Der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland hat in seiner 10. Sitzung am 06.11.2025 mit Beschluss-Nr.: 05-10/2025 die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kyffhäuserland beschlossen.
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), ist sie der Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises angezeigt und zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt worden. Die Rechtsaufsichtsbehörde erteilte mit Bescheid vom 24.11.2025 (Az.: L.3.2-1000-GV085-02/25) die Genehmigung gemäß § 2 Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz und Zulassung der Bekanntmachung nach § 21 Abs. 3 Satz 2 ThürKO.
Die Satzung über die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kyffhäuserland wird nachstehend durch die Veröffentlichung im „Amtsblatt der Gemeinde Kyffhäuserland - Das Heimatblatt“ öffentlich bekannt gemacht.
Bekanntmachungshinweis:
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Kyffhäuserland geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Kyffhäuserland, 25. November 2025
gez. K. Hoffmann
Bürgermeister
Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung vom 06.11.2025 mit Beschlussnummer 05-10/2025 die folgende Hundesteuersatzung der Gemeinde Kyffhäuserland beschlossen:
§ 1 Steuergegenstand
(1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland unterliegt der gemeindlichen Jahresaufwandssteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist. Auf die zivilrechtliche Form oder dem Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt stets als gegeben. Zweithund und jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben dem Ersthund im selben Haus- halt gleichzeitig gehalten wird.
(3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
(4) Gefährliche Hunde werden gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten Hunde nach §3 Abs. 2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22.06.2011 in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.
§ 2 Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist der Halter des Hundes.
(2) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Kyffhäuserland aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen.
§ 3 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt im gesamten Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland im Kalenderjahr je Hund:
| a. | für den Ersthund | 40,00 € |
| b. | für den Zweithund | 60,00 € |
| c. | für jeden weiteren Hund | 80,00 € |
(2) Der Steuersatz beträgt abweichend des Abs. 1 im gesamten Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland für das Halten von gefährlichen Hunden i.S.d. § 1 Abs. 4 im Kalenderjahr:
| a. | für den Ersthund | 250,00 € |
| b. | für den Zweithund | 350,00 € |
| c. | für jeden weiteren eine Steigerung jeweils um | 100,00 €. |
§ 4 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung ist auf schriftlichen Antrag zu gewähren für
| 1. | Hunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehalten werden |
| 2. | Hunde, die ausschließlich für den Schutz, die Führung und Hilfe Blinder, hochgradig Sehbehinderter, Gehörloser, hochgradig Schwerhöriger oder hilfloser Personen gehalten werden. Befreiungsberechtigt sind Personen, die schwerbehindert i.S.d. SGB IX sind und Anspruch auf die Merkzeichen „B“, „BL“, „GL“, „G“, „aG“ und „H“ haben. Der Nachweis der Schwerbehinderung kann durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises erbracht werden, aus dem hervorgeht, dass seine Behinderung entsprechend einer Schwerbehinderung gem. SGB IX, eingeschlossen die Berechtigung zu den genannten Merkzeichen vorliegt. |
| 3. | Sanitäts- und Rettungshunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerkes oder des Bundesluftschutzverbandes, die ausschließlich für die Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben gehalten werden. |
| 4. | Hunde, sie aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen, die die erforderliche Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung besitzen, untergebracht sind, |
| 5. | Herdengebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl |
| 6. | Hunde in gewerblichen Tierhandlungen und Gebrauchshunde, die von einem zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes für die Ausübung ihres Dienstes erforderlich sind. |
| 7. | Geeignete Zuchthunde, die in Ausübung eines Gewerbes der Hundezucht mit mindestens zwei rassereinen Hunden derselben Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter einer Hündin, gehalten werden, und deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a Tierschutzgesetz sind. |
§ 5 Allgemeine Steuerermäßigung
Die Hundesteuer wird auf Antrag um die Hälfte der in § 3 genannten Sätze ermäßigt für
| 1. | Ersthunde, die zur Bewachung von Grundstücken und Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind |
| 2. | Ersthunde, die nachweislich aus einem Tierheim bezogen oder durch dieses vermittelt wurden, für den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmemonat aus dem Tierheim |
| 3. | Hunde, für die ein Abrichtekennzeichen (AKZ) nach den Bestimmungen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen nachgewiesen werden kann. Das Abrichtekennzeichen wird nur anerkannt, wenn dies in einem der Arbeitsgemeinschaft für Zuchtvereine und Gebrauchshunde (AZG) angehörenden oder von der Federal Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Gebrauchshundeverband bzw. von der FCI anerkannten Rassehundezuchtverein für Gebrauchshunde unter einem von der FCI anerkannten Leistungsrichter (LR) abgelegt ist. |
§ 6 Allgemeine Voraussetzungen
für die Steuerbefreiung/Steuerermäßigung
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Für gefährliche Hunde finden §4 (Steuerbefreiung) und §5 (Allgemeine Steuerermäßigung) keine Anwendung.
(3) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird, und nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise, mit Beginn des Monats gewährt, der auf die Antragsstellung folgt. Die Steuerermäßigung bzw. -befreiung kann einen Monat vor Ablauf des Vergünstigungszeitraumes mit aktualisierten Nachweisen jeweils neu beantragt werden. Die Gemeinde Kyffhäuserland - Abteilung Steuern und Abgaben - kann Ausnahmen von dieser Regelung gestatten, insbesondere wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde.
(4) Werden von einem Hundehalter neben den Hunden, für die eine Steuervergünstigung gewährt wurde, noch weitere Hunde gehalten, so ist für diese Hunde die Steuer nach den Hebesätzen des § 3 - für den zweiten bzw. jeden weiteren Hund - zu berechnen und festzusetzen.
(5) Der Hundehalter ist verpflichtet, Veränderungen der Voraussetzungen für die gewährte Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung der Voraussetzungen der Gemeinde Kyffhäuserland schriftlich anzuzeigen.
(6) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird bis einschließlich dem Monat gewährt, in dem die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für mindestens einen Kalendertag vorlagen.
§ 7 Entstehen und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach § 1 der Satzung vorliegen
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats in dem die Voraussetzungen nach § 1 der Satzung nicht mehr vorliegen. Kann der Steuerpflichtige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so erlischt die Steuerpflicht erst am Ende des Monats, in dem die Abmeldung des Hundes erfolgt.
§ 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Die Hundesteuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig und ist an die Gemeinde Kyffhäuserland zu entrichten.
(3) Der Steuerbescheid gilt gem. § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, so lange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Gemeinde Kyffhäuserland erfolgt. In den Folgejahren ist die Steuer bis zum 15. Februar zu entrichten.
§ 9 Meldepflicht
(1) Wer im Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, bei der Gemeinde Kyffhäuserland schriftlich anzumelden.
(2) Endet oder ändert sich die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für ein gewährte Steuerbefreiung bzw. -ermäßigung, so ist dieses der Gemeinde Kyffhäuserland innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei der An-, Um- bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben
| 1. | Name, Vorname und Adresse des Hundehalters |
| 2. | Rasse, Alter bzw. Wurfdatum und Geschlecht des Hundes |
| 3. | Beginn der Haltung in Gebiet der Gemeinde Kyffhäuserland |
| 4. | Datum der Abschaffung und Grund der Abschaffung |
| 5. | Name, Vorname eines neuen Hundehalters |
| 6. | gem. § 2 Abs. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren ist der Halter verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen und eine Haftpflichtversicherung zur Deckung möglicher Personen- oder Sachschäden abzuschließen. Mikrochip und Versicherungsnachweis sind bei der Gemeinde durch eine Bescheinigung nach §113 Abs. 2 VVG nachzuweisen. |
(4) Der Halter eines gefährlichen Hundes hat, nachdem die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich unter Angabe der Nummer der Hundesteuermarke eine formlose schriftliche Mitteilung an die Gemeinde Kyffhäuserland zu geben. Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Endet die Haltung eines gefährlichen Hundes, gilt Abs. 3 und 4 entsprechend.
§ 10 Steueraufsicht
(1) Der Hundehalter erhält (vgl. VwKostS.-KL) von der Gemeinde Kyffhäuserland eine Steuermarke. Wird die Hundesteuermarke verloren oder beschädigt, so erhält der Steuerpflichtige gegen eine Gebühr eine Ersatzmarke der Gemeinde.
(2) Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes eine gültige und sichtbar befestigte Steuermarke tragen. Sie ist dem/den Beauftragen des Ordnungsamtes der Gemeinde Kyffhäuserland bei Kontrollen vorzuzeigen.
(3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.
(4) Der Hundehalter ist verpflichtet, dem/den Beauftragten des Ordnungsamtes der Gemeinde Kyffhäuserland auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S.d. § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 9 der Satzung seine Meldepflichten nicht erfüllt (für den § 9 Abs. 3 Nr. 6 gelten die Ordnungsvorschriften der Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 (Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden)) |
| 2. | entgegen §§ 6 und 9 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt |
| 3. | entgegen § 10 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt |
| 4. | entgegen § 10 Abs. 4 der Satzung dem/den Beauftragten des Ordnungsamtes der Gemeinde Kyffhäuserland auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 18 Satz 1 ThürKAG mit einer Geldbuße bis zu Fünftausend Euro geahndet werden.
§ 12 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 13 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dato geltende Hundesteuersatzung der Gemeinde Kyffhäuserland vom 17. Juli 2018 außer Kraft.
ausgefertigt:
Kyffhäuserland, den 25. November 2025
gez. K. Hoffmann
Bürgermeister Gemeinde Kyffhäuserland