Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVB1. 2023, S. 127), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVB1. S. 23), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVB1. S. 22), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2020 (GVB1. S. 559) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 30.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 9 Abs 1 Satz 2). Die Feuerwehr gliedert sich in Ortsteilfeuerwehren, die nachfolgende Bezeichnungen führen:
| a) | "Freiwillige Feuerwehr Berka/Werra" |
| b) | "Freiwillige Feuerwehr Dankmarshausen" |
| c) | "Freiwillige Feuerwehr Dippach" |
| d) | "Freiwillige Feuerwehr Fernbreitenbach" |
| e) | "Freiwillige Feuerwehr Gospenroda" |
| f) | "Freiwillige Feuerwehr Großensee" |
| g) | "Freiwillige Feuerwehr Herda" |
| h) | "Freiwillige Feuerwehr Horschlitt" |
| i) | "Freiwillige Feuerwehr Vitzeroda" |
| j) | "Freiwillige Feuerwehr Wünschensuhl" |
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sich die Ortsteilfeuerwehren der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Werra- Suhl-Tal die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
Die Ortsteilfeuerwehren der Stadt Werra-Suhl-Tal gliedern sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung
2. Alters- und Ehrenabteilung
3. Jugendabteilung
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Werra-Suhl-Tal Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
| - | im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, |
| - | Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung. |
Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung Werra-Suhl-Tal weiterzuleiten.
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater). (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Werra-Suhl-Tal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Werra-Suhl-Tal zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollten Einwohner der Stadt Werra-Suhl-Tal sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Wehrführer zu beantragen.
Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortsteilen auf Vorschlag des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
| a) | der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. |
| b) | in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, |
| c) | dem Austritt, |
| d) | der Entpflichtung, |
| e) | dem Tod. |
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden. Dieser leitet die Erklärung unverzüglich an die Stadtverwaltung Werra-Suhl-Tal weiter.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen. Dieses Verhalten stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 ThürBKG dar und kann enstprechend geahndet werden. Ein wichtiger Grund ist ferner unkameradschaftliches oder das Ansehen der Feuerwehr schädigendes Verhalten.
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen ersten Stellvertreter sowie dessen zweiter Stellvertreter, den Stadtgerätewart, den Stadtjugendfeuerwehrwart, den Stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer, den Jugendfeuerwehrwahrt, den stellvertretenden Jugendfeuerwehrwart sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
| a) | die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, |
| b) | bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten, |
| c) | am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. |
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gilt § 3 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
(1) Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm
| a) | eine Ermahnung, |
| b) | einen mündlichen Verweis |
| c) | einen schriftlichen Verweis |
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem
Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über Ordnungsmaßnahmen hat der Stadtbrandmeister/ Wehrführer den Bürgermeister vorab zu informieren. Ordnungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren.
(2) Verletzt ein Angehöriger trotz Ermahnung und schriftlichem Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so kann eine Entpflichtung gemäß § 6 Abs. 3 erfolgen.
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
| a) | durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister/ Wehrführer erklärt werden muss, |
| b) | durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend), |
| c) | durch Entpflichtung, |
| d) | durch Tod. |
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des
Feuerwehrausschusses gewählt werden.
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal führen die Namen
| a) | "Jugendfeuerwehr Berka/Werra", |
| b) | "Jugendfeuerwehr Dankmarshausen", |
| c) | "Jugendfeuerwehr Dippach", |
| d) | "Jugendfeuerwehr Fernbreitenbach", |
| e) | "Jugendfeuerwehr Gospenroda", |
| f) | "Jugendfeuerwehr Großensee", |
| g) | "Jugendfeuerwehr Herda", |
| h) | "Jugendfeuerwehr Horschlitt", |
| i) | "Jugendfeuerwehr Wünschensuhl", |
| j) | "Jugendfeuerwehr Vitzeroda". |
(2) Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr und dem Stadtjugendfeuerwehrwart sowie dem Wehrfiihrer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(1) Gesamtleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal ist der Stadtbrandmeister.
(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehr - Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Werra-Suhl-Tal ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehr zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfiillung dieser Aufgaben haben ihn der erste stellvertretende Stadtbrandmeister, der zweite stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und der Wehrführerausschuss zu unterstützen.
(6) Der Stadtbrandmeister wird bei Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Stadtbrandmeister, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Stadtbrandmeister, vertreten. Die beiden Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl der stellvertretenden Stadtbrandmeister stattfinden kann. Die stellvertretenden Stadtbrandmeister werden zu Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Werra-Suhl-Tal ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Ortsteilfeuerwehren nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Ortsteilfeuerwehren der Stadt Werra-Suhl-Tal je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, aus bis zu 3 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt für die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertreter sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart muss mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und sollte den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin davon in Kenntnis zu setzen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Stadtbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen.
Sitzungstermine sind ihnen mindestens 1 Woche im Voraus bekannt zu geben. Über jede Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(1) Die Stadt Werra-Suhl-Tal hat mehrere Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinen Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, Stadtjugendfeuerwehrwart sowie dessen Stellvertreter, besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal zu koordinieren.
(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Die Mitglieder sind mindestens 1 Woche vor dem Sitzungstermin davon in Kenntnis zu setzen. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(1) Unter dem Vorsitz des jeweiligen Wehrführers findet jährlich eine Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Angehörigen der jeweiligen Ortsteilfeuerwehr, dem Stadtbrandmeister und bei Verhinderungen dessen Stellvertreter und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzbeteiligung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.
(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Stadt Werra-Suhl-Tal statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Stadtbrandmeister, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Stadtgerätewart, die Gerätewarte, der Stadtjugendfeuerwehrwart, der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart sowie deren jeweilige Stellvertreter werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviele Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind.
In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Stadtgerätewart wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Hauptversammlung (§ 15) der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal statt. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehr - Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Er hat den Überblick über alle vorhandenen Geräte und leitet die jeweiligen Gerätewarte der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr zentral an.
(5) Der Stadtjugendfeuerwehrwart, der Stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart sowie die Jugendfeuerwehrwarte mit deren jeweiligen Stellvertretern in den jeweiligen Ortsteilfeuerwehren, werden von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Für die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter gilt § 16 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und mindestens 18 Jahre alt ist. Des Weiteren sollte er die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzen.
(6) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und alle Wahlberechtigten diesem zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seiner Stellvertreter, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer, des Stadtgerätewartes, des Stadtjugendfeuerwehrwartes sowie dessen Stellvertreter, ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister
zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.
(1) Gemäß § 14 Abs. 4 ThürBKG wird für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr eine Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn sie ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden.
(2) Näheres regelt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal (Aufwandsentschädigungssatzung).
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung. Die Feuerwehrvereine werden entsprechend der gültigen Vereinsförderrichtlinie unterstützt.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Werra-Suhl-Tal über die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) vom 15.04.2019 außer Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 08.02.2024 — - Siegel -
M. Klotzbach
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 08.02.2024, Aktenzeichen 17 103 G 350-63/24 (Le), gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
gez. Lenker
stv. Amtsleiterin Kommunalaufsicht
Gemäß §21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Werra-Suhl-Tal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriftenüber die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.