Der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal hat durch die Hebesatz-Satzung vom 26. Februar 2025 die Hebesätze für die Grundsteuer festgesetzt auf:
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| 400 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und |
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| 440 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B). |
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Damit kann für das Jahr 2026 auf die Erteilung eines Grundsteuerbescheides verzichtet werden.
Für diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Grundsteuermessbetrag) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 I Nr. 387) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2026 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 in einem Betrag am 01. Juli 2026 fällig.
Die Grundsteuer ist an den jeweiligen Fälligkeitstagen auf eines der Konten der Stadt Werra-Suhl-Tal zu überweisen:
| Wartburg-Sparkasse | |
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| IBAN: DE93 8405 5050 0000 0216 28 |
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| BIC: HELADEF1WAK |
| VR-Bank Ihr Heimatbank e.G. | |
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| IBAN: DE08 8206 4088 0003 4142 48 |
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| BIC: GENODEF1ESA |
| VR-Bank in Thüringen e.G. | |
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| IBAN: DE83 8206 4038 0000 6621 00 |
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| BIC: GENODEF1MU2 |
Als Verwendungszweck ist das Kassenzeichen vom zuletzt erhaltenen Grundsteuerbescheid anzugeben. Soweit der Stadtkasse ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden die Grundsteuern zu den Fälligkeiten automatisch eingezogen. Bereits geleistete Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Soweit Änderungen der Besteuerungsgrundlagen eintreten, wird auf der Grundlage des vom örtlich zuständigen Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheides ein Grundsteuerbescheid erteilt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Werra-Suhl-Tal, Markt 1, 99837 Werra-Suhl-Tal erhoben werden.
Ein Widerspruch hat nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass auch bei Einlegung eines Widerspruches die festgesetzten Beträge fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteten Zahlungen entstehen Mahngebühren, Säumniszuschläge und Vollstreckungsfolgen.
Werra-Suhl-Tal, den 08.01.2026
gez. M. Klotzbach - Bürgermeister