Der Gemeinderat der Gemeinde Kyffhäuserland hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 mit Beschluss-Nummer 08-07/2025 aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 2 der Thüriner Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) folgende Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Gemeinde Kyffhäuserland (Grünanalgensatzung - GrünAS-GKL)
beschlossen:
§1 Begriffsbestimmung
(1) Öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Gemeinde Kyffhäuserland im Gemeindegebiet unterhaltenen öffentlichen Grünanlagen, wie
| 1. | Park- und Grünanlagen, |
| 2. | Kinderspielanlagen, |
| 3. | Sportplatzanlagen, |
| 4. | Grünanlagen an Straßen, soweit sie kein Straßenbegleitgrün i.S.d. ThürStrG sind, |
die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen oder zugänglich sind.
(2) Anlageneinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
| 1. | alle Wege, Pflanzungen und Gegenstände, insbesondere der Funktionalität, Verschönerung und dem Schutz der Grünanlagen diesen, wie Denkmäler, Plastiken, Kübel, Beleuchtungseinrichtungen, Zäune u.a. |
| 2. | alle Gegenstände, die den Benutzern zum Gebrauch diesen, wie Spielelemente, Sitzeinrichtungen und Tische, Papierkörbe und sonstige Ausstattungselemente. |
§ 2 Recht auf Benutzung
(1) Jedermann hat das Recht, die öffentlichen Grünanlagen unentgeltlich nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen.
(2) Die Benutzung der Spielplätze und Spieleinrichtungen hat zweckbestimmend zu erfolgen.
(3) Die Benutzung der Grünanlagen geschieht auf eigene Gefahr: Die Verantwortung der Gefahr für die Verkehrssicherheit der Grünanlagen bleibt davon unberührt.
(4) Die Gemeindeverwaltung kann für die öffentlichen Grünanlagen Nutzungsbeschränkungen erlassen.
(5) Aus gartenpflegerischen Gründen und aus Gründen, die im öffentlichen Interesse liegen, können Grünanlagen und Teilflächen derselben vorübergehend für die allgemeine Benutzung gesperrt werden.
(6) Die Benutzung von Wegen der öffentlichen Grünanlagen, von denen erkennbar ist, dass diese während winterlicher Witterung nicht geräumt und bestreut werden, geschieht auf eigene Gefahr.
Winterdienstliche nicht betreute Wege können in Form einer Ausschilderung durch die Gemeinde kenntlich gemacht werden.
(7) Die Sondernutzung nach dieser Satzung ist grundsätzlich gebührenfrei.
§ 3 Verhalten in öffentlichen Grünanlagen
(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen behindert oder belästigt wird.
(2) Das Befahren mit Fahrrädern, Elektrorollern o.Ä. ist nur auf dafür gekennzeichneten Wegen gestattet. Auf weitere Benutzer, insbesondere Fußgänger, ist Rücksicht zu nehmen, sie genießen Vorrang.
(3) Sport und Spiel sind nur auf gekennzeichneten Flächen und auf eigene Gefahr zulässig.
(4) In öffentlichen Grünanalagen sowie auf Flächen des Straßenbegleitgrüns im Sinne dieser Satzung ist den Benutzern insbesondere untersagt:
| 1. | Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder Pflanzen auszugraben |
| 2. | das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie Maschinen und ähnliches |
| 3. | Pflanzen oder Pflanzteile sowie Sand oder Erde zu entfernen |
| 4. | in Brunnen, Teichen oder anderen Wasseranlagen zu baden oder diese zu betreten und zu verunreinigen |
| 5. | Anlageneinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2, insbesondere Bänke, Stühle, Abfallkörbe oder Spielgeräte zweckfremd zu benutzen, zu verunreinigen, zu verändern oder an hierfür nicht bestimmte Orte zu bringen. |
| 6. | auf Grünanlagen kompostierbare Abfälle, wie z.B. Rasen-Und Strauchschnitt, abgestorbene Staudenteile, Äste usw. abzulagern |
| 7. | Hunde frei umherlaufen oder anders als durch geeignete Führer angeleint auf den Wegen zu führen, sie auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen mitzunehmen oder in Brunnen, Teichen oder anderen Wasseranlagen baden zu lassen, Verunreinigungen (Kot u.a.) sind durch die Tierhalter oder Führer unverzüglich zu beseitigen |
| 8. | verwilderte Haustiere und Wildtiere, welche in den Grünanlagen leben, zu füttern |
| 9. | sich in den dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegsperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen und Sperren zu überklettern |
| 10. | Schieß-, Wurf-, oder Schleudergeräte, wie Bumerang und Schleuderball zu benutzen |
| 11. | Zelten sowie Campen mit Wohnwagen in öffentlichen Grünanlagen |
§ 4 Sondernutzung von Grünanlagen, Ausnahmen
(1) Die weitere Nutzung der Grünanlagen über die Zweckbestimmung des § 2 hinaus bedarf der Erlaubnis durch die Gemeinde Kyffhäuserland. Auf die Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Erlaubnis einer Sondernutzung ist rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor Beginn der Nutzung schriftlich bei der Gemeinde Kyffhäuserland zu beantragen. Im formlosen Antrag sind alle maßgeblichen Angaben zur Art und Dauer der Sondernutzung aufzuführen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen.
(3) In Ausnahmefällen kann die Gemeinde Kyffhäuserland eine Befreiung von den Verboten des § 3 der Satzung erteilen.
(4) Die Nutzungserlaubnis bzw. Befreiung wird bescheinigt. Sie ist mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Ämter (Ordnungsamt) vorzuzeigen.
(5) Die Gemeinde Kyffhäuserland oder beauftragte Dritte können Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen unter Beachtung der Pflege und Unterhaltungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanalagen durchführen.
§ 5 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise in öffentlichen Anlagen einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt hat diesen unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres haften die Eltern als gesetzliche Vertreter für die Beseitigung und Kostentragung. Falls der Verursacher nicht unverzüglich den vorangegangenen oder ordentlichen Zustand herstellt, kann die Wiederherstellung durch die Gemeinde auf seine Kosten erfolgen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Anforderungen der Gemeinde zuwiderhandelt, wie insbesondere:
| 1. | entgegnen § 3 Abs. 4 Nr. 1 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zweckentfremdet benutzt, verunreinigt, verändert oder aufgräbt |
| 2. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 Kraftfahrzeuge und Anhänger sowie Maschinen u.a. in öffentlichen Anlagen fährt oder abstellt |
| 3. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 3 Pflanzen oder Pflanzenteile, Sand oder Erde entnimmt |
| 4. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 4 in Brunnen, Teichen oder sonstigen Wasseranlagen badet, die betritt oder verunreinigt |
| 5. | entgegen § 3 Abs. 5 Anlageneinrichtungen, insbesondere Bänke, Stühle oder Spielgeräte zweckentfremdet benutzt, verunreinigt, zerstört an hierfür nicht bestimmte Orte verbringt |
| 6. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 6 auf Grünanlagen kompostierbare Abfälle, wie z.B. Rasen-Und Strauchschnitt, abgestorbene Staudenteile, Äste usw. ablagert |
| 7. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 7 Hunde frei herumlaufen lässt oder anders als durch geeignete Führer angeleint auf den Wegen führt, sie auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen mitnimmt oder in Brunne oder Weihern oder Wasserbecken baden lässt oder Verunreinigungen (Kot u.a.) nicht sofort beseitigt |
| 8. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 8 verwilderte Haustiere und Wildtiere, welche in den Grünanlagen leben, füttert |
| 9. | sich in den nicht geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen außerhalb der freigegebene Zeiten aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedungen und Sperren überklettert |
| 10. | entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 10 Schieß-, Wurf-, oder Schleudergeräte benutzt |
| 11. | entgegen § 3 Abs. 4 bei Sport und Spiel Dritte gefährdet, erheblich belästigt oder die Grünanlage beschädigt |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kyffhäuserland, 04.07.2025
K. Hoffmann
Bürgermeister — Siegelabdruck