Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetzt (GrStG):
Die Grundsteuer 2024 wird für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit letzter Bescheiderstellung nicht geändert hat, durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2024 erteilt, so sind die darin festgesetzten Beträge zu entrichten.
Diese Steuerfestsetzung hat mit der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtwirkung eines schriftlichen Grundsteuerbescheides.
Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
| - | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | Grundsteuer A 300 v.H. |
| - | für die Grundstücke | Grundsteuer B 389 v.H. |
der Grundsteuermessbeträge.
Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentümerwechsel eintreten, wird hierfür ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die keine Ermächtigung zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 - wie im zuletzt ergangen Bescheid festgesetzt - zu entrichten.
Konto der Gemeinde Kyffhäuserland:
| Kyffhäusersparkasse |
| BIC: HELADEF1KYF |
| IBAN: DE20 8205 5000 0085 0003 29 |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Kyffhäuserland, OT Bendeleben, Neuendorfstraße 3, 99707 Kyffhäuserland schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bitte beachten Sie:
Die Einlegung eines Widerspruchs ändert nichts an der fristgerechten Zahlungspflicht.
Knut Hoffmann
Bürgermeister