Aufgrund der §§ 2, 12 und 14 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Stadt Werra-Suhl-Tal folgende Satzung:
§ 1
Abgabenerhebung
Die Stadt erhebt nach Maßgabe dieser Satzung:
| 1. | Benutzungsgebühren für die Benutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung (Grundgebühren, Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren und Beseitigungsgebühren) |
| 2. | Kosten für Grundstücksanschlüsse, soweit sie nicht Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung sind. |
§ 2
Gebührenerhebung
Die Stadt erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung von anschließbaren Grundstücken Grund-, Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren bzw. von nicht anschließbaren, aber entsorgten Grundstücken Beseitigungsgebühren sowie von Grundstücken, die nach § 9 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Stadt Werra-Suhl-Tal (EWS) mit einer Grundstückskläranlage zu versehen sind, Grund-, Schmutzwasser-, Niederschlagswasser- und Beseitigungsgebühren.
§ 3
Grundgebühr
Die Grundgebühr wird bei anschließbaren Grundstücken nach dem Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses bzw. des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss bzw. Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss (Qn) bzw. Dauerdurchfluss (Q3) :
| Nenndurchfluss
| Dauerdurchfluss
| Grundgebühr | ||
| Qn
| Q3
| €/Jahr | ||
| m3/Stunde
| m3/Stunde
| |||
| bis Qn | 2,5 | bis Q3 | 4 | 107,37 |
| bis Qn | 6 | bis Q3 | 10 | 268,43 |
| bis Qn | 10 | bis Q3 | 16 | 429,48 |
| bis Qn | 15 | bis Q3 | 25 | 671,06 |
| bis Qn | 30 | bis Q3 | 40 | 1.073,70 |
| bis Qn | 40 | bis Q3 | 63 | 1.691,08 |
| bis Qn | 50 | bis Q3 | 80 | 2.147,40 |
| bis Qn | 60 | bis Q3 | 100 | 2.684,25 |
§ 4
Schmutzwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe des Absatzes 2 nach der Menge der Schmutzwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,72 €/m³ Schmutzwasser.
(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der mittels geeichten Wasserzählers nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³ / Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn
| - | ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder |
| - | der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder |
| - | sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. |
(3) Wird bei Grundstücken vor Einleitung des Schmutzwassers in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung des Schmutzwassers auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Schmutzwassergebühren auf 1,05 €/m³. Erfolgt die Vorklärung in einer vollbiologischen Kleinkläranlage beträgt die Schmutzwassergebühr 0,46 €/m³. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Schmutzwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Schmutzwässer entsprechen.
§ 4a
Niederschlagswassergebühr
(1) Maßgeblich für den Anteil des jeweiligen Grundstücks an der Niederschlagswasserableitung in die Entwässerungseinrichtung ist die reduzierte Grundstücksfläche. Diese ergibt sich, wenn die Grundstücksfläche mit dem für das Grundstück geltenden Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird. Der Gebietsabflussbeiwert stellt den im entsprechenden Gebiet durchschnittlich vorhandenen Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche dar. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt.
(2) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt für:
| Zone I: | 0,2 |
| Zone II: | 0,3 |
| Zone III: | 0,4 |
| Zone IV: | 0,6 |
| Zone V: | 0,7 |
| Zone VI: | 0,9. |
Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der für jeden Ortsteil und das Gewerbegebiet von Berka/Werra (11 Anlagen) erstellten Gebietsabflussbeiwertkarte. Die Anlagen 1 - 11 sind Bestandteil dieser Satzung. Wird von einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Gebietsabflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt.
(3) Die Vermutung des Absatzes 1 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der aus Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt, um mindestens 25 % oder um mindestens 400 m² von der nach Absatz 1 ermittelten reduzierten Grundstücksfläche abweicht.
(4) Der Antrag des Gebührenschuldners, die Gebühren nach der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche zu berechnen, ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist für den Gebührenbescheid zu stellen. Anträge, die nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingehen, werden ab dem Veranlagungszeitraum, in dem der Antrag eingeht, berücksichtigt.
(5) Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der Antragsteller anhand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird oder abfließt, genau bezeichnet und ihre Größe angibt.
(6) Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse am 01.01. des Jahres, für das die Gebühr erhoben wird, oder, wenn die Gebührenpflicht erst im Laufe des Veranlagungszeitraums entsteht, die Verhältnisse zu Beginn der Gebührenpflicht maßgebend. Die tatsächlich bebaute und befestigte Grundstücksfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern. Änderungen der maßgeblichen Flächen hat der Gebührenschuldner unaufgefordert bekannt zu geben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(7) Die Niederschlagswassergebühr beträgt 0,45 €/m² und Jahr.
§ 5
Beseitigungsgebühr
(1) Die Beseitigungsgebühr wird nach dem Rauminhalt der Abwässer bzw. des Fäkalschlammes berechnet, die von den nicht angeschlossenen Grundstücken und aus den Grundstückskläranlagen angeschlossener Grundstücke abtransportiert werden. Der Rauminhalt der Abwässer bzw. des Fäkalschlammes wird mit einer geeigneten Messeinrichtung festgestellt.
(2) Die Gebühr für die Beseitigung von Abwasser/Fäkalschlamm aus einer abflusslosen Grube bzw. aus einer Grundstückskläranlage beträgt:
| - | vom 01.01.2023 - 31.03.2023 49,05 €/m³ |
| - | ab dem 01.04.2023 55,42 €/m³. |
§ 6
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.
(3) Die Grundgebührenschuld für anschließbare Grundstücke entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Die Stadt teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Soweit Abgabepflichtiger der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks ist und dieser nicht im Grundbuch eingetragen ist oder sonst die Eigentums- oder Berechtigungslage ungeklärt ist, so ist derjenige abgabepflichtig, der im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabepflicht der Besitzer des betroffenen Grundstücks ist. Bei einer Mehrheit von Besitzern ist jeder entsprechend der Höhe seines Anteils am Mitbesitz zur Abgabe verpflichtet.
§ 8
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die Grund-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren werden jährlich abgerechnet. Beseitigungsgebühren werden nach der Entsorgung abgerechnet. Die Grund-, Schmutzwasser- Niederschlagswassergebühren bzw. Beseitigungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die jeweilige Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.04., 15.06., 15.08., 15.10. und 15.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen bis zur Höhe eines Sechstels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 9
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Die Aufwendungen für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des Teils des Grundstücksanschlusses im Sinne des § 1 Abs. 3 EWS, der sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindet, sind der Stadt in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 10
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt die für die Höhe der Schuld maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
Werra-Suhl-Tal, den 17.03.2023
Klotzbach
Bürgermeister
Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Wartburgkreis hat mit ihrem Schreiben vom 16.03.2023, eingegangen am 17.03.2023, unter Aktenzeichen 17 103 G 422-136/23 (Le) die Satzung rechtsaufsichtlich genehmigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO wird auf Folgendes hingewiesen:
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in diesem Gesetz enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
gez. Maik Klotzbach
Bürgermeister