Der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal hat durch Hebesatz-Satzung vom 19.12.2019 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf:
| - | 271 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und |
| - | 389 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B). |
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Damit kann für das Jahr 2023 auf die Erteilung eines Grundsteuerbescheides verzichtet werden.
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG - vom 07.08.1973 (BGBl. I S 965), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2931) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt
für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Bei allen anderen gilt der letzte erhaltene Grundsteuerbescheid.
Die Grundsteuer wird mit den im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2023 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Betrag am 01. Juli 2023 fällig.
Die Grundsteuer ist an den jeweiligen Fälligkeitstagen auf eines der Konten der Stadt Werra-Suhl-Tal zu überweisen:
| Wartburg-Sparkasse | |
| IBAN: DE93 8405 5050 0000 0216 28 | |
| BIC: HELADEF1WAK | |
| VR-Bank Ihr Heimatbank e.G. | |
| IBAN: DE08 8206 4088 0003 4142 48 | |
| BIC: GENODEF1ESA | |
| VR-Bank Westthüringen | |
| IBAN: DE83 8206 4038 0000 6621 00 | |
| BIC: GENODEF1MU2 | |
Als Verwendungszweck ist das Kassenzeichen vom zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid anzugeben. Soweit der Stadtkasse ein Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten per SEPA - Einzugsverfahren eingezogen.
Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.
Sofern sich bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, die nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 GrStG veranlagt werden (m² Wohn- und Nutzfläche) seit der letzten Grundsteueranmeldung die Bemessungsgrundlage (Wohnfläche, Ausstattungsgrad wie Art der Heizung, Bad etc., Stellplätze für PKW in einer Garage) geändert hat, ist der Eigentümer oder Verwalter nach § 44 GrStG verpflichtet, umgehend eine neue Steueranmeldung abzugeben. Anmeldeformulare sind in der Finanzverwaltung oder auf der Homepage der Stadt Werra-Suhl-Tal unter Stadtverwaltung/Formulare erhältlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Werra-Suhl-Tal, Markt 1, 99837 Werra-Suhl-Tal einzulegen.
Ein Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung-VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruches die festgesetzten Beträge fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteten Zahlungen entstehen Säumniszuschläge und Vollstreckungsfolgen.
Werra-Suhl-Tal, den 04.01.2023
gez. M. Klotzbach
Bürgermeister