Titel Logo
Gemeindebote
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Widerspruch gegen Datenübermittlungen

gemäß § 50 Absatz 5 i. V. m. § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz vom 03. Mai 2013, BGBl. I S. 1084, 2022 S. 2606

Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:

a)

Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG)

b)

Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG)

c)

Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) sowie

d)

unter bestimmten Umständen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, welche nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG).

Soweit Sie als Betroffener von einer der o.g. Arten von Übermittlungssperren Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie, dies möglichst schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Einwohnermeldeamt, Nürnberger Str. 63 in 36456 Barchfeld-Immelborn zu beantragen.

Barchfeld-Immelborn, 02.11.2023

Groß

Bürgermeister