1.
Am 26.05.2024 finden die Kommunalwahlen von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.
2.
Die Gemeinde Kyffhäuserland bildet 8 Stimmbezirke.
Die Wahlräume befinden sich:
| Stimm- bezirk | Bezeichnung des Stimmbezirkes | Lage des Wahlraums (Straße, Hausnummer) |
| 0001 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Badra | Feuerwehr Badra, Landstraße 1 |
| 0002 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Bendeleben | Orangerie Bendeleben, Burgstraße 4 |
| 0003 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Göllingen | JB Göllingen, Klosterstraße 1 |
| 0004 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Günserode | Bürgerhaus Günserode, Pfarrhain 18 |
| 0005 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Hachelbich | Sportlerheim Hachelbich, Mühlweg 9 |
| 0006 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Rottleben | Vereinshaus Feuerwehr, Seegaer Weg 12 |
| 0007 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Seega | Gaststätte "Weißes Roß" Seega, Zur Arnsburg 25 |
| 0008 | Gemeinde Kyffhäuserland OT Steinthaleben | Gemeindeamt Steinthaleben, Torstraße 8 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:
3.1. Wahl der Kreistagsmitglieder des Kyffhäuserkreises
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).
3.2. Wahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Kyffhäuserland
Die Wahl wird als Verhältniswahl durchgeführt. Die gültigen Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Jeder Wähler und jede Wählerin hat drei Stimmen. Die Wähler können einem Bewerber bis zu drei Stimmen durch Kennzeichnen der hinter dem Bewerbernamen vorgesehenen Kreise geben. Die Wähler können ihre drei Stimmen auch auf verschiedene Bewerber verteilen und zwar auch dann, wenn die Bewerber verschiedenen Wahlvorschlägen angehören. Sie können ihre drei Stimmen auch dadurch vergeben, dass sie einen Wahlvorschlag kennzeichnen (dann entfallen auf die ersten drei Bewerber des Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern jeweils eine Stimme) oder einen Wahlvorschlag kennzeichnen und gleichzeitig höchstens drei Stimmen einzelnen Bewerbern geben (dann entfallen ggf. noch verbleibende Stimmen auf die ersten Bewerber des gekennzeichneten Wahlvorschlags mit Ausnahme von gestrichenen Bewerbern).
3.3. Wahl des Landrates
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
3.4. Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Günserode, Hachelbich und Steinthaleben
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.
3.5. Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Göllingen, Rottleben, Seega
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie entweder den auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckten Wahlvorschlag kennzeichnen oder eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen, Anschrift und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.
3.6. Wahl des Ortsteilbürgermeisters des Ortsteils mit Ortsteilverfassung Bendeleben
Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel eine wählbare Person mit Nachnamen, Vornamen, Anschrift und Beruf auf dem Stimmzettel eintragen.
3.7. Wahl der Ortsteilratsmitglieder der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Seega und Steinthaleben
Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, das sind für den Ortsteil Badra 6 Stimmen, für den Ortsteil Bendeleben 6 Stimmen, für den Ortsteil Göllingen 6 Stimmen, für den Ortsteil Günserode 4 Stimmen, für den Ortsteil Hachelbich 6 Stimmen, für den Ortsteil Seega 4 Stimmen und für den Ortsteil Steinthaleben 4 Stimmen. Der gültige Wahlvorschlag ist auf dem amtlichen Stimmzettel aufgedruckt. Die Wähler können den Wahlvorschlag unverändert durch entsprechende Kennzeichnung annehmen. Sie können aber auch Bewerber streichen und ihre Stimmen durch Hinzufügung wählbarer Personen vergeben, indem sie diese mit Nachnamen, Vornamen, Anschrift und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen.
3.8. Wahl der Ortsteilratsmitglieder der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Rottleben
Die Wahl wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Ortsteilratsmitglieder zu wählen sind, das sind für den Ortsteil mit Ortsteilverfassung Rottleben 6 Stimmen. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel so viele wählbare Personen mit Nachnamen, Vornamen, Anschrift und Beruf oder sonst eindeutig bezeichnender Weise eintragen, wie sie Stimmen haben.
4.
Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seine Stimmzettel und faltet sie so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können. Jeder Stimmzettel muss einzeln gefaltet werden.
Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen möchte und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.
5.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum.
6.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag (26.05.2024) bis 18.00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.
7.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
8.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 27.05.2024 und ggf. am Dienstag, dem 28.05.2024 jeweils um 08:00 Uhr bis voraussichtlich 16:00 Uhr, in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.
9.
Status- und Funktionsbezeichnung gelten jeweils für alle Geschlechter und für Personen, die divers oder ohne Eintrag im Geburtenregister sind.
Kyffhäuserland, den 08.05.2024
gez. R. Kaufmann
Wahlleiterin der Gemeinde Kyffhäuserland