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Das Heimatblatt
Ausgabe 8/2024
Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde
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Amtliche Bekanntmachungen der Gemeinde

In seiner öffentlichen Sitzung am 28.05.2024 hat der Wahlausschuss der Gemeinde Kyffhäuserland die Wahlergebnisse der Wahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Kyffhäuserland, der Ortsteilratsmitglieder der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben und der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben am 26.05.2024 festgestellt. Sie werden nachstehend öffentlich bekannt gemacht:

I. Wahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Kyffhäuserland

Im Folgenden wird die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß § 9 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in der zurzeit geltenden Fassung und § 48 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) vom 02.03.2009 (GVBl. S. 65) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht:

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

3.295

2.

Zahl der Wähler:

2.185

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

149

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

2.036

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

6.037

6.

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen sowie Angabe der Reihenfolge der Bewerber im Wahlvorschlag

a.) Liste 2: DIE LINKE - offene Liste

insgesamt 597 Stimmen, darunter

b.) Liste 2: Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

insgesamt 1.960 Stimmen, darunter

c.) Liste 3: Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

insgesamt 376 Stimmen, darunter

d.) Liste 4: Unser Dorf

insgesamt 1.340 Stimmen, darunter

e.) Liste 5: Wählervereinigung Wippertal

insgesamt 895 Stimmen, darunter

f.) Liste 6: Freie Wählervereinigung Kyffhäuserland (FWKL)

insgesamt 869 Stimmen, darunter

 — 

7.

Zahl der auf die einzelnen oder verbundenen Wahlvorschläge entfallenden Sitze

 — 

 — 

8.

Name der Gewählten unter Angabe des Kennworts des Trägers des jeweiligen Wahlvorschlags:

 — 

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

II. Wahl der Ortsteilratsmitglieder der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland

Im Folgenden wird die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Ortsteilratsmitglieder der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in der zurzeit geltenden Fassung und § 48 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) vom 02.03.2009 (GVBl. S. 65) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht

Ortsteil Badra

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

443

2.

Zahl der Wähler:

328

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

3

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

325

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

1.664

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Bendeleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

530

2.

Zahl der Wähler:

313

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

19

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

294

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

1.400

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Göllingen

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

514

2.

Zahl der Wähler:

330

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

23

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

307

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

960

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Günserode

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

135

2.

Zahl der Wähler:

105

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

5

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

100

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

365

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Hachelbich

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

471

2.

Zahl der Wähler:

324

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

8

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

316

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

1.267

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Rottleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

513

2.

Zahl der Wähler:

280

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

120

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

160

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

518

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Seega

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

318

2.

Zahl der Wähler:

225

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

7

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

218

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

754

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Ortsteil Steinthaleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

368

2.

Zahl der Wähler:

268

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

17

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

251

5.

Zahl der gültig abgegebenen Stimmen insgesamt

779

6.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

7.

Name der Gewählten

 — 

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

III. Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland

Im Folgenden wird die Feststellung des Wahlergebnisses für die Wahl der Ortsteilbürgermeister der Ortsteile mit Ortsteilverfassung Badra, Bendeleben, Göllingen, Günserode, Hachelbich, Rottleben, Seega und Steinthaleben der Gemeinde Kyffhäuserland gemäß des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 530) in der zurzeit geltenden Fassung und § 48 der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) vom 02.03.2009 (GVBl. S. 65) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht

Ortsteil Badra

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

443

2.

Zahl der Wähler:

328

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

10

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

318

5.

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Ose, Michael (Unser Dorf)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ortsteil Bendeleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

530

2.

Zahl der Wähler:

312

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

138

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

174

5.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

Da bei der Wahl am 26.05.2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet am 09.06.2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwischen

gültige Stimmen

Pfeiffer, René

69

Lutter, Florian

11

Eine Stichwahl statt.

Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.

Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 09.06.2024, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn

er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,

das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde oder

bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.

Ortsteil Göllingen

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

514

2.

Zahl der Wähler:

330

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

40

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

290

5.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Hettler, Harry (Einzelbewerber)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ortsteil Günserode

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

139

2.

Zahl der Wähler:

121

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

6

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

115

5.

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Ziegenhorn, Thomas (Günseröder Wähler)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ortsteil Hachelbich

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

471

2.

Zahl der Wähler:

324

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

4

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

320

5.

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen

 — 

Da bei der Wahl am 26.05.2024 kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat, findet am 09.06.2024 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr zwischen

gültige Stimmen

Dübner, Manfred (FW Vereinigung Hachelbich e.V.)

128

Wendler, Michael (Einzelbewerber)

121

Eine Stichwahl statt.

Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet die Stichwahl nicht statt; dann ist die Wahl zu wiederholen.

Stimmberechtigt für die Stichwahl ist, wer bereits für die erste Wahl stimmberechtigt war, sofern er nicht in der Zwischenzeit sein Stimmrecht verloren hat.

Die Wahlbenachrichtigung für die erste Wahl behält ihre Gültigkeit. Wahlberechtigte, die für die erste Wahl eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten keine neue Wahlbenachrichtigung für die Stichwahl.

Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen. Dies gilt auch für die Wahlberechtigten, die einen Wahlschein für die Stichwahl bereits vor der ersten Wahl beantragt haben.

Im Übrigen können Wahlscheine für die Stichwahl mit Briefwahlunterlagen unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und nicht bereits vor der ersten Wahl einen Wahlschein beantragt hat, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen. Der Wahlschein kann mündlich oder schriftlich bei der Gemeindeverwaltung bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig. Der Antragsteller muss in dem Antrag seinen Familiennamen, Vornamen, sein Geburtsdatum und seine Wohnanschrift sowie die Anschrift angeben, an die der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen zu senden ist. Wer den Wahlscheinantrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Ausnahmsweise erhält ein Wahlberechtigter noch bis zum 09.06.2024, bis 15.00 Uhr, auf Antrag bei der Gemeindeverwaltung einen Wahlschein, wenn

er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist zur Erhebung von Einwendungen versäumt hat,

die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis erst nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen eingetreten sind,

das Wahlrecht aufgrund einer erhobenen Einwendung festgestellt wurde und dies der Gemeinde erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses bekannt wurde oder

bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.

Die Wahlanfechtung kann erst nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl erfolgen.

Ortsteil Rottleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

513

2.

Zahl der Wähler:

288

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

52

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

236

5.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Merten, Mario (Einzelbewerber)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ortsteil Seega

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

318

2.

Zahl der Wähler:

225

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

13

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

212

5.

Zahl der auf jede wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Kunze, Jörg (Einzelbewerber)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Ortsteil Steinthaleben

1.

Zahl der Wahlberechtigten:

368

2.

Zahl der Wähler:

271

3.

Zahl der ungültigen Stimmabgaben:

5

4.

Zahl der gültigen Stimmabgaben:

266

5.

Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber entfallenden gültigen Stimmen

 — 

 — 

6.

Name des Gewählten

Koch, Dietmar (Einzelbewerber)

Jeder Wahlberechtigte kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses die Feststellung des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem

Landratsamt Kyffhäuserkreis

Kommunalaufsicht

Markt 8

99706 Sondershausen

wegen Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Die Anfechtung muss innerhalb der Anfechtungsfrist begründet werden. Neue Gründe, die nach der Anfechtungsfrist vorgetragen werden, können im Wahlanfechtungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Kyffhäuserland, 04.06.2024

Gez. R. Kaufmann

Wahlleiterin der Gemeinde Kyffhäuserland