Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 04.01.2024, Aktenzeichen 17 103 G 420-3/23 (Le),gemäß §2 Absatz 5 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalabgabegesetz (ThürKAG) den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
gez. Lenker
stv. Amtsleiterin Kommunalaufsicht
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Werra-Suhl-Tal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriftenüber die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
gez. M. Klotzbach
Bürgermeister