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Gemeindebote
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Ordnungsbehoerdliche Verordnung - Abwehr von Gefahren

Ordnungsbehördliche Verordnung

über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Barchfeld-Immelborn vom 18.10.2023

Aufgrund der §§ 27, 45 und 46 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), neu gefasst durch Gesetz am 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 254) erlässt die Gemeinde Barchfeld-Immelborn als Ordnungsbehörde folgende Verordnung:

§ 1

Geltungsbereich

Diese ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, sofern in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich-rechtliche Widmung - alle befestigten und unbefestigten, dem öffentlichen Verkehr oder einzelnen Arten des öffentlichen Verkehrs dienenden Flächen, einschließlich der Plätze.

(2) Zu den Straßen gehören:

a)

Der Straßenkörper, einschließlich der Geh- und Radwege, Brücken, Tunnel, Treppen, Durchgänge, Böschungen, Stützmauern, Gänge, Gräben, Entwässerungsanlagen, Park-, Trenn- und Seitenstreifen, Dämme, Rand- und Sicherheitsstreifen;

b)

der Luftraum über dem Straßenkörper;

c)

das Zubehör, wie z.B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung.

(3) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind - ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse - die der Allgemeinheit im Gemeindegebiet zugänglichen

a)

öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen (siehe Absatz 4),

b)

alle der Öffentlichkeit allgemein zugänglichen Flächen.

(4) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe 3 a) sind gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung dienen.

Hierzu gehören:

a)

Grün- und Parkanlagen, Gedenkplätze;

b)

Kinderspielplätze;

c)

Gewässer und deren Ufer.

§ 3

Verunreinigungen

(1) Es ist verboten:

a)

öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen wie Denkmäler, Einfriedungen, Tore, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Blumenkübel, Papierkörbe, Müllbehälter, Streumaterialkästen, Buswartehallen, Hinweistafeln des öffentlichen Nahverkehrs, öffentliche Absperrungen oder ähnliche Einrichtungen zu beschädigen.

b)

auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art zu waschen oder abzuspritzen.

c)

Brauchwasser, mit Ausnahme des aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden Niederschlagswasser, sowie Flüssigkeiten, die kein Brauchwasser sind (wie z. B. verunreinigende, besonders ölige, teerige, brennbare, explosive, säure- und laugenhaltige oder andere umwelt- oder grundwasserschädigende Flüssigkeiten) im öffentlichen Straßenraum auszubringen. Das trifft auch für Baustoffe, insbesondere Zement, Mörtel, Beton sowie ähnliche Materialien zu.

d)

Abfälle sämtlicher Art, zum Beispiel Grasschnitt, Bioabfälle etc., in den Schweinabach sowie alle anderen Gewässer einschließlich den Uferbereichen zu entsorgen oder aufzubringen.

(2) Wer für Zuwiderhandlungen im Sinne des Absatzes 1 als Ordnungspflichtiger verantwortlich ist, hat den ordnungsgemäßen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

§ 4

Wildes Zelten

In öffentlichen Anlagen ist das Zelten oder Übernachten untersagt, soweit dies nicht durch andere Vorschriften speziell geregelt wird.

§ 5

Wasser und Eisglätte

Wasser darf nur in die Abflussrinne geschüttet werden, wenn es ungehindert abfließen kann; bei Frostwetter jedoch nur, wenn hierdurch keine Glätte entsteht.

§ 6

Betreten und Befahren von Eisflächen

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten und befahren werden, wenn sie durch die Gemeindeverwaltung dafür freigegeben worden sind.

Das Betreten und Befahren der Kiesseen ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt.

§ 7

Abfallbehälter, Wertstoffcontainer, Sperrmüll

(1) Abfallbehälter (Papierkörbe) an Straßen und in öffentlichen Anlagen dürfen nur zur Aufnahme kleiner Mengen von Abfällen unbedeutender Art (z.B. Zigarettenschachteln, Pappbecher und Pappteller, Obstreste) benutzt werden. Jede zweckwidrige Benutzung, insbesondere das Einbringen von Hausmüll, ist verboten.

(2) Abfallbehälter sowie Wertstoffcontainer (z. B. für Glas, Textilien, Altpapier) dürfen nicht durchsucht, Gegenstände daraus nicht entnommen oder verstreut werden. Dasselbe gilt auch für Sperrmüll, soweit die Gegenstände zum Abholen bereitgestellt sind. Sperrmüll ist ferner gefahrlos und so am Straßenrand abzustellen, dass Schachtdeckel und Abdeckungen von Versorgungsanlagen usw. nicht verdeckt oder in ihrer Sichtbarkeit und Funktion beeinträchtigt werden.

§ 8

Leitungen

Straßen und öffentliche Anlagen dürfen mit Leitungen, Antennen und ähnlichen Gegenständen nicht überspannt werden. Berechtigungen aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen bleiben unberührt.

§ 9

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden

Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen gefährdet werden können, müssen unverzüglich durch den Eigentümer oder andere Berechtigte beseitigt werden.

§ 10

Einrichtungen für öffentliche Zwecke

Schieber, Armaturen, Revisions- und Kanalschächte und ähnliche Einrichtungen für die Wasserver- und Abwasserentsorgung, Löschwasserentnahmestellen, Schaltschränke, Transformations- und Reglerstationen sowie Einrichtungen wie Vermessungspunkte, Schilder für die Straßenbezeichnung, Hinweisschilder auf Gas-, Wasser-, Fernwärme-, Post- und Stromleitungen sowie Entwässerungsanlagen dürfen nicht beschädigt, geändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder für ihre Zwecke unbrauchbar gemacht werden. Insbesondere ist es verboten, Hydranten für die Löschwasserentnahme zu verdecken.

§ 11

Hausnummer

(1) Jedes Haus ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten mit der dem Grundstück von der Gemeinde zugeteilten Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer muss von der Straße aus erkennbar sein und lesbar erhalten werden.

(2) Die festgesetzte Hausnummer ist in unmittelbarer Nähe des Haupteingangs deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes in Nähe des Haupteinganges anzubringen. Verdeckt ein Vorgarten das Wohngebäude zur Straße hin oder lässt ein solcher die Hausnummer nicht erkennen, so ist diese an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen. Die Gemeinde kann eine andere Art der Anbringung zulassen oder anordnen, wenn dies in besonderen Fällen, insbesondere zur besseren Sichtbarkeit der Hausnummer, geboten ist.

(3) Die Hausnummern müssen aus wasserfestem Material bestehen. Als Hausnummern sind arabische Ziffern zu verwenden. Die Ziffern müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein.

§ 12

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird.

(2) Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind Hunde an der Leine zu führen und es ist untersagt Hund auf Kinderspielplätzen mitzuführen.

(3) Außerhalb der geschlossenen Ortslage sind Hunde an der Leine zu führen, wenn sich andere Personen nähern. Weiterhin haben sich Hunde, die nicht an einer Leine geführt werden, stets im Einflussbereich der den Hund beaufsichtigenden Person zu befinden. Die Regelungen des Thüringer Waldgesetzes bleiben unberührt.

(4) Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt.

(5) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden.

§ 13

Rattenbekämpfung

(1) Die Eigentümer von bebauten, unbebauten sowie landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortschaft sind verpflichtet, wenn sie Rattenbefall feststellen, unverzüglich eine Rattenbekämpfung durchzuführen.

(2) Die Anwendung von Bekämpfungsmitteln richtet sich nach den dafür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Das Gift ist so auszulegen, dass Menschen nicht gefährdet werden. Giftköder dürfen im Freien oder in verschlossenen Räumen nicht unbedeckt und nicht ungesichert ausgelegt werden.

(4) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Schädlingsbekämpfungsunternehmen sowie den Beauftragten der Gemeinde zur Feststellung des Rattenbefalls das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu geben.

Bei einer angeordneten Rattenbekämpfung hat er ferner das Auslegen von Vertilgungsmitteln auf seinem Grundstück zu dulden. Die Kosten der Bekämpfung hat der Grundstückseigentümer zu tragen.

§ 14

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung von Nistplätzen verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 15

Unbefugte Werbung

(1) In öffentlichen Anlagen ist es nicht gestattet,

a)

Flugblätter, Druckschriften, Handzettel, Geschäftsempfehlungen und sonstige Werbeschriften zu verteilen, abzuwerfen oder mit anderen Werbemitteln zu werben;

b)

Waren oder Leistungen durch Ausschellen oder Ausrufen anzubieten;

c)

Werbestände, Werbetafeln oder ähnliche Werbeträger aufzustellen oder anzubringen.

(2) Nach Abschluss von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind die Werbeträger von den Verantwortlichen innerhalb einer Woche zu entfernen.

§ 16

Ruhestörender Lärm

(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.

(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von:

12.00

bis

14.00

Uhr

(Mittagsruhe)

19.00

bis

22.00

Uhr

(Abendruhe);

für den Schutz der Nachtruhe (22.00 bis 6.00 Uhr) gilt § 7 der 4. Durchführungs­verordnung zum Landeskulturgesetz.

(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbe­teiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für folgende Arbeiten im Freien:

a)

Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten, wie z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen u. a.;

b)

Betrieb von motorbetriebenen Gartengeräten;

c)

das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u. ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.

(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in ge­schlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind. Für Geräte und Maschinen im Sinne der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BImSchV vom 29. August 2002, BGBL. I S. 3478, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.07.2021) gelten die dortigen Regelungen.

(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonderes öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.

(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Laut­stärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.

(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feiertagsgesetz vom 21. Dezember 1994 (GVBl. Seite 1221) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 17

Störendes Verhalten in öffentlichen Anlagen

(1) In öffentlichen Anlagen ist jedes Verhalten untersagt, das geeignet ist, Andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen, insbesondere

  • aggressives Betteln (unmittelbares Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen),
  • die Verrichtung der Notdurft,
  • das Nächtigen auf Bänken und Stühlen,
  • die Beeinträchtigung der Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit (z. B. durch Störung der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen oder das Umstellen von Bänken).

§ 18

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- oder ähnlichen offenen Brauchtumsfeuern im Freien ist nicht erlaubt.

(2) Die Ausnahmegenehmigung nach § 20 ersetzt nicht die notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers oder Besitzers.

(3) Jedes nach § 20 zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch eine volljährige Person zu beaufsichtigen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, sind Feuer und Glut abzulöschen.

(4) Offene Feuer im Freien müssen entfernt sein

1.

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen mindestens 15 m, vom Dachvorsprung abgemessen,

2.

von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 100 m und

3.

von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 15 m.

(5) Andere Bestimmungen (wie z.B. das Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht, landesrechtliche Vorschriften, wie das Waldgesetz und die Verordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen), nach denen offene Feuer im Freien gestattet oder verboten sind, bleiben unberührt.

§ 19

Anpflanzungen

Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk, insbesondere Zweige von Bäumen, Sträuchern und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen, dürfen die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung nicht beeinträchtigen. Der Verkehrsraum muss über Geh- und Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m, über den Fahrbahnen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m freigehalten werden.

§ 20

Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag kann die Gemeindeverwaltung Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe a öffentliche Gebäude oder sonstige öffentliche bauliche Anlagen und Einrichtungen beschädigt;

2.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe b auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge aller Art wäscht oder abspritzt;

3.

§ 3 Abs. 1 Buchstabe c Abwässer und Baustoffe in die Abflussrinne einleitet, einbringt oder dieser zuleitet;

4.

§ 4 auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen zeltet oder übernachtet;

5.

§ 5 Wasser, das nicht ungehindert abfließen kann, oder Wasser bei Frostwetter in die Abflussrinne schüttet;

6.

§ 6 nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt;

7.

§ 7 Abs. 1 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt;

8.

§ 7 Abs. 2 Abfallbehälter durchsucht, Gegenstände daraus entnimmt, Sperrmüll entnimmt oder verstreut und Sperrmüll nicht gefahrlos zum Abholen bereitstellt,

9.

§ 9 Schneeüberhang und Eiszapfen nicht unverzüglich beseitigt;

10.

§ 10 Einrichtungen für öffentliche Zwecke beschädigt, ändert, verdeckt, beseitigt, unzugänglich oder unbrauchbar macht;

11.

§ 11 Abs. 1 sein Haus nicht mit der zugeteilten Hausnummer versieht;

12.

§ 12 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine führt oder auf Kinderspielplätzen mitführt;

13.

§ 12 Abs. 5 Verunreinigungen durch Haustiere nicht sofort beseitigt;

14.

§ 12 Abs. 6 fremde oder herrenlose streunende Katzen füttert;

15.

§ 14 verwilderte Tauben füttert;

16.

§ 15 Abs. 1 Werbung betreibt, Waren oder Leistungen anbietet oder Werbeträger aufstellt oder anbringt;

17.

§ 16 Abs. 3 während der Mittags- oder Abendruhezeiten Tätigkeiten ausübt, die die Ruhe Unbeteiligter stören;

18.

§ 16 Abs. 6 Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente in einer Lautstärke, die unbeteiligte Personen stört, betreibt oder spielt;

19.

§ 18 Abs 1 offene Feuer im Freien anlegt und unterhält;

20.

§ 18 Abs. 3 zugelassene Feuer nicht durch eine volljährige Person beaufsichtigt und vor Verlassen der Feuerstelle ablöscht;

21.

§ 18 Abs. 4 offene Feuer anlegt, die

a)

von Gebäuden aus brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m, vom Dachvorsprung ab gemessen,

b)

von leicht entzündbaren Stoffen nicht mindestens 100 m oder

c)

von sonstigen brennbaren Stoffen nicht mindestens 15 m entfernt sind;

22.

§ 19 durch Anpflanzungen einschließlich Wurzelwerk die Anlagen der Straßenbeleuchtung sowie der Ver- und Entsorgung beeinträchtigt, den Verkehrsraum über Geh- und Radwegen nicht bis zu einer Höhe von 2,50 m und über Fahrbahnen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m freihält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 51 Abs. 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit im Sinne von Abs. 1 ist die Gemeinde Barchfeld-Immelborn (§ 51 Abs. 2 Nr. 3 OBG).

§ 22

Geltungsdauer

Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2043.

§ 23

Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Barchfeld-Immelborn, 18.10.2023

Groß

Bürgermeister