Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Badra hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 16.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Badra gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen 20 Jahre |
| 2. | für Urnenbestattungen 20 Jahre |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
| 1 | Grabberechtigungsgebühren |
|
| 1.1 | Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urnen) | 441,00 € |
| 1.2 | Erdwahlgrabstätte für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres | 400,00 € |
| 1.3 | Erdwahlgrabstätte für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 422,00 € |
| 1.4 | Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen) | 371,00 € |
| 1.5 | Urnenreihengrabstätten Gemeinschaftsgrabanlage | 1257,00 € |
| 2 | Verlängerungen |
lst bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, 1/20 der Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1 bis 1.4 erhoben. Für Verlängerungszeiträume, die weniger als ein ganzes abgeschlossenes Jahr umfassen, werden keine Gebühren erhoben.
| 3 | Friedhofsunterhaltungsgebühren |
| 3.1 | je Jahr und Grabstelle | 15,00 € |
| 4 | Trauerhallenbenutzung |
| 4.1 | Für die Benutzung der Trauerhalle wird eine Gebühr von 25,00 € erhoben. |
| 5 | Verwaltungsgebühren |
| 5.1 | Zulassung von Gewerbebetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 30,00 € |
| 5.2 | Zulassung von Gewerbebetreibenden für 3 Jahre | 90,00 € |
| 5.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung | 30,00 € |
| 5.4 | für die Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung / Ausgrabung | 100,00 € |
Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend der gekennzeichnet ("zzgl. gesetzlichen, Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2021).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Leistungen gewerblicher Art (z. B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) werden vom Friedhofsträger nicht angeboten.
§ 4
Grabstätten
Folgende Größen der Grabstätten werden festgelegt:
| Erddoppelgrab | 2,20 m x 2,00 m |
| Erdeinzelgrab | 1,85 m x 0,85 m |
| Urnendoppelgrab | 0,90 m x 0,90 m |
| Kindergrab | 1,20 m x 0,60 m |
§ 5
lnkrafttreten
Die vorstehende Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 26.06.2012. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Genehmigungsvermerke:
2. Landratsamt Kyffhäuserkreis
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Badra vom ... wird hiermit genehmigt.
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Badra am 16.06.2023 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Badra wurde dem Kreiskirchenamt Eisenach als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 25.7.2023 unter dem Aktenzeichen ... vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 09.08.2023 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Badra wird hiermit ausgefertigt und öffentlich gemacht.