Das Bundesmeldegesetz (BMG) räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an:
| a) | Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen für Zwecke der Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 BMG) |
| b) | Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 50 Abs. 2 BMG) |
| c) | Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) sowie |
| d) | unter bestimmten Umständen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige von Mitgliedern, welche nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG). |
Soweit Sie als Betroffener von einer der o.g. Arten von Übermittlungssperren Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie, dies schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Einwohnermeldeamt, Nürnberger Str. 63 in 36456 Barchfeld-Immelborn zu beantragen. Ein Formular dafür finden Sie auch auf unserer Homepage:
https://www.barchfeld-immelborn.de/dienstleistung/formulare.php
Hinweis zur Änderung der Datenübermittlung an die Bundeswehr
Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ist seit dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche hierzu verlieren ihre Gültigkeit.
Barchfeld-Immelborn, den 02.03.2026
Groß
Bürgermeister