Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO -) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07. August 1991 (GVBI. Seite 285, 329), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 10 der Obdachlosenunterkunftssatzung der Gemeinde Kyffhäuserland vom 02.02.2023 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland in seiner Sitzung am 02.02.2023 folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Kyffhäuserland (Obdachlosenunterkunfts-Kostensatzung) beschlosssen:
§ 1
Kostenpflicht
(1) Die Verwaltung erhebt Kosten (Benutzungsgebühren und Auslagen) für die Nutzung von Obdachlosenunterkünften. Diese Kosten werden für den Betrieb der den öffentlichen Einrichtungen entstehenden Aufwendungen verwendet.
(2) Kostenpflichtig sind diejenigen Personen, die eine Unterkunft für Obdachlose benutzen.
§ 2
Kostenmaßstab und Kostenhöhe
(1) Für Unterkünfte sind Benutzungsgebühren vom Kostenpflichtigen zu zahlen.
| a) | für einen Kalendermonat | |
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| - | Benutzungsgebühr pro m2 Bodenfläche der genutzten Räume € = 6,00 |
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| - | Als Auslagen werden vierteljährlich die tatsächlich entstandenen Kosten für Heizung, Strom, Kalt- und Warmwasserverbrauch berechnet. Monatliche Vorauszahlungen hierauf können erhoben werden. |
(2) Für Wohnungen und Räume, die von der Verwaltung zum Zweck der Obdachlosenunterbringung angemietet werden, sind die von den Vermietern geforderten Mieten und Nebenkosten als Auslagen vom Kostenpflichtigen zu zahlen. Für die Mieten sind die ortsüblichen Vergleichsmieten als Obergrenze anzusetzen.
(3) Bei der Errechnung der Kosten nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 des monatlichen Kostensatzes zugrunde gelegt.
§ 3
Beginn und Ende der Kostenpflicht
(1) Die Kostenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung, d. h. dein Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der benutzten Räumlichkeiten sowie der dem Benutzer überlassenen Gegenstände an einen zur Übernahme befugten Mitarbeiter der Behörde.
(2) Eine vorübergehende, aus persönlichen Gründen bedingte, Nichtnutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Kosten entsprechend Absatz 1 vollständig zu entrichten.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit der Kosten
(1) Die Kosten werden im Kostenbescheid festgesetzt. Sie sind als Monatsbetrag zu entrichten und werden erstmals zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides zur Zahlung fällig, danach zum ersten eines jeden Monats.
Die Benutzungsgebühr bei kurzfristigem Aufenthalt in der Gemeinschaftsunterkunft in der Göllinger Hauptstraße ist täglich fällig.
(2) Zahlungsrückstände werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kyffhäuserland, den 06.02.2023
Knut Hoffmann
Bürgermeister — Siegel