Aufgrund § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 287) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Werra-Suhl-Tal (Hundesteuersatzung), sowie die Änderung in seiner Sitzung vom 21.10.2025 beschlossen.
§ 1
Steuertatbestand
(1) Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gebiet der Stadt Werra-Suhl-Tal unterliegt einer städtischen Jahresaufwandsteuer nach Maßgabe dieser Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr.
(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.
§ 2
Steuerfreiheit
(1) Steuerfrei ist das Halten von
| 1. | Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder danach aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, |
| 2. | Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen, |
| 3. | Hunden die zur Bewachung von Herden notwendig sind, |
| 4. | Hunden in gewerblichen Tierhandlungen. |
(2) Steuerfrei auf schriftlichen Antrag ist das Halten von
| 1. | Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, |
| 2. | Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, |
| 3. | Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden, |
| 4. | Hunde, die nachweislich aus Tierheimen in der Umgebung von 100 Kilometern bezogen wurden, für das erste steuerpflichtige Jahr ab Übernahme. |
§ 3
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Alle in einem Haushalt oder einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
§ 4
Wegfall der Steuerpflicht, Anrechnung
(1) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
(2) Tritt an Stelle eines verendeten, getöteten oder abgegebenen Hundes für den die Steuerpflicht besteht bei demselben Halter ein anderer Hund, so entsteht für das laufende Jahr keine neue Steuerpflicht.
(3) Wurde der Halter eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene Steuer auf die Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Mehrbeträge werden nicht erstattet.
§ 5
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr:
| für den ersten Hund | 75,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 100,00 Euro |
| für jeden weiteren Hund | 125,00 Euro |
(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(3) Hunde, für die die Steuer nach § 6 Nr. 1 ermäßigt wird, gelten steuerlich als erste Hunde.
§ 6
Steuerermäßigung
Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag ermäßigt für
| 1. | Hunde, die von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, um die Hälfte, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist. Für Hunde, die zur Jagdausübung gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung um die Hälfte nur ein, wenn sie die jagdrechtliche normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. | |
| 2. | Hunde, die mit ihrem Halter einen Hundeführerschein, eine Begleithundeprüfung oder eine gleich- bzw. höherwertige Prüfung nach den Richtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen oder eines vergleichbaren Verbandes mit ähnlichen Prüfkriterien, bestanden haben. Die bestandene Prüfung ist durch ein Prüfungszeugnis nachzuweisen. | |
|
| Die Steuer beträgt pro Kalenderjahr: | |
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| für den ersten Hund | 50,00 Euro |
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| für den zweiten Hund | 75,00 Euro |
|
| für jeden weiteren Hund | 100,00 Euro |
§ 7
Züchtersteuer
(1) Von Hundehaltern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Abs. 1 Nr. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.
(3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung,
Steuerermäßigung und Züchtersteuer
(1) Maßgebend für die Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen und die Züchtersteuer sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
(2) Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung weg, so ist die binnen einer Woche schriftlich bei der Stadt Werra-Suhl-Tal anzuzeigen.
§ 9
Entstehen der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Jahres oder während des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wurde.
§ 10
Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuerschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(2) Gilt der Steuerbescheid auch für die folgenden Zeitabschnitte (Mehrjahresbescheid), so wir die Steuerschuld zum 01.07. des Jahres fällig.
§ 11
Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer einen über drei Monate alten Hund anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich bei der Stadt Werra-Suhl-Tal anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.
(2) Der steuerpflichtige Hundehalter (§ 3) hat den Hund unverzüglich bei der Stadt Werra-Suhl-Tal abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund abhandengekommen oder verendet ist oder wenn der Halter mit seinem Hund aus der Stadt Werra-Suhl-Tal weggezogen ist.
(3) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 und 2 ist erfüllt, wenn eine Anzeige der Hundehaltung bzw. das Ende der Hundehaltung nach § 2 Abs. 4 und 5 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) erfolgt ist.
(4) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 3 Absatz 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, den Bediensteten der Stadt Werra-Suhl-Tal die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch Grundstückseigentümer, Mieter oder Pächter verpflichtet, der Stadt Werra-Suhl-Tal auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, im Betrieb, in der Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter/Halterinnen Auskunft zu erteilen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 a ThürKAG i. V. m. § 93 AO).
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Bei Zuwiderhandlung gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16 - 19 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 11 der Satzung seine Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, bzw. den Bediensteten der Stadt Werra-suhl-Tal auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| 2. | entgegen § 8 Absatz 3 der Satzung den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Satz 1 ThürKAG nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Werra-Suhl-Tal vom 19.05.2020 außer Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 04.11.2025
Maik Klotzbach — (Siegel)
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 04.11.2025, Aktenzeichen 15 103 G 400-469/25 (Te), gemäß §2 Absatz 4 Satz 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) die Satzung genehmigt.
gez. Schreiber
Amtsleiterin