Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVB1. 2003, S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVB1. 2023, S. 127) und des § 2 der Thüringer Feuerwehr- Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) in der Fassung vom 26. Oktober 2019 (GVB1. 2019, S. 457) zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2020 (GVB1. S. 543) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 28.11.2023 nachstehende Satzung beschlossen:
Die Aufwandsentschädigung wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit ehrenamtlich ausgeführt wird.
(1) Der Stadtbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 Euro, die sich aus 120,00 Euro Grundbetrag und je 6,00 Euro Zuschlag pro Ortsteil-Feuerwehr zusammensetzt.
(2) Der erste Stellvertreter des Stadtbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 90,00 Euro, die sich aus 60,00 Euro Grundbetrag und je 3,00 Euro Zuschlag pro Ortsteil-Feuerwehr zusammensetzt.
(3) Der zweite Stellvertreter des Stadtbrandmeisters erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 90,00 Euro, die sich aus 60,00 Euro Grundbetrag und je 3,00 Euro Zuschlag pro Ortsteil-Feuerwehr zusammensetzt.
(4) Die Wehrführer der einzelnen Ortsteile erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75,00 Euro.
(5) Der Stadtjugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.
(6) Die Jugendfeuerwehrwarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.
(7) Der Stadtgerätewart erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.
(8) Die Gerätewarte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 60,00 Euro.
(9) Der Kleiderkammerwart erhält monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30,00 Euro.
(10) Die stellvertretenden Wehrführer, der stellvertretende Jugendfeuerwehrwart sowie der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart erhalten jeweils die Hälfte des für die Position vorgesehenen Betrages gemäß § 6 Abs. 6 Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).
Nimmt der jeweilige Vertreter die Aufgaben des Vertretenen zeitweise voll wahr, so richtet sich die Aufwandsentschädigung nach § 6 Abs. 7 ThürFwEntschVO.
(1) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt.
(2) Entsteht der Anspruch auf die Aufwandsentschädigung in der zweiten Hälfte eines Monats, so wird für diesen Monat nur der halbe Betrag gezahlt.
(3) Besteht Anspruch auf mehrere Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1, so werden diese nebeneinander gewährt.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Ehrenamt im Laufe eines Monats ist die Aufwandsentschädigung für diesen Monat zu belassen.
(5) Die Aufwandsentschädigung ruht, wenn der Feuerwehrangehörige ununterbrochen länger als drei Monate das Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit und solange der Feuerwehrangehörige vorläufig seines Dienstes enthoben oder ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten ist.
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Werra-Suhl-Tal vom 15.04.2019 in der Fassung, die 1. Änderung vom 28.02.2020 sowie die 2. Änderung vom 03.11.2020 außer Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 08.12.2023 — -Siegel-
M. Klotzbach
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 08.12.2023, Aktenzeichen 17 103 G 300-522/23 (Le), gemäß § 21 Abs. 3 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen.
gez. Lenker
stv. Amtsleiterin Kommunalaufsicht
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen: Sofern diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Werra-Suhl-Tal unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriftenüber die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.