Gemäß § 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, wird die folgende Satzung öffentlich bekanntgemacht.
Der am 29.08.2023 mit Beschluss Nr. 63/08/23 vom Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landratsamt Wartburgkreis vom 23.11.2023, Aktenzeichen: 01381-23-27 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Der Bebauungsplan 6. Änderung „Im Vorwerk“ der Gemeinde Barchfeld-Immelborn mit Anlagen wird sofort während der allgemeinen Dienststunden
| Dienstag: | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr |
| Donnerstag: | 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr |
| Freitag: | 10.00 - 12.00 Uhr |
in der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Nürnberger Straße 63, 36456 Barchfeld-Immelborn, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft erteilt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 6. Änderung des Bebauungsplans „Im Vorwerk“ in Kraft.
Die Satzung über den Bebauungsplan 6. Änderung „Im Vorwerk“ wird auch gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 Abs. 1 PlanSIG durch Veröffentlichung im Internet zu jedermanns Einsicht bereitgestellt.
Hinweis auf Rechtsfolgen
A) Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Hiermit wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen wie folgt hingewiesen:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
werden dennoch unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
B) Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO
Weiterhin wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen entsprechend § 21 Abs. 4 Satz 4 ThürKO hingewiesen:
| - | Falls die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zustande gekommen ist, ist die Verletzung gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO unerheblich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
| - | Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 2 ThürKO). |
| - | Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 ThürKO). |
C) Hinweis gemäß § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Groß
Bürgermeister
Gemeinde Barchfeld-Immelborn