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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 12/2023
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Satzungswesen der Stadt Werra-Suhl-Tal - Erschließungsbeitragssatzung

In den letzten Monaten hat sich herausgestellt, dass ein erheblicher Teil der Satzungen der Stadt Werra-Suhl-Tal völlig veraltet ist. Noch viel schwerwiegender ist, das in vielen Fällen nach der Gebietsreform keine Anpassung auf die neue Gebietskulisse stattgefunden hat. Damit stehen die Verwaltungsakte nicht nur auf sehr tönernen Füßen, sondern erschweren auch die Arbeit der Angestellten der Verwaltung. Ein nicht haltbarer Zustand, der mit Hochdruck zu bearbeiten ist.

Insbesondere die Erschließungsbeitragssatzung, die es seit 1997 in der ehemaligen Stadt Berka/Werra gibt, bereitet der Verwaltung einiges Kopfzerbrechen. Die Gemeinden sind nach § 127 Baugesetzbuch (BauGB) ermächtigt, zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Dies ist in allen Kommunen üblich. Nun stellt sich die Sachlage in der Stadt Werra-Suhl-Tal erheblich komplizierter dar, da die Erschließung der verkauften Baugrundstücke in den Kaufverträgen unklar geregelt ist. Erschwerend kommt hinzu, dass die verhandelten Grundstückspreise nicht die tatsächlichen Kosten der Erschließung decken.

Als Bürgermeister und Leiter der Stadtverwaltung bin ich verpflichtet den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen. Andernfalls mache ich mich straffbar. Dazu gehört auch, die Regelungen aus den bestehenden Satzungen durch die Verwaltung zu vollziehen. Dem Stadtrat obliegt die Kontroll- und Überwachungsfunktion. Wie bereits anfangs geschrieben, ist der Vollzug einer Satzung, die nicht nur völlig veraltet, sondern auch nur einen Teil des Stadtgebietes betrifft kaum möglich. Es kann in diesem Zustand auch keine Aussage über die Auswirkung getroffen werden. Das ist für die betroffenen Anlieger in jeder Hinsicht ärgerlich und die Unzufriedenheit kann ich sehr gut nachvollziehen.

In einem ersten Schritt muss die Erschließungsbeitragssatzung aktualisiert und den rechtlichen Grundlagen angepasst werden. Diese wird im Stadtrat beraten und wird als Beschlussvorlage für Anfang 2024 durch die Verwaltung vorbereitet. Parallel werden die Kaufverträge geprüft. Ohne eine gültige Satzung kann die Stadtverwaltung jedoch keine Aussagen gegenüber den Anliegern treffen, welche Kosten entstehen könnten. Ich kann an der Stelle nur um Geduld und Verständnis bitten, auch wenn die Situation äußert unbefriedigend ist.

Sobald klar ist, welche Auswirkungen die Erschließungsbeitragssatzung auf die Anlieger hat und welche Erschließungskosten über den Kaufvertrag bereits abgedeckt sind, obliegt es dem Stadtrat über Einzel- und Härtefälle zu entscheiden. Es gibt dazu verschiedene Möglichkeiten, wie zum Beispiel die Aussetzung des Vollzugs der Satzung, eine Satzungsänderung mit Ausnahmetatbeständen und weiteres. Auch Verjährungsfristen sind zu klären.

Abschließend möchte ich betonen, dass es in dieser Angelegenheit nicht um das nachträglich und unberechtigte Eintreiben von Geld geht, sondern der Durchsetzung des geltenden Rechts, zu dem ich als Bürgermeister verpflichtet bin. Versprechungen, wie sie in der Vergangenheit vielleicht getätigt wurden und den Käufern ein falsches Bild vermittelt haben, gehören nicht zu meinem Arbeitsstil. Es gibt zahlreiche Aufgaben, die in unserer Stadt und der Verwaltung anstehen. Das Satzungswesen ist eine besonders große und in Anbetracht der Versäumnisse aus der Vergangenheit eine besonders unangenehme Aufgabe.

Der Bürgermeister

M. Klotzbach