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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 1/2024
Informationen
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Wir bitten um Ihre Unterstützung!

Der regelmäßige Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern an der Grundstücksgrenze zu öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Pflicht der Grundstückseigentümer, damit Rettungs-, Ver- und Entsorgungs- sowie Straßenreinigungsfahrzeuge nicht durch überhängende Äste und Zweige behindert werden. Außerdem ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen, -spiegel und Straßenbeleuchtung nicht durch Büsche und Bäume verdeckt werden. Verdeckte Verkehrszeichen können eine erhebliche Unfallgefahr darstellen. Private Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern jederzeit rechtzeitig und ohne Sichtbehinderung wahrgenommen werden können. Auch für alle anderen Verkehrsteilnehmer (z.B. Schulkinder, Radfahrer, ältere Menschen) können in den Verkehrsraum ragende Äste und Zweige eine gefährliche Behinderung darstellen. Hecken, Sträucher, Äste und Zweige dürfen nicht in das so genannte Lichtraumprofil der Straße, von öffentlichen Parkflächen oder von Rad-/Gehwegen hineinragen, weil dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird.

Über dem Geh-/Radweg ist ein Lichtraum von 2,50 m und über der Fahrbahn und den Parkflächen ein Lichtraum von 4,50 m vorzusehen. Straßenlaternen sind oft durch Äste und Laub von Privatgrundstücken so eingewachsen, dass die Äste so zurückgeschnitten werden müssen, dass die Funktion der Straßenlaterne nicht beeinträchtigt wird. Durch Regen oder Schnee werden die Äste und Zweige meist noch weiter nach unten gedrückt und erschweren das Passieren oder Durchfahren zusätzlich. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte werden sehr oft nicht eingehalten, was zu Ortsterminen, Ermittlungen und umfangreichem Schriftverkehr des Ordnungsamtes der Stadt Werra-Suhl-Tal führt. Aus unserer Sicht ist dies ein vermeidbarer Verwaltungsaufwand.

Bitte schneiden Sie überhängende Äste und Zweige Ihrer Anpflanzungen so zurück, dass die genannten Maße eingehalten werden!

Darüber hinaus bitten wir alle Grundstückseigentümer, die Gehwege sauber zu halten und Gras und Unkraut zu entfernen.

Rechtsgrundlage für die Aufforderung zum verkehrssicheren Rückschnitt von Ästen und Zweigen sind § 910 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 26 Abs. 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG).

Sie haben die Möglichkeit, Schnittgut und sonstige Gartenabfälle an folgender Stelle im Stadtgebiet Werra-Suhl-Tal abzugeben: Grüngutsammelstelle, Dippacher Str. 12 A, 99837 Werra-Suhl-Tal (Schachtteiche Dippach).

ACHTUNG:

Pflegeschnitte dürfen, bei Störung des Verkehrs, ganzjährig durchgeführt werden. Große Rückschnitte dürfen in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden (außerhalb der Vegetations- und Brutzeit).