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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Informationen

Satzung

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Werra-Suhl-Tal

In Absprache mit der DIAKONIA, als Träger der Kindertagesstätten in Herda, Gospenroda und Wünschensuhl, werden die dortigen Benutzungsgebühren an die neuen Gebührensätze derbeiden kommunalen Kindertagesstätten angepasst.

Satzung über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der

Stadt Werra-Suhl-Tal

Vom 04.02.2025

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 Nr. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), mehrfach geändert, § 7a eingefügt und § 28 neu gefasst durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 202) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen für Kinder der Stadt Werra-Suhl-Tal vom 16.06.2020 hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in der Sitzung am 28.01.2025 die folgende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die folgenden Kindertageseinrichtungen:

„Rübenknirpse“ in Dankmarshausen und

„Bärenschlösschen“ in Dippach

§ 2

Gebührenerhebung

Die Stadt Werra-Suhl-Tal erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden im Sprachgebrauch des ThürKigaG und im Folgenden als „Elternbeiträge“ bezeichnet.

§ 3

Elternbeitragsschuldner

(1) Schuldner des Elternbeitrages und der Verpflegungsgebühr sind die Eltern der Kinder in Kindertageseinrichtungen. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 4

Entstehen und Ende der Elternbeitragsschuld

(1) Die Elternbeitragsschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. ab dem im Aufnahmebescheid festgesetzten Datum, sofern die Eltern den Platz nicht rechtzeitig mindestens 6 Wochen vor der geplanten Aufnahme ihres Kindes schriftlich gegenüber der Stadtverwaltung wieder gekündigt haben. Sie endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes oder dem Beginn der Elternbeitragsfreiheit gemäß § 30 ThürKigaG.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

§ 5

Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des § 7, als Monatsbetrag zu entrichten. Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte des Elternbeitrages für den Monat zu zahlen.

(2) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei sonstigen Schließzeiten der Einrichtung, z.B. aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen des Personals.

(3) An ungeplanten, außerordentlichen Schließtagen, z.B. aufgrund personeller Gründe, wird der Elternbeitrag in Höhe des Ausfalls erstattet. Gleiches gilt für Tage, an denen die Einrichtung nicht betriebsbereit war. Die Höhe des Erstattungsbetrages ergibt sich aus den Ausfalltagen sowie dem Tagessatz. Für den Tagessatz wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der außerordentlichen Schließtage, von denen das Kind betroffen war, multipliziert. Eine Erstattung entfällt, wenn das zu betreuende Kind an einem entsprechenden Tag, aufgrund von Urlaub oder Krankheit, von der Einrichtung abgemeldet war. Die Erstattung wird quartalsweise ausgezahlt und erfolgt 4 Wochen nach Quartalsende auf ein vom Elternbeitragsschuldner genanntes Konto.

(4) Der Elternbeitrag ist am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschriftmandat erfolgen.

(5) Eine Zahlung des Elternbeitrages direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 6

Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Verpflegungsgebühren

(1) Die Verpflegungsgebühren betragen für die Teilnahme an der Mittagsversorgung für den Zeitraum 01.03.2025 bis 28.02.2026 4,60 Euro pro Tag. Ab dem 01.03.2026 betragen die Verpflegungsgebühren 4,70 Euro. Getränke sind in den jeweiligen Verpflegungsangeboten enthalten.

(2) Die Verpflegungsgebühren werden entsprechend der Anwesenheit des Kindes in der Tageseinrichtung erhoben. Als anwesend gilt ein Kind dann, wenn es nicht bis spätestens 8:00 Uhr des jeweiligen bzw. ersten Abwesenheitstages in der Tageseinrichtung abgemeldet wurde.

(3) Die Verpflegungsgebühren sind jeweils zum 25. des Folgemonats fällig und an die Stadtkasse zu entrichten. Die Gebührenzahlung soll in der Regel bargeldlos durch Überweisung oder per SEPA-Lastschrift erfolgen.

(4) Eine Zahlung der Verpflegungsgebühren direkt in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig.

§ 7

Elternbeitragsfreiheit

Für die Betreuung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen im Zeitraum der letzten vierundzwanzig Monate vor dessen regulärem Schuleintritt (jeweils erster Schultag für alle nach § 18 Abs. 1 Thüringer Schulgesetz schulpflichtigen Kinder) wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen, welches nach § 18 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes von der Schulpflicht zurückgestellt wurde, verlängert sich die Elternbeitragsfreiheit bis zum Tag vor dessen ersten Schultag. Sofern die Betreuung in dem Monat, in dem die Elternbeitragsfreiheit beginnt, keinen vollen Monat mehr umfasst, wird ein Elternbeitrag nur bis zum Tag vor Beginn der jeweiligen Elternbeitragsfreiheit erhoben. Hierzu wird der jeweils zu zahlende Monatsbeitrag durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage im jeweiligen Monat vom 1. des Monats bis einschließlich des Tages vor Beginn der Elternbeitragsfreiheit multipliziert.

§ 8

Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Anzahl der in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig betreuten Kinder einer Familie und nach dem gewählten Betreuungsumfang. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) Die Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis 28.02.2026, die Wahl einer Betreuungszeit von durchschnittlich 8 Stunden (Abminderung) ist möglich ab 01.08.2025:

1. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

133 EUR

1. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

194 EUR

1. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

218 EUR

1. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

242 EUR

2. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

100 EUR

2. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

145 EUR

2. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

164 EUR

2. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

182 EUR

3. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

67 EUR

3. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

97 EUR

3. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

109 EUR

3. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

121 EUR

Für jedes weitere Kind werden keine Gebühren erhoben.

Hinweis: Die Eltern wählen eine Betreuungszeit aus. Diese gilt als vereinbarte Betreuungszeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 2 ThürKigaG und ist auch die Berechnungsgrundlage für den vorzuhaltenden Personalschlüssel.

Durchschnittlich (Ø) bedeutet, dass die Betreuungszeit innerhalb einer Betreuungswoche an einzelnen Tagen variieren kann (z. B. bei Wahl der Ganztagsbetreuung mit Ø 9 Stunden wird das Kind an einem Tag innerhalb der Betreuungswoche 8 ½ Stunden, an einem Tag 9 ½ Stunden und an den anderen drei Tagen 9 Stunden betreut). Die Verteilung der Betreuungsstunden über die Betreuungswoche ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens durch den Elternbeitragsschuldner mitzuteilen.

Folgende Kernzeiten sind in jedem Falle einzuhalten:

Bei gewählter Halbtagsbetreuung mit bis zu 5 ½ Stunden sollte eine Abholung des Kindes in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr vermieden werden.

Bei gewählter Ganztagsbetreuung mit Ø 8 und mehr Stunden sollte eine Abholung des Kindes in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 14:00 Uhr vermieden werden.

Für den Zeitraum vom 01.03.2026 bis 28.02.2027 wird folgender Elternbeitrag in Euro pro Monat erhoben:

1. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

138 EUR

1. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

200 EUR

1. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

225 EUR

1. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

250 EUR

2. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

103 EUR

2. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

150 EUR

2. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

169 EUR

2. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

188 EUR

3. Kind

Betreuung halbtags (Ø 5 ½ h tägl.)

69 EUR

3. Kind

Betreuung Abminderung (Ø 8 h tägl.)

100 EUR

3. Kind

Betreuung ganztags (Ø 9 h tägl.)

113 EUR

3. Kind

Betreuung Zusatz (Ø 10 h tägl.)

125 EUR

Für jedes weitere Kind werden keine Gebühren erhoben.

(3) Gezählt werden, in der Reihenfolge des Alters, die Kinder einer Familie, die gleichzeitig in der Kindertageseinrichtung betreut werden.

(4) Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, kann die Stadt nach schriftlicher Anhörung der Eltern den Elternbeitrag des nächsthöheren Betreuungsumfangs festsetzen.

(5) Wird ein Kind bis zur Schließzeit des Kindergartens nicht abgeholt, werden pro angefangene halbe Stunde 13,00 Euro zusätzlich zum Elternbeitrag erhoben.

§ 9

Festlegung der Elternbeiträge

Die Stadtverwaltung erlässt mit der Aufnahme des Kindes einen Bescheid als Betreuungsplatzzuweisung, aus dem die Höhe des Elternbeitrages nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht. Bei Änderungen im Laufe des Betreuungszeitraumes wird ein entsprechender Änderungsbescheid erlassen.

§ 10

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März 2025 in Kraft.

Gleichzeitig wird hiermit die Satzung vom 16.06.2020 sowie die Änderungssatzung vom 04.01.2024 aufgehoben.

Werra-Suhl-Tal, den 04.02.2025

Maik Klotzbach

Bürgermeister  —  Siegel

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit dem Schreiben vom 04.02.2025, Aktenzeichen 17 103 G 424-0043/25 (KR), gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 und 3 Thüringer Kommunalabgabegesetz (ThürKAG) den Eingang der Satzung bestätigt und die sofortige öffentliche Bekanntmachung zugelassen.

Gez. Kranz

Sachbearbeiter