Die Umsetzung der Grundsteuerreform befindet sich auf der Zielgeraden. In der Vergangenheit waren alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft aufgefordert, bei ihrem Finanzamt eine Grundsteuererklärung einzureichen. Auf dieser Grundlage wurden durch die Finanzämter neue Grundsteuermessbescheide erlassen, die in den vergangenen Wochen und Monaten sowohl den Eigentümerinnen und Eigentümern als auch der Stadt Werra-Suhl-Tal zugestellt wurden.
Aufgabe der Stadt Werra-Suhl-Tal war und ist es, diese Daten zu verarbeiten, sodass für 2025 rechtsgültige Grundsteuerbescheide nach neuem Grundsteuerrecht erstellt und versendet werden können. Die neue Grundsteuer berechnet sich aus dem vom jeweiligen Finanzamt festgesetzten Messbetrag des Objektes multipliziert mit dem in der Stadt Werra-Suhl-Tal gültigen Hebesatz.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer in den Städten und Gemeinden insgesamt aufkommensneutral bleiben sollen. Das bedeutet, dass durch die Grundsteuerreform ausdrücklich keine Mehreinnahmen im Haushalt 2025 entstehen werden. Um ein mit dem Haushaltsjahr 2024 vergleichbares Einnahmenniveau aus der Grundsteuer zu erreichen, ist es jedoch gegebenenfalls erforderlich, die Hebesätze anzuheben.
Momentan werden die Auswirkungen der Grundsteuerreform auf die Einnahmen der Stadt Werra-Suhl-Tal und eine damit verbundene Anpassung der Hebesätze im Stadtrat beraten, so dass eine neue Hebesatzsatzung zeitnah beschlossen und im Amtsblatt veröffentlicht werden kann.
Die Grundsteuerbescheide werden den Eigentümerinnen und Eigentümern im Laufe des Monats April 2025 zugestellt.
Entsprechend § 28 Absatz 1 Grundsteuergesetz (GrStG) wird die Grundsteuer zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Davon abweichend wird ausschließlich im Jahr 2025 im Rahmen eines Sonderfälligkeitstermins die erste und zweite Rate zusammen voraussichtlich am 15. Mai 2025 fällig.
Hinweise zur Zahlung der Grundsteuer ab 2025:
Ab dem 1. Januar 2025 werden nach § 266 Absatz 4 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrags und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Dies bedeutet, dass bis zum Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides keine Zahlungen geleistet werden müssen.
Erteilte SEPA-Lastschriftmandate werden vorerst nicht bedient, behalten aber ihre Gültigkeit. Sollten dennoch Zahlungen bezüglich der Grundsteuer eingehen, werden die Beträge verwahrt und im Rahmen der Hauptveranlagung mit den neuen Grundsteuerbescheiden verrechnet bzw. zu viel gezahlte Beträge rückerstattet.
Bei bestehenden Daueraufträgen denken Sie bitte daran, diese bei Ihrer Bank zu beenden, bzw. an die neuen Beträge ab 2025 anzupassen. Möchten Sie sich künftig für das Lastschriftverfahren entscheiden, kann das SEPA-Formular auf der Homepage der Stadt Werra-Suhl-Tal (www.stadt-wst.de -> Stadtverwaltung -> Formulare -> Rubrik „Finanzen“) abgerufen werden.
Sie haben weitere Fragen? Dann werfen Sie gerne einen Blick auf die Homepage der Stadt Werra-Suhl-Tal. Dort haben wir weiterführende Informationen zur Grundsteuerreform für Sie zusammengestellt. Darüber hinaus stehen Ihnen bei Rückfragen die Mitarbeiterinnen der Finanzverwaltung gerne zur Verfügung.