Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit den §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in der Sitzung am 25.04.2023 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
| (1) | Für die Benutzung der von der Gemeinde Barchfeld-Immelborn verwalteten öffentlichen Einrichtung Friedhof und seiner Teileinrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in der jeweils gültigen Fassung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. |
| (2) | Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. |
§ 2
Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
| (1) | Gebührenschuldner ist: | |
| a) | bei der Erstbestattung der nach dem Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) Bestattungspflichtige. |
| b) | wer eine oder mehrere der in der Satzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. |
| (2) | Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. | |
| (3) | Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der jeweiligen Teileinrichtung des Friedhofs, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes gemäß der Friedhofssatzung. | |
| (4) | Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. | |
| (5) | Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. | |
| (6) | Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben. | |
| (7) | Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. | |
II. Gebühren
§ 3
Gebührenverzeichnis
| (1) | Es werden folgende Gebühren erhoben. |
| (2) | Für die Beschriftung der Stelen werden Auslagen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. |
§ 4
Umsatzsteuer
Sollte die Gemeinde Barchfeld-Immelborn in (Teil-)Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung genannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 5
In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zugleich treten alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Barchfeld-Immelborn, den 13.06.2023
Groß
Bürgermeister — - Siegel -
Gemeinde Barchfeld-Immelborn
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringen Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen, und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurden.