Auszug aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren in der Gemeinde Barchfeld-Immelborn
§12
Tierhaltung
| (1) | Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet oder belästigt wird. |
| (2) | Es ist untersagt, Hunde auf Straßen und in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen und auf Kinderspielplätzen mitzuführen. |
| (3) | Innerhalb der Ortslage, insbesondere auf Wegen von Grün- und Parkanlagen, im Bereich Kindereinrichtungen und Spielplätzen sowie bei Veranstaltungen, Umzügen, Festen, sind Hunde an der Leine zu führen. |
| (4) | Außerhalb der Ortslage sind Hunde an der Leine zu führen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Hunde, die nicht an einer Leine geführt werden, haben sich stets im Einflussbereich der den Hund beaufsichtigenden Person zu befinden. Die Regelungen des Thüringer Waldgesetzes bleiben unberührt. |
| (5) | Durch Kot von Haustieren dürfen Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Halter oder mit der Führung oder Haltung von Tieren Beauftragte sind zur sofortigen Beseitigung von Verunreinigungen verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht der Grundstücksanlieger wird dadurch nicht berührt. |
| (6) | Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten. Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/-reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden. |
Werte Hundehalter
oder mit der Führung eines Hundes beauftragte Person,
eine Verschmutzung durch Hundekot auf öffentlichen Flächen ist sofort zu beseitigen. Verstöße gegen die oben genannte Verordnung können mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro geahndet werden.
Im Interesse eines sauberen Ortsbildes bitten wir um Ihre Unterstützung.
Groß
Bürgermeister