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Gemeindebote
Ausgabe 6/2025
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Bebauungsplan „Kiesseen Barchfeld-Immelborn“

Bekanntmachung der Genehmigung

Gemäß § 21 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der derzeit gültigen Fassung und § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung, wird die folgende Satzung öffentlich bekanntgemacht.

Der am 10.12.2024 mit Beschluss Nr. 82/14/24 vom Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld- Immelborn gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossene Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landratsamt Wartburgkreis vom 03.06.2025, Aktenzeichen: 15 004 G 320-201/25 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Der Bebauungsplan „Kiesseen Barchfeld-Immelborn“ mit Anlagen wird sofort während der allgemeinen Dienststunden

Dienstag:

09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag:

09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Freitag:

10.00 - 12.00 Uhr

in der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, Nürnberger Straße 63, 36456 Barchfeld-Immelborn, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Auf Verlangen wird über seinen Inhalt Auskunft erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Kiesseen Barchfeld-Immelborn“ in Kraft.

Die Satzung über den Bebauungsplan „Kiesseen Barchfeld-Immelborn“ wird auch gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 3 Abs. 1 PlanSIG durch Veröffentlichung im Internet zu jedermanns Einsicht bereitgestellt.

Hinweis auf Rechtsfolgen

Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem jene bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort

bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Herne unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.

Groß

Bürgermeister

Gemeinde Barchfeld-Immelborn