Neufassung nach Beschluss Gemeinderat
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Barchfeld-Immelborn in der Sitzung am 19.06.2024 die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1
Name
Die Gemeinde führt den Namen "Barchfeld-Immelborn".
§ 2
Gemeindewappen, Gemeindeflagge, Dienstsiegel
(1) Das Gemeindewappen zeigt den hessischen Löwen (rot-weiß gestreift auf blauem Grund).
(2) Die Flagge der Gemeinde zeigt das Wappen auf weißem Grund.
(3) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift „Thüringen“ und im unteren Halbbogen die Umschrift „Gemeinde Barchfeld-Immelborn“ und zeigt das Wappen.
§ 3
Ortsteile
(1) Das Gemeindegebiet gliedert sich in folgende Ortsteile:
| 1. | Barchfeld, |
| 2. | Immelborn. |
(2) Die Ortsteile grenzen sich räumlich wie folgt voneinander ab:
| 1. | Zum Ortsteil Barchfeld gehören alle Flurstücke, die der Gemarkung Barchfeld zugeordnet sind. |
| 2. | Zum Ortsteil Immelborn gehören alle Flurstücke, die den Gemarkungen Immelborn, Übelroda und Ettmarshausen zugeordnet sind. |
§ 4
Ortsteile mit Ortsteilverfassung
(1) Der Ortsteil Immelborn erhält eine Ortsteilverfassung gemäß § 45 ThürKO.
(2) Die Wahl Ortsteilratsmitglieder erfolgt nach folgenden Regelungen:
| a) | Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs "Gemeinde" der Begriff "Ortsteil mit Ortsteilverfassung" tritt. |
| b) | Die Wahl der Ortsteilratsmitglieder erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder gemäß dem ThürKWG und der ThürKWO in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Der Ortsteilrat wählt aus seiner Mitte 1 Stellvertreter des Ortsteilbürgermeisters.
(4) Die Rechte und Pflichten des Ortsteilbürgermeisters ergeben sich aus § 45 ThürKO.
§ 5
Bürgerbegehren, Bürgerentscheid
(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.
(2) Absatz 1 gilt für Bürgerentscheide in Ortsteilen der Gemeinde entsprechend.
(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde. In dem Ortsteil einer Gemeinde hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortsteilrates.
(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Einwohnerversammlung / Einwohnerfragestunde
(1) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.
(2) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Gemeindebedienstete sowie Sachverständige hinzuziehen.
(3) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.
(4) In jeder ordentlichen öffentlichen Gemeinderatssitzung findet eine Einwohnerfragestunde statt. Sie beträgt höchstens 20 Minuten.
(5) Die Fragen müssen spätestens 2 Werktage vor der Gemeinderatssitzung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingegangen sein. Die jeweilige Frage muss sich auf ein Thema beziehen, für das der Gemeinderat zuständig ist. Eine Beantwortung der Frage findet nur statt, wenn der Fragesteller in der Einwohnerfragestunde anwesend ist.
(6) Die Fragen werden in der Reihenfolge des Eingangs beantwortet. Eine Aussprache sowie eine Beratung in der Sache finden nicht statt. Bis zu zwei Zusatzfragen durch den Fragesteller sind zulässig. Die Zusatzfragen sind nach Möglichkeit in der Einwohnerfragestunde zu beantworten. Ist dies nicht möglich, so erfolgt eine schriftliche Beantwortung.
§ 7
Vorsitz im Gemeinderat
Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein 1. Beigeordneter, im Fall dessen Verhinderung sein 2. Beigeordneter.
§ 8
Bürgermeister
Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.
§ 9
Beigeordnete
(1) Der Gemeinderat wählt zwei ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Der Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch den 1. Beigeordneten vertreten, in dessen Verhinderung durch den 2. Beigeordneten.
§ 10
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bildet zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Haupt- und Finanzausschuss und weitere Ausschüsse, welche die Beschlüsse des Gemeinderates vorbereiten (vorberatende Ausschüsse) oder aber einzelne Angelegenheiten abschließend entscheiden (beschließende Ausschüsse), und bestimmt deren Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben. Nähere Regelungen trifft die Geschäftsordnung.
(2) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Gemeinderat dem Stärke-verhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Gemeinderatsmit-glieder, so kann jedes Gemeinderatsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschuss-sitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzu-wirken. Der Gemeinderat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Gemeinderatsmitglied zugewiesen wird.
(3) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.
§ 11
Ehrenbezeichnungen
(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden.
(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamtinnen oder Ehren-beamte, hauptamtliche Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:
| - | Bürgermeisterin oder Bürgermeister = Ehrenbürgermeisterin oder Ehrenbürgermeister |
| - | Beigeordnete oder Beigeordneter = Ehrenbeigeordnete oder Ehrenbeigeordneter |
| - | Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied |
| - | Ortsteilratsmitglied = Ehrenortsteilratsmitglied |
| - | Ortsteilbürgermeister = Ehrenortsteilbürgermeister |
| - | sonstige Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-". |
Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt und/ oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.
(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können be-sonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.
(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.
(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.
§ 12
Entschädigungen
(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse als Entschädigung:
| • | einen monatlichen Sockelbetrag | von 40,00 € |
| • | sowie ein Sitzungsgeld | von 30,00 € je Sitzung |
für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Dabei dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
(2) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Gemeinderatsmitglieder, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehr-personenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschal-entschädigung von 15,00 Euro je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens 8 Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.
(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.
(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Gemeinderatsmitglieder sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes bzw. der Pauschalentschädigung, des Verdienstausfalls und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.
Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag eine Entschädigung in Höhe der für die Bundestagswahlen geltenden Erfrischungsgelder.
(5) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten eine zusätzliche monatliche Entschädigung:
| - | der Vorsitzende eines Ausschusses von | 30,00 € / Monat |
| - | der Vorsitzende einer Gemeinderatsfraktion von | — 50,00 € / Monat |
(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
| - | der Ortsteilbürgermeister des Ortsteils Immelborn von | — 380,00 € / Monat |
| - | der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von | 400,00 € / Monat |
| - | der ehrenamtliche Zweite Beigeordnete von | 150,00 € / Monat |
(7) Die Ortsteilratsmitglieder erhalten je Sitzung des Ortsteilsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €, jedoch maximal 50,00 €/ Monat, nach Vorlage von Protokoll und Teilnehmerliste.
(8) Ist der hauptamtliche Bürgermeister ununterbrochen länger als 4 Wochen verhindert seine Dienstgeschäfte wahrzunehmen, wird die in Abs. 6 festgesetzte Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten monatlich für die Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters auf die Höhe des Grundgehaltes des Vertretenen erhöht. Für jeden angefangenen Tag der Vertretung wird ein Dreißigstel dieser erhöhten Aufwandsentschädigung gewährt.
§ 13
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch:
| - | die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen, |
| - | Diskussionsforen in den Schulen oder |
| - | Umfragen bei Kindern und Jugendlichen. |
Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.
§ 14
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts "Gemeindebote" der Gemeinde Barchfeld-Immelborn bekannt gemacht.
(2) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln innerhalb des Gemeindegebietes ortsüblich öffentlich bekannt gemacht:
| a. | im Ortsteil Barchfeld: | |
| 1. | am Rathaus, Nürnberger Straße 63 |
| 2. | an der Kindertagesstätte Geschwister Scholl, Liebensteiner Straße 117 |
| 3. | am Feuerwehrgerätehaus, Oberer Bahndamm 6 |
| 4. | Liebensteiner Straße 8 |
| b. | im Ortsteil Immelborn: | |
| 1. | Karl-Marx-Straße 12 |
| 2. | vor der Trafostation in der Straße „Zum Pfarrgraben“ |
| 3. | Übelroda, am Spielplatz „Pleßstraße“ |
| 4. | Ettmarshausen, an der Bushaltestelle. |
(3) Sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen werden auf der Internetseite der Gemeinde Barchfeld-Immelborn unter der Adresse: https://www.barchfeld-immelborn.de/Bekanntmachungen“ ortsüblich bekannt gemacht.
Ist durch bundes- oder landesrechtliche Bestimmungen eine ausschließlich elektronische Form der Bekanntmachung ausgeschlossen oder unwirksam, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im Regelungsbereich dieser Bestimmung durch Veröffentlichung in der gedruckten Ausgabe des Amtsblatts "Gemeindebote" der Gemeinde Barchfeld-Immelborn.
(4) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge eines Naturereignisses oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Verkündungstafeln innerhalb des Gemeindegebietes:
| a. | im Ortsteil Barchfeld: | |
| 1. | am Rathaus, Nürnberger Straße 63 |
| 2. | an der Kindertagesstätte Geschwister Scholl, Liebensteiner Straße 117 |
| 3. | am Feuerwehrgerätehaus, Oberer Bahndamm 6 |
| 4. | Liebensteiner Straße 8 |
| b. | im Ortsteil Immelborn: | |
| 1. | Karl-Marx-Straße 12 |
| 2. | vor der Trafostation in der Straße „Zum Pfarrgraben“ |
| 3. | Übelroda, am Spielplatz „Pleßstraße“ |
| 4. | Ettmarshausen, an der Bushaltestelle. |
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt. Auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
§ 15
Sprachform, In-Kraft-Treten
(1) Die in dieser Hauptsatzung verwandten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2) Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 19.04.2013, in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12.11.2020 außer Kraft.
Barchfeld-Immelborn, den 30.07.2024
Ralph Groß — - Siegel -
Bürgermeister
Gemeinde Barchfeld-Immelborn
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund diese Gesetzes erlassen sind, und die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung betreffen, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Barchfeld-Immelborn, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde.