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Gemeindebote
Ausgabe 12/2024
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Ausnahmegenehmigung Kleinfeuerwerk

Pyrotechnik: Abbrennen eines Kleinfeuerwerks außerhalb des Jahreswechsels - Ausnahmegenehmigung

Leistungsbeschreibung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) dürfen von Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden.

Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)

Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde zum Abbrennen des Feuerwerks

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Stelle eingehen.

Rechtsgrundlage

§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz - 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV)

Was sollte ich noch wissen?

Verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern und besonders (brand-) gefährdeten Objekten.