Bezugnehmend auf § 18 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland vorn 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021, GIüStV 2021, GVBI. 2021, S. 127, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 24. März 2022 (GVBI. S. 411, 412)) und § 4 Abs. 6 des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBI. S. 204, 209), erteilt das Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung folgende allgemeine Erlaubnis:
I.
Veranstalter, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen (Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen), dürfen im Freistaat Thüringen unter Beachtung der Nebenbestimmungen (II) und der Hinweise (IV) Lotterien (Verlosung von Geldgewinnen) und Ausspielungen (Verlosung von Sachgewinnen oder andere geldwerte Vorteile) veranstalten.
II.
Die Erlaubnis wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden:
| 1. | Die Veranstaltung der Lotterie oder Ausspielung darf sich nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken. | |
| 2. | Das Spielkapital (= Anzahl der Lose x Lospreis) darf nicht mehr als 20.000 € betragen. | |
| 3. | Mindestens 30 v. H. der eingenommenen Entgelte müssen in Form von Gewinnen wieder ausgeschüttet werden. | |
| 4. | Der Reinertrag muss mindestens 30 v. H. der eingenommenen Entgelte betragen. Er muss ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt werden. | |
| 5. | Der Losverkauf darf eine Dauer von einem Monat nicht überschreiten. | |
| 6. | Die Lotterie oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), in deren Gebiet die Lotterie oder Ausspielung durchgeführt werden soll, anzuzeigen. | |
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| In der Anzeige sind folgende Angaben anzugeben: | |
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| - | Veranstalter, |
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| - | Ort und Zeit der Veranstaltung, |
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| - | Verantwortliche Person(en), |
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| - | Gewinnplan, |
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| - | Zweck der Lotterie oder Ausspielung, |
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| - | Spielplan, aus dem sich der Umfang der Lotterie oder Ausspielung ergibt. |
| 7. | Der Beginn der Lotterie oder Ausspielung ist der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde (Gemeinde), in deren Gebiet die Lotterie oder Ausspielung durchgeführt werden soll, anzuzeigen. | |
| 8. | Es dürfen nur die im Gewinnplan verzeichneten Gewinne ausgespielt werden. Die Ausgabe von Trost- und Werbegewinnen ist nicht zulässig. | |
| 9. | Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden. Ein Hinweis auf die Sponsoren von Warengewinnen ist zulässig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 GIüStV 2021. | |
| 10. | Nicht eingelöste Gewinne verfallen zu Gunsten des Lotteriezwecks. | |
| 11. | Die Lotterie oder Ausspielung darf nicht durch Dritte durchgeführt werden. | |
| 12. | Die steuerlichen Pflichten bleiben von dieser Erlaubnis unberührt. Insbesondere ist die Anzeigepflicht nach § 29 der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottDV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2021 (BGBl. I S. 4900), zu beachten. Ausspielungen oder Lotterien sind spätestens 14 Tage vor Beginn des Losverkaufs bei dem zuständigen Finanzamt mittels ausgefülltem Vordruck schriftlich anzuzeigen. Zuständiges Finanzamt im Freistaat Thüringen ist das Finanzamt Erfurt, August-Röbling-Straße 10, 99091 Erfurt. | |
| 13. | Über die Durchführung der Lotterie oder Ausspielung und die Verwendung des Reinertrags ist eine Abrechnung zu fertigen. | |
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| Diese muss enthalten: | |
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| a) | die Einnahmen (Bruttoergebnis aus Losverkauf), |
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| b) | die Art und Höhe der Kosten, |
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| c) | den Reinertrag und seine Verwendung. |
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| Die Abrechnung ist von den Verantwortlichen des Veranstalters zu unterzeichnen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. | |
III.
Die Veranstalter dürfen von folgenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags abweichen:
| 1. | Die Teilnahme von Minderjährigen bestimmt sich nach den Vorschriften des § 6 Abs. 2 Jugendschutzgesetz (JuSchG), insofern wird eine Abweichung von § 4 Abs. 3 GIüStV 2021 zugelassen. |
| 2. | Die zuständige Behörde (Landratsamt bzw. kreisfreie Stadt), in deren Gebiet die Veranstaltung durchgeführt wird, kann jederzeit die Vorlage der Abrechnung und der dazugehörigen Belege verlangen. Ohne dieses Verlangen ist die Vorlage der Abrechnung in Abweichung von § 15 Abs. 3 Satz 2 GIüStV 2021 nicht erforderlich. |
IV.
| 1. | Die Befugnisse der zuständigen Behörde, die Einhaltung dieser allgemeinen Erlaubnis sowie die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und des Thüringer Glücksspielgesetzes hierzu zu überwachen, bleiben unberührt. |
| 2. | Der Widerruf dieser allgemeinen Erlaubnis sowie die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen bleiben vorbehalten. |
V.
Diese allgemeine Erlaubnis tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.
Erfurt, 20.05.2025
Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Im Auftrag
Andreas Harsch
Abteilungsleiter
Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Erfurt, 20.05.2025
Az.: 1010-22-2162/110-4-59918/2025
ThürStAnz Nr. 24/2025 S. 766 - 767