Der Gemeinderat der Gemeinde Gemeinde Barchfeld-Immelborn hat in seiner Sitzung vom 13.06.2023 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr.1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S.127) sowie des § 33 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266) folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Barchfeld-Immelborn beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, welcher aus folgenden im Gemeindegebiet gelegenen Teileinrichtungen besteht:
| a) | Friedhof Barchfeld, Flur 2, Flurstück-Nr. 18/1 |
| b) | Friedhof Immelborn, Flurstück-Nr. 388/2 und 389 |
| c) | Friedhof Übelroda, Flurstück-Nr. 264 |
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde Barchfeld-Immeborn waren oder |
| b) | ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der in § 1 genannten Teileinrichtungen haben oder |
| c) | innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden. |
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf der Teileinrichtung des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Über die Bestattung anderer Verstorbener kann die Friedhofsverwaltung nach Antragstellung entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Bestattungspflichtigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhöfen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen in den durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten betreten werden.
| Die Öffnungszeiten sind | |
| vom 01.05. bis 30.09. täglich in der Zeit von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und |
| vom 01.10. bis 30.04. täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. |
Zu anderen Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs insbesondere:
| a) | das Befahren der Wege/Flächen mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend notwendig sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. |
| b) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, |
| c) | Waren und Dienstleistungen aller Art anzubieten oder hierfür zu werben, |
| d) | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten oder ohne vorherige Anzeige beim Friedhofsträger nach § 6 Abs. 1 gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen zu erstellen, |
| e) | zu lärmen, zu spielen oder zu lagern, |
| f) | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musik- oder Gesangsdarbietungen zu erbringen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, |
| g) | Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, |
| h) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege bestimmt sind) zu betreten, |
| i) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| j) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenbegleithunde. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung zu beantragen.
§ 6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige oder Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle in der jeweils gültigen Fassung angewandt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung der Asche festzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen/Beisetzung erfolgen in der Regel von Montag bis Samstag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig.
(4) Die Fristen für Einäscherung, Bestattungen und Beisetzungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Thüringer Bestattungsgesetzes. Orstübliche Bestattungsart ist Einäscherung und die anschließende Beisetzung auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld.
(5) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnehmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen.
(6) Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(7) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8
Bestattungsarten
(1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung mit anschließender Beisetzung der Asche durchgeführt werden.
(2) Die Art und der Ort der Bestattung richten sich nach dem Willen des Verstorbenen, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist oder die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, bestimmt der Bestattungspflichtige die Bestattungsart und den Bestattungsort.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahemfällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, die für Urnen 15 Jahre.
(2) Die Verlängerung der Wahl- und Urnenwahlgrabstätten richtet sich nach den §§ 15 und 16.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen mit namentlicher Nennung sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. In den Fällen des § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten/Urnengemeinschaftsgrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Aufwendungen für die Wiederherstellung benachbarter Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Barchfeld-Immelborn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erdbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erdbestattungen |
| c) | Urnenreihengrabstätten |
| d) | Urnenwahlgrabstätten |
| e) | Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte (nur auf Teileinrichtungen laut § 1 lit. a) |
| f) | Urnengemeinschaftsgrabstätten |
| g) | Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung (nur auf Friedhöfen laut § 1 lit. a und lit.b) |
| h) | Ehrengrabstätten |
Die Gräber werden jeweils in Grabfeldern angeordnet.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf eine Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grabstätten werden in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben.
(5) Der an einer Grabstätte Nutzungsberechtigte hat jede Anschriftenänderung umgehend der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Folgeschäden, die sich aus der Missachtung dieser Festlegung ergeben, gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigen.
§ 14
Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter sechs Jahren zu bestatten.
(2) Innerhalb der ersten fünf Jahre der Liegedauer der Erdbestattung ist es möglich, eine Urne mit beizusetzen. Die Ruhezeit der Erdbestattung darf durch die Urne nicht überschritten werden.
(3) Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(4) Es werden eingerichtet:
| a) | Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab), |
| b) | Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr. |
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann verlängert werden, sofern öffentliche Interessen oder friedhofsplanerische Belange nicht entgegenstehen. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben. In einem Einzelgrab können eine Leiche und bis zu drei Urnen beigesetzt werden. In einem Doppelgrab können zwei Leichen und bis zu sechs Urnen eigesetzt werden. Eine weitere Beisetzung kann nur erfolgen, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der weiteren Ruhezeit wiedererworben worden ist. Eine Neubelegung mit einer Erdbestattung nach dem Ende der Ruhezeit ist aufgrund der Bodenbeschaffenheit ausgeschlossen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung einer Graburkunde. Der jeweilige Nutzungsberechtigte wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt die öffentliche Bekanntgabe durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, |
| c) | auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, |
| d) | auf die Kinder, |
| e) | auf die Stiefkinder, |
| f) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, |
| g) | auf die Eltern, |
| h) | auf die (vollbürtigen) Geschwister, |
| i) | auf die Stiefgeschwister, |
| j) | auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste Nutzungsberechtigter.
Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des vorherigen Nutzungsberechtigten übernommen wurde.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Auf das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
| a) | Urnenreihengrabstätten, |
| b) | Urnenwahlgrabstätten, |
| c) | Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte, |
| d) | Urnengemeinschaftsgrabstätten, |
| e) | Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Benennung, |
| f) | Grabstätten für Erdbestattungen. |
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche oder der gleichzeitigen Beisetzung mehrerer Aschen abgegeben werden. Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen. Die Größe der Urnenreihengrabstätte beträgt 0,64 qm.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zur vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Rasenurnengrabstätten mit Grabplatte werden von der Friedhofsverwaltung ausschließlich als Rasenfläche angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Die Pflegekosten für die Grabstätte und die Grabplatte selbst sind bereits in die Gebühr für die Überlassung des Nutzungsrechts mit einkalkuliert. Das Grab ist nur für die Beisetzung einer Urne ausgewiesen und die Lage der Grabstätte bestimmt sich nach der zeitlichen und räumlichen Folge der Beisetzungen und wird für die Dauer der Ruhezeit des Toten zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht möglich. Die Abdeckung des Grabes wird lediglich mit der von der Friedhofsverwaltung einheitlich gestalteten Grabgedenkplatte versehen. Die Gestaltung sowie Zulässigkeit der vertieften Beschriftung (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr) der Grabplatte wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. Ebenso werden durch diese die Rasenurnengräber regelmäßig gemäht. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege zu gewährleisten, sind individuelle Grabbepflanzungen sowie Grabschmuck alter Art, nicht zulässig. Unkontrolliert auf der Grabplatte abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt. An Geburts- und Todestagen sowie an Totensonntagen (Gedenktage) und innerhalb der ersten drei Monate nach der jeweiligen Beisetzung kann auf der vorgesehenen Grabplatte Blumengebinde, Kränze und ähnliche Gebilde der Trauerfloristik niedergelegt werden.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Flächen des Friedhofs, auf denen Urnen nach einem nicht öffentlich zugängigen Plan beigesetzt werden. Über dessen Gestaltung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Eine Namensnennung, sowie Angaben von Lebensdaten erfolgen nicht. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die bepflanzten Beisetzungsflächen nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck dürfen im Rahmen der Beisetzung an der dafür ausgewiesenen Fläche niedergelegt werden. Unkontrolliert auf den Gemeinschaftsanlagen abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
(6) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind Grabstätten, auf denen je nach Grabgröße eine von der Friedhofsverwaltung zuvor festgesetzte Anzahl von Urnen beigesetzt wird. Über die Gestaltung dieser Grabstätten bestimmt die Friedhofsverwaltung. Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist nicht möglich. An Geburts- und Todestagen sowie an Totensonntagen (Gedenktage) und innerhalb der ersten drei Monate nach der jeweiligen Beisetzung können auf den vorgesehenen Platten vor den Stelen Blumengebinde, Kränze und ähnliche Gebilde der Trauerfloristik niedergelegt werden. Unkontrolliert auf den Gemeinschaftsanlagen abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde Barchfeld-Immelborn.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Grabeinfassung
(1) Als Begrenzung der Grabstätten sind Grabeinfassungen zu verwenden. Grabeinfassungen müssen sich in Material und Farbe dem Grabmal anpassen. Sie dürfen eine sichtbare Höhe von 0,20 m nicht überschreiten.
(2) Auf den Teileinrichtungen sind die ortsüblichen Abmessungen der Grabeinfassungen einzuhalten. Als ortsüblich gelten:
| a) | Wahlgrab doppelt | 2,00 m lang | 2,00 m breit, |
| b) | Reihengrabstätte und Wahlgrab einfach | 2,00 m lang | 0,80 m breit, |
| c) | Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte | 0,80 m lang | 0,80 m breit, |
| d) | Rasenurnengrabstätte mit Grabplatte | 0,65 m lang | 0,85 m breit, |
| e) | Kindergrabstätten | maximal 1,20 m lang | maximal 0,60 m breit. |
(3) In bereits begonnen Grabreihen oder -feldern sind die Abmessungen der dort vorhandenen Grabeinfassung fortzuführen.
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
| - | ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m; |
| - | ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m. |
(3)Unzulässig ist:
| a) | das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall (z. B. Grabgitter), Glas oder ähnlichem, |
| b) | das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, |
| c) | das Bestreuen der gesamten Grabfläche mit Waldkies oder Splitt. |
(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit/Verkehrssicherheit erforderlich ist. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den allgemeinen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.
(5) An Grabmalen und sonstigem Grabzubehör dürfen unauffällige Firmenzeichen eine Größe von 8 x 5 cm nicht übersteigen.
(6) Auf Grabstätten gemäß § 13 Abs. 2 lit a) – e) sind Grabmale und Grabeinfassungen durch die Nutzungsberechtigten zu errichten. Diese müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(7) Grababdeckplatten sind zugelassen.
(8) Die Höhe der Grabmale darf 1,50 m nicht überschreiten.
(9) Auf den Friedhöfen sind liegende und stehende Grabmale zulässig.
§ 20
Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind, mit Ausnahme von Absatz 5 genehmigungspflichtig.
(2) Der Antragssteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind in besonderen Fällen Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen oder Modelle beizubringen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Erteilung errichtet worden ist.
(5) Nicht genehmigungspflichtig sind provisorischen Grabmale als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze. Diese dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach diesem Zeitraum kann eine Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung erfolgen.
(6) Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Grabmale und bauliche Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nicht nachträglich erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Ist die/der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.
(7) Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen und vorläufig einlagern. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr, entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 22
Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19 Abs. 2.
§ 23
Unterhaltung/Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie werden in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode im Auftrag der Friedhofsverwaltung durch einen Sachkundigen Dritten geprüft.
(2) Wird eine Gefährdung der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon festgestellt, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach den Absätzen 1 und 2 verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen und baulichen Anlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des ehemals Berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
Herrichtung und Instandhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenrei-hengrabstätten und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst herrichten und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1, Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
(4) Der Nutzungsberechtigte nach § 25 Absatz 3 ist in den Aufforderungen auf die für ihn maßgeblichen Konsequenzen nach Absatz 1 und im Entziehungsbescheid auf die Folgen des § 24 Absatz 2 hinzuweisen.
VII. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 27
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle im Ortsteil Barchfeld steht für Trauerfeiern mit Urnen oder Särgen zur Verfügung. Sie darf nur mit Erlaubnis und in Begleitung eines Mitarbeiters der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die auf dem Friedhof im Ortsteil Immelborn befindliche Einstellungs-/ Unterstellmöglichkeit besitzt nicht den Status einer Trauerhalle.
(2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 28
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 15 Abs.1, 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Liegt keine Graburkunde vor, gilt der Tag der Erstbelegung als Beginn der Nutzungsdauer. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30
Haftung
(1) Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen oder Schäden, die durch Sturm oder sonstige höhere Gewalt verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihres Personals.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt, | |
| b) | sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), | |
| c) | entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 | |
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| 1. | Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, |
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| 2. | an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, |
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| 3. | Waren und Dienstleistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt, |
|
| 4. | ohne schriftlichen Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei dem Friedhofsträger gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto- oder Tonaufnahmen erstellt, |
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| 5. | lärmt, spielt oder lagert |
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| 6. | abgesehen von genehmigten Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt, |
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| 7. | Druckschriften verteilt, |
|
| 8. | den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, |
|
| 9. | Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, |
|
| 10. | Tiere mitbringt, ausgenommen Behindertenbegleithunde, |
| d) | entgegen § 5 Abs. 3 Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, | |
| e) | entgegen § 6 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof nachgeht, | |
| f) | Umbettungen ohne vorherige Zustimmung nach § 12 Abs. 2 vornimmt, | |
| g) | die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nach § 19 Abs. 2 nicht einhält, | |
| h) | Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung nach § 20 errichtet oder verändert, | |
| i) | Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung nach § 24 Abs. 1 entfernt, | |
| j) | Grabmale, bauliche Anlagen oder Grabausstattungen entgegen den §§22, 23 und 25 nicht in verkehrssicherem Zustand hält, | |
| k) | chemische Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel entgegen § 25 Abs. 7 verwendet | |
| l) | Grabstätten entgegen dem § 25 Abs. 2 bepflanzt, | |
| m) | Grabstätten nach § 26 vernachlässigt, | |
| n) | die Trauerhalle entgegen § 27 Abs. 1 betritt. | |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Gleichstellungsklausel
Die Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2014 in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.01.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Barchfeld-Immelborn, 04.07.2023
gez.
Groß
Bürgermeister — -Siegel-
Gemeinde Barchfeld-Immelborn
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringen Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen, und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde.