanten Schließzeit der Einrichtung (z. B. Wochen in den Sommerferien)).

(2) Wird ein Kind während eines Monats in der Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.

(3) Wird ein Kind vom Besuch der Kindertageseinrichtung abgemeldet oder tritt einer der sonstigen Fälle des § 11 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn ein, ist für den Monat, in dem oder an dessen Ende die Abmeldung wirksam wird, stets die volle jeweils maßgebliche Gebühr für die Benutzung der Kindertageseinrichtung zu zahlen.

(4) Wenn ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Kindertageseinrichtung über einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht besuchen kann, wird der Elternbeitrag für den einen Monat übersteigenden Zeitraum auf Antrag erstattet, sofern es sich dabei um volle Kalendermonate handelt. Bei einer Abwesenheit für einen Zeitraum bis einen Monat bleibt die Höhe des Elternbeitrages unberührt.

§ 9

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder einer Familie sowie nach dem zeitlichen Betreuungsumfang des Kindes. Als Familie gelten die jeweiligen Erziehungsberechtigten (z. B. Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben) und die im selben Haushalt lebenden gem. § 63 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähigen Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der Tabelle im Anhang zu dieser Satzung. Die Tabelle ist Bestandteil der Satzung.

§ 10

Festlegung der Elternbeiträge und der Verpflegungsgebühren, Auskunftspflichten

(1) Die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Barchfeld-lmmelborn erlässt jährlich und bei Veränderungen einen Bescheid, aus dem die Höhe der Elternbeiträge nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Des Weiteren erlässt die Gemeindeverwaltung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn monatlich einen Bescheid aus dem die Höhe der Verpflegungsgebühren des Vormonates hervorgeht.

(3) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Kontoauszüge, Geburtsurkunden, Kindergeldbescheide) zu belegen. Wird ein geforderter Nachweis nicht innerhalb von 1 Monat nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für ein Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(4) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Gemeindeverwaltung unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei bekannt werden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Zugleich treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Barchfeld-Immelborn, 12.12.2024

Ralph Groß — (Siegel)

Bürgermeister

der Gemeinde Barchfeld-lmmelborn

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund diese Gesetzes erlassen sind, und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde.

Anhang zu § 9 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Gemeinde Barchfeld-Immelborn

Die Höhe des Elternbeitrages für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Gemeinde Barchfeld-Immelborn beträgt monatlich

1. ab Inkrafttreten der Satzung und im Kalenderjahr 2025:

2. im Kalenderjahr 2026:

3. im Kalenderjahr 2027 und Folgejahre:

4. im Kalenderjahr 2028 und Folgejahre:

Barchfeld-Immelborn, den 12.12.2024

Ralph Groß  — (Siegel)

Bürgermeister

Gemeinde Barchfeld-Immelborn