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Das Heimatblatt
Ausgabe 3/2026
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde
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Planverfahren

zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2023 „Caravanstellplatz Bendelebener Straße“ im Ortsteil Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland

hier: Bekanntmachung der Genehmigung gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung desBebauungsplanes Nr. 02/2023 „Caravanstellplatz Bendelebener Straße“ im Ortsteil Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung am 06.11.2025 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 20.01.2026 (Posteingangsbestätigung vom 23.01.2026), vollständig seit dem 04.02.2026 zur Genehmigung vorgelegt.

Gemäß Bescheid mit Schreiben vom: 18.02.2026 Az: III.2.1 - 621.41-02600046/6 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreisbezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2023 „Caravanstellplatz Bendelebener Straße“ im Ortsteil Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland keine Beanstandungen geltend gemacht und die Genehmigung erteilt.

Diese Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt die o.a. Satzung gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und (3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO in Kraft. Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Ort:

In der Gemeindeverwaltung Kyffhäuserland,

Neuendorfstraße 3,

99707 Kyffhäuserland OT Bendeleben

Tag:

Öffnungszeiten: von......................bis......................

Montag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

geschlossen

Donnerstag

9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung desBebauungsplanes Nr. 02/2023 „Caravanstellplatz Bendelebener Straße“ im Ortsteil Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland schriftlich gegenüber der Gemeinde Kyffhäuserland unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die o.a. Satzung und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommu-nalordnung (ThürKO) in der zur Zeit gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes

(Hoffmann)

Bürgermeister — Siegel