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Amtsblatt der Stadt Werra-Suhl-Tal
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung 2023

HAUSHALTSSATZUNG

der Stadt Werra-Suhl-Tal für das Haushaltsjahr 2023 vom 16.03.2023

Auf Grund des § 55 ff der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl.S.41ff), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) hat der Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal in seiner Sitzung am 28.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen.

§ 1

Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt.

Er schließt

im Verwaltungshaushalt

in Einnahmen

und Ausgaben

mit

10.147.900 €

im Vermögenshaushalt

in Einnahmen

und Ausgaben

mit

3.489.400 €

ab.

§ 2

Kreditermächtigung

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird wie folgt festgesetzt

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

0 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

190.900 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird wie folgt festgesetzt:

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

0 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

0 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird wie folgt festgesetzt:

a)

für die Stadt Werra-Suhl-Tal

1.600.000 Euro

b)

für den Eigenbetrieb

„Stadtwerke Werra-Suhl-Tal“

545.650 Euro

§ 5

Stellenplan

Es gilt der vom Stadtrat der Stadt Werra-Suhl-Tal am 28.02.2023 beschlossene Stellenplan.

Der Bürgermeister wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.

§ 6

Über - und außerplanmäßige Ausgaben

1.

Über- und außerplanmäßige Ausgaben gelten nach § 8 a der Hauptsatzung der Stadt Werra-Suhl-Tal als erheblich im Sinne des § 58 Abs. 1 ThürKO

-

im Verwaltungshaushalt ab einem Betrag von 1.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen darüber hinaus ab 10 % des jeweiligen Haushaltsansatzes.

-

im Vermögenshaushalt ab einem Betrag 5.000 € je Haushaltsstelle und bei Beträgen darüber hinaus ab 5 % des jeweiligen Haushaltsansatzes

2.

Über erhebliche Mehrausgaben bis zu einem Volumen von

-

20 % des Haushaltsansatzes im Verwaltungshaushalts und

-

15 % des Haushaltsansatzes im Vermögenshaushalt

entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

3.

Erhebliche Mehrausgaben ab einem Betrag von

-

20.000 Euro im Verwaltungshaushalt und

-

40.000 Euro im Vermögenshaushalt

sind vom Stadtrat zu beschließen

§ 7

In-Kraft-Treten

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Werra-Suhl-Tal, den 16.03.2023

M. Klotzbach  —  (Siegel)

Bürgermeister

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit ihrem Schreiben vom 07.03.2023, eingegangen am 15.03.2023, unter Aktenzeichen 17 103 G 200-98/23 (Ru) die von der Stadt Werra-Suhl-Tal vorgelegte Haushaltssatzung 2023 gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO, § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 76 Abs. 3, 118 Abs. 1 ThürKO rechtsaufsichtlich genehmigt.

Gemäß § 57 Abs. 3 ThürKO wird der Haushaltsplan 2023 der Stadt Werra-Suhl-Tal in der Zeit vom 03. bis 17. April 2023 zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung in den Räumlichkeiten der Finanzverwaltung in der Kirchstraße 9 in Werra-Suhl-Tal öffentlich ausgelegt und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten.

gez. Maik Klotzbach

Bürgermeister