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Das Heimatblatt
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde
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Neues aus der Schiedsstelle Kyffhäuserland

In unregelmäßigen Abständen haben wir Ihnen hier im Heimatblatt die Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstelle nähergebracht, zuletzt im Heft 7/2022. Seither hat sich einiges getan, die gesetzlichen Bestimmungen wurden den Bedürfnissen der Bürger angepasst. Nunmehr dürfen sämtliche Nachbarschaftsstreitigkeiten, gleich ob ideeller oder finanzieller Natur, von uns bearbeitet werden. Von dieser Neuregelung haben schon einige Bürger erfolgreich Gebrauch gemacht. Die Gebührenanpassung fiel moderat aus. Jeder Rechtsuchende, auch mit finanziell eingeschränkten Möglichkeiten kann sein Anliegen vortragen. Mit Hilfe der Schiedspersonen kann er versuchen, das gestörte Nachbarschaftsverhältnis zu ordnen, ohne Inanspruchnahme staatlicher Gerichte.

Der Antrag auf Schlichtungsverfahren

Die Schiedsstelle wird tätig und leitet ein Schlichtungsverfahren ein, wenn ein Antragsteller im Rahmen eines schriftlichen Antrags vorträgt, dass z. B. ein Nachbar eine bestimmte Handlung vornehmen, unterlassen oder ein Schuldner eine Geldleistung erbringen soll. Gern stehen wir Ihnen bei der Formulierung Ihres Antrages helfend zur Seite. Wichtig ist lediglich zu wissen, gegen welche Person bzw. aus welchem Grund Sie etwas vorbringen wollen.

Die Schlichtungsverhandlung

In der Schlichtungsverhandlung sitzen sich Antragsteller und Antragsgegner gegenüber. Wir bemühen uns mit dem Ziel, beiden Parteien zu einem vernünftigen Nachbarschaftsverhältnis zu gelangen. Das Ziel der Verhandlung ist immer ein Vergleich, der auch die Regelung der Kosten einschließt. Wir Schiedspersonen sind weder Richter noch Rechtsanwälte. Das heißt, wir sprechen keine Urteile und erteilen außerhalb des Schlichtungsverfahrens keine einseitigen Rechtsauskünfte. Ist sich ein ratsuchender Bürger nicht sicher, ob und mit wem er sich auseinandersetzen sollte, muss er sich Auskünfte bei einem Rechtsanwalt einholen. Erst dann und nur im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung dürfen sich die Schiedspersonen rechtlich äußern und zwar gegenüber beiden Parteien. Oft geht es aber nicht um Klärung einer Rechtsfrage, sondern um die Regelung faktischer Verhaltensweisen der Nachbarn untereinander.

Da hilft kein Bürgerliches Gesetzbuch, sondern der sehr oft gesunde Menschenverstand.

Ist die Teilnahme an der Verhandlung verpflichtend?

Ja, das ist sie und darauf möchten wir ganz besonders hinweisen. Der Antragsgegner ist verpflichtet, zum Termin der Schiedsverhandlung zu erscheinen. Sollte er unentschuldigt fehlen, wird ein Ordnungsgeld von bis zu 100 € festgesetzt und erforderlichenfalls zwangsvollstreckt. Entschuldigungen werden nur angenommen, wenn diese auch hinreichend begründet sind. So ist es z. B. bei Krankheit erforderlich, eine gesonderte ärztliche Bescheinigung über eine Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen. Allein der Krankenschein genügt in der Regel nicht.

Beispiele aus der unserer Praxis

Die Schiedsstellentätigkeit wird von den Bürgern anerkannt und positiv aufgenommen. Wir haben in allen Fällen, in denen eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden hat, auch einen Erfolg in Form der Vereinbarung eines Vergleichs herbeigeführt.

Manchmal reichte auch ein Antrag auf Schlichtungsverfahren bei den Antragsgegnern aus und um die Ansprüche des Antragstellers ohne Verhandlung zu erfüllen.

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Ein Bürger begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie Unterlassung für einen körperlichen Angriff und Beleidigung. Da der Antragsgegner bereit war, diesen Forderungen nachzukommen, stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Der Antragsgegner vermied dadurch eine Vorstrafe.

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Ein Nachbar hatte an der Hauswand des Antragstellers Schutt angelagert, was zu einer Durchnässung der Wand führte. Nach einer Ortsbesichtigung und Klarstellung, dass der Schaden größer werden könnte und ein Sachverständigengutachten auch kein anderes Ergebnis bringen würde, beseitigte der Antragsgegner den Grund der Auseinandersetzung.

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Durch jahrelangen Wildwuchs über die Grundstücksgrenze hinweg war der Überhang von Ästen zu einem echten Ärgernis zwischen den Nachbarn geworden. In einer Verhandlung mit beiden Parteien konnte eine Einigung erzielt werden. Der Antragsgegner schnitt die überhängenden Äste ab und die Parteien wurden sich über Verhältnisse an der Grenze einig.

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Mehrere Vorgänge bezogen sich auf die nachbarliche Geräuschkulisse, z. B. wegen überlautem Abspielen von Musik. Da das Hörempfinden der Menschen sehr subjektiv ist, musste diesen Bürgern aufgegeben werden, Lärmprotokolle zu fertigen. Dabei wird mit dem Einsatz geeigneter technischer Geräte die objektive Lautstärke, also in Dezibel, gemessen. Erst wenn solche Ergebnisse vorgelegt werden können, ist die Schiedsstelle in der Lage, eine Rechtswidrigkeit nach Lärmschutzvorschriften zu prüfen und den Parteien anzuraten, die ordnungsbehördlichen Vorgaben einzuhalten.

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Wir haben uns auch mit der Beseitigung von Einwirkungen durch loses Mauerwerk auf Nachbargebäude beschäftigt.

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Schließlich begehrte ein Antragsteller die Beendigung der Tierhaltung, um dadurch hervorgerufene Geruchsbelästigung zu vermeiden.

Mit diesen Informationen möchten wir Sie bestärken, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Beseitigung nachbarschaftlicher Streitfälle vertrauensvoll an uns wenden können.

Unsere Sprechzeiten finden an jedem 2. und 4. Dienstag des Monats statt. Die Kontaktdaten finden Sie in jedem Heimatblatt und in den Schaukästen der Ortsteile.

Ihre Schiedspersonen

Joachim Bertuch und Silke Heinrich