Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:
| a) | Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| b) | Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| c) | Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) sowie |
| d) | unter bestimmten Umständen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, welche nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG). |
Soweit Sie als Betroffener von einer der o.g. Arten von Übermittlungssperren Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie, dies möglichst schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Einwohnermeldeamt, Nürnberger Str. 63 in 36456 Barchfeld-Immelborn zu beantragen.
Barchfeld-Immelborn, den 29.01.2025
Groß
Bürgermeister